3492/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.12.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0221-I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

 
Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 21. Dez. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Bernhard Vock,

Kolleginnen und Kollegen vom 5. November 2009,

Nr. 3571/J, betreffend Prüfpraxis der AGES

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen vom 5. November 2009, Nr. 3571/J, teile ich, nach Befassung der AGES, Folgendes mit:

 


Zu Frage 1:

 

Die Kontrollplanung der Stichproben erfolgt, neben einer rollierenden Planung für nachfassende Kontrollen und dem Vorhalten von Kapazitäten für ad-hoc Kontrollen, risikobasiert. Die Stichproben werden aufgrund eines risikobasierten Kontrollplans (in der Folge kurz: RIK) ermittelt. Dieser stellt die wissenschaftliche Komponente einer mehrjährigen integrierten Kontrollplanung (in der Folge kurz: MIK) dar. Dadurch wird sichergestellt, dass Stichproben regelmäßig, auf Risikobasis, und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, um die gesetzlichen Ziele gemäß Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) und den landwirtschaftlichen Materiengesetzen zu erreichen. Aufgrund und in Analogie zu der VO (EG) Nr. 882/2004 wird die Konzeption mehrjähriger integrierter Kontrollpläne umgesetzt.

 

 

 

Zu Frage 2:

 

Grundlage des RIK bildet ein relationales Datenmodell, wonach Betriebsarten als zentraler Bestandteil des unabhängigen und objektiven Systems bestehen.

Aufbauend auf dem Verfahren zur Ermittlung des Risikos werden folgende Risikoarten differenziert, die sich auf Betriebe beziehen:

¨           Betriebsartenrisiko = Primärfaktor: auf Basis von Expertenwissen für die Betriebsart (Prozesse, Eingangsprodukte, Ausgangsprodukte, Gefahren, Schadensausmaß, Schadenswahrscheinlichkeit) festgelegtes Risiko;

¨           Einzelbetriebsrisiko = Sekundärfaktor: auf Basis von (Vor)Wissen über den Einzelbetrieb (z.B. Kontrollergebnisse, Datenerhebung, etc.) festgelegtes Risiko.

 

Zu Frage 3:

 

Die Kontrollschwerpunkte des RIK richten sich nach dem Betriebsarten- und Einzel­betriebsrisiko (Primär- und Sekundärfaktoren). Weitere Kontrollschwerpunkte werden durch die nachfassende Kontrollplanung (z.B. auf Basis von Anzeigen, substantiellen Regel­verstößen, etc.) und ad-hoc Kontrollen (z.B. RASFF-Meldungen, etc.) bestimmt.

 


Zu Frage 4:

 

Gemäß § 6 Abs 3 GESG hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. Demgemäß wird aufgrund §§ 14 ff AVG iVm den Bestimmungen der anzuwendenden Materiengesetze über jede Amtshandlung, also auch über jede vom BAES durchgeführte Kontrolle, eine Niederschrift aufgenommen, in der alle Kontrollvorgänge dokumentiert werden. Darüber hinaus wird über die Probenahme ein Probenahmeprotokoll verfasst und über die vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung ausgehändigt. Weitere Aufzeichnungen zu den Betrieben liegen der Behörde in Hinblick auf die relevanten Primär- und Sekundärfaktoren vor.

 

 

 

 

Zu Frage 5:

 

Die Kontrolle von Betrieben erfolgt im Rahmen der Verkehrskontrolle durch Aufsichtsorgane des BAES auf der Grundlage des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG 1997), Futtermittelgesetzes 1999 (FMG 1999), Saatgutgesetzes 1997 (SaatG 1997) und Düngemittel­gesetzes 1994 (DMG 1994). Es handelt sich jeweils um Betriebe, die die entsprechenden landwirtschaftlichen Betriebsmittel, nämlich Düngemittel/Futtermittel/ Pflanzenschutzmittel/­Saatgut erzeugen und/oder in Verkehr bringen.

Für die Rechtsbereiche Pflanzenschutzmittel und Saatgut liegt keine Registrierungspflicht für die Inverkehrbringer vor, während eine solche für Düngemittel und Futtermittel gesetzlich normiert ist.

 

Düngemittel

Futtermittel

Pflanzenschutzmittel

Saatgut

Ca. 1.200

Ca. 2.200

Ca. 1.000

Ca. 1.500

 

Zu Frage 6:

 

Kalenderjahr

Düngemittel

Futtermittel

Pflanzen-schutzmittel

Saatgut

Anzahl der Betriebskontrollen

2006

543

1.298

257

221

2007

555

1.132

187

334

2008

541

   838

230

344

 

Zu Frage 7:

 

Kalenderjahr

Düngemittel

Futtermittel

Pflanzen-schutzmittel

Saatgut

2006

41

63

36

31

2007

48

48

29

49

2008

69

41

30

46

 

 

 

Zu Frage 8:

 

In Abhängigkeit der Primär- und Sekundärfaktoren sowie nachfassender und ad-hoc Kontrollen werden bei der Düngemittelverkehrskontrolle bis zu max. 4 bzw. bei der Saatgutverkehrskontrolle bis zu max. 18 Kontrollen pro Betrieb vorgenommen.

 

Zu Frage 9:

 

Die Kontrollschwerpunkte richten sich nach dem Betriebsarten- und Einzelbetriebsrisiko  (Primär- und Sekundärfaktoren).

Neben dem Stichprobenplan (RIK) begründen sich Mehrfachkontrollen durch substantielle Mängel und Regelverstöße im Rahmen von nachfassenden Kontrollen und/oder erforderlichen ad-hoc Maßnahmen.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Gemäß § 6 Abs. 6 GESG idgF fallen Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 GESG idgF angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Die diesbezüglich relevanten Kontrollgebührentarife, denen die angefragte Gliederung entnommen werden kann, werden in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unter http://www.baes.gv.at/amtliche-nachrichten/gebuehrentarife/ kundgemacht.

 

Derzeit werden im Falle geringfügiger, sofort behebbarer Mängel keine Kosten an die kontrollierten Parteien verrechnet. Tatsächlich wurden ausschließlich im Zuge von Anzeigen und Beanstandungen Gebühren gemäß GESG vorgeschrieben:

 

 

 

 

 

Kalender-jahr

Düngemittel

Futtermittel

Pflanzen-schutzmittel

Saatgut

BAES Gesamteinnahmen pro Jahr/Durchschnitt auf Basis der durchgeführten Betriebskontrollen (siehe Frage 6)

2006

€ 29.478/€ 54

€ 123.525/€ 95

€ 38.504/€ 150

€ 13.611/€ 62

2007

€ 31.175/€ 56

€ 90.475/€ 80

€ 15.906/€ 85

€ 14.317/€ 43

2008

€ 37.125/€ 69

€ 70.547/€ 84

€ 42.597/€ 185

€ 15.032/€ 44

 

Zu Frage 12:

 

Die höchsten kumulierten Kosten können vom BAES nicht verlässlich angegeben werden, da auf der Grundlage der verschiedenen Materiengesetze keine verbindliche Rückmeldung der zuständigen Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden im Anzeigenfall) über den Ausgang des Verfahrens ergehen muss.

 

Zu den Fragen 13 bis 15:

 

Nein.

 

Zu den Fragen 16, 17, 21 und 22:

 

Es werden im Rahmen der Kontrolltätigkeiten keine Schäden im Sinne von schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verursacht. Unbenommen dessen haftet die AGES bei rechtwidrigem und schuldhaftem Vorgehen der Aufsichtsorgane des BAES im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes für ihre Organe, wenn diese in Vollziehung der Gesetze handeln. Doch liegt bislang kein einziger Fall vor, in dem Aufsichtsorganen ein solches Vorgehen angelastet werden konnte.

 

 

 

 

Hingegen sind die Aufsichtsorgane nach den Materiengesetzen, nämlich dem PMG 1997, dem FMG 1999, dem SaatG 1997 und dem DMG 1994, berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetze maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Betriebsmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

 

Da das Handeln der Aufsichtsorgane im Rahmen der Betriebskontrollen und auch im Zuge der durchgeführten Probenahmen aufgrund der diesbezüglichen materiengesetzlichen Ermächtigungen stattfindet, sind allfällige Materialbeeinträchtigungen an Gebinden auf deren Grundlage gerechtfertigt.

 

Zu Frage 18:

 

Im Rahmen der Kontrolle für Düngemittel, Futtermittel und Saatgut wird für die Durchführung der Probenahmen das Gebinde beschädigt (z.B. Sackanstich). Durch eine gesetzmäßige und methodengemäße Verschließung und Kennzeichnung ist aber die Inverkehrbringung weiterhin gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 16 verwiesen.

 

Zu Frage 19:

 

Nein.

 


Zu Frage 20:

 

Die Schäden im Hinblick auf die entnommenen Mengen und die in der Regel geringfügigen und behobenen Schäden an den Gebinden sind als marginal einzustufen.

 

 

 

Zu Frage 23:

 

Durch den wissenschaftlichen Ansatz (RIK) einer mehrjährigen integrierten Kontrollplanung (MIK) sollen nicht nur bestehende Risiken, sondern auch „neue“ Risiken (z.B. Stechapfel, Mykotoxine, GVO, Melamin, etc.) zukünftig ausfindig gemacht und risikobasiert bewertet werden, um eine Gefahr und deren mögliche Realisierung abzuschätzen und Maßnahme­setzungen bzw. Verbesserungen davon abzuleiten.

 

Das Verhältnis produktspezifischer und systembezogener Kontroll- und Überwachungs­systeme ist zukünftig einer wissenschaftsbasierten Evaluierung auf Effektivität, Effizienz und Wirkung zu unterziehen.

 

Der Bundesminister: