3516/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.12.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister


Stubenring 1, 1010 Wien

Tel:         +43 1 711 00 - 0

Fax:         +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau                                                   (5-fach)         

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                        

 

 

GZ: BMASK-40001/0107-IV/7/2009

 

Wien,

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3805 /J des Abgeordneten Ing. Norbert Hofer und weiterer Abgeordneter betreffend kostenlose Autobahnvignetten für Menschen mit Behinderungen wie folgt:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), welches im Fall Gottwald am 1. Oktober 2009 ergangen ist, klar hervorgeht, dass die österreichische Rechtslage bei der Vergabe von kostenlosen Autobahnvignetten an Menschen mit Behinderungen keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt.

 

Der EuGH führt aus, dass durch die in Rede stehende österreichische Regelung, die eine Maßnahme zur Unterstützung der Mobilität und sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen darstellt, zwar die Freizügigkeit anderer Unionsbürger berührt wird, die geforderte Verhältnismäßigkeit jedoch gewahrt bleibt. Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zur Erlangung einer Autobahnvignette steht - laut Urteil - in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Maßnahme (Erleichterung regelmäßiger Fahrten behinderter Menschen im Inland, um diese in die Gesellschaft zu integrieren) und stellt deshalb auch ein geeignetes Kriterium für den Nachweis dar, dass eine Nahebeziehung dieser Person zu Österreich besteht. Insbesondere ist dadurch eine Unterscheidung zu anderen Nutzern möglich, die das österreichische Straßennetz nur punktuell und zeitweise benützen.

 

Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine ausreichende Verbundenheit des behinderten Menschen mit der österreichischen Gesellschaft weit auszulegen sind, sodass auch jene Unionsbürger (bzw. Staatsbürger der Schweiz) mit Behinderung, die zwar weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet haben, sich aber aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig nach Österreich begeben, Anspruch auf eine kostenlose Autobahnvignette haben müssen. In Umsetzung dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes wurde mit Erlass dem Bundessozialamt gegenüber klargestellt, dass auch jenen behinderten Menschen, die über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügen, auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen ist, sofern sie eine entsprechende Verbundenheit mit Österreich glaubhaft machen. Davon wird etwa dann auszugehen sein, wenn eine Beschäftigung im Inland ausgeübt oder eine Ausbildung im Inland absolviert wird, sich der Hauptwohnsitz aber im Ausland befindet.

 

Fragen 1 bis 4:

 

Voraussetzung für den Erhalt einer kostenlosen Autobahnvignette ist ein Behindertenpass mit einer der folgenden Zusatzeintragungen:

 

-          Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit;

-          dauernde starke Gehbehinderung.

 

Weiters muss das Kraftfahrzeug auf den behinderten Menschen selbst zugelassen sein.

 

Gemäß § 40 ff des Bundesbehindertengesetzes ist die Staatsbürgerschaft keine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses, es wird vielmehr auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und auf einen Grad der Behinderung von mindestens 50% abgestellt. Daten über die Staatsangehörigkeit der Behindertenpassinhaber werden daher nicht erfasst.

 

Frage 5:

 

Wie bereits erwähnt, ist die Staatsangehörigkeit kein relevantes Kriterium für den Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf die Vornahme bestimmter Zusatzeintragungen, die zum Bezug einer kostenlosen Autobahnvignette führen können.

 

Auch ein türkischer Staatsbürger kann - einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt - bei Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen selbstverständlich einen Behindertenpass und gegebenenfalls eine kostenlose Autobahnvignette erhalten.

 

Frage 6:

 

Mir liegen keine entsprechenden statistischen Daten vor.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen