3566/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.01.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

           

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, haben am 4. November 2009 unter der Zahl 3554/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel & Glücksspielbetrug – Kriminalpolizeiliche Ermittlungen 2008“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 und 11:

Der unten stehenden Tabelle können die polizeilichen Anzeigen nach §168 StGB an die zuständigen Anklagebehörden entnommen werden.

Eine Unterteilung in angezeigte Verantwortliche (Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos und/oder Internet-Kasinos, Gastronomen, Veranstalter von Pokerturnieren) kann hier nicht aufgezeigt werden, da dies statistisch nicht erfasst wird.


Jahr 2008

 Angezeigte Fälle

  Geklärte Fälle

 Burgenland

                        3

                    3

 Kärnten

                       -  

                  -  

 Niederösterreich

                        5

                    5

 Oberösterreich

                      24

                  23

 Salzburg

                      18

                  18

 Steiermark

                        1

                    1

 Tirol

                      20

                  20

 Vorarlberg

                        6

                    6

 Wien

                      99

                  93

 Österreich-gesamt

                    176

                169

 

Zu den Fragen, 3, 6, 9, 12:

Über die Beauftragung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bzw. deren Ergebnissen werden keine separaten Aufzeichnungen geführt.  Die weitere Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu der Frage 13: 

Burgenland:

Im Burgenland wurden insgesamt 20 Kontrollen, davon 4 Kontrollen  (ev. Manipulationen an Glücksspielautomaten kontrolliert und Befragungen über ev. unerlaubte Gewinnausschüttungen an Automatenbenützer gestellt – negativ) und 16 Kontrollen (quartalsmäßige Kontrollen im Zuge von Kriminaldienststreifen), durchgeführt.

 

Kärnten

Zahlenmäßig erfasst wurden insgesamt 70 Kontrollen, welche durch die Bundespolizei, Bundespolizeidirektionen und/oder Sicherheitsbehörden durchgeführt wurden.

Darüber hinaus hat es in mehreren Bezirken stichprobenartige Überprüfungen gegeben, wobei eine zahlenmäßige Aufstellung in diesen Bereichen nicht mehr möglich ist.

 

Niederösterreich

Es kam zu 26 Kontrollen, sowohl durch uniformierte Beamte als auch Beamte in Zivilkleidung sowie Organe der Finanzbehörden. Dies führte zu 16 Anzeigen sowie 1 Beschlagnahme eines Spielapparates. Die Delikte wurden aufgrund des § 52 Glücksspielgesetz, NÖ Spielautomatengesetz, NÖ Veranstaltungsgesetz, NÖ Jugendgesetz, § 168 StGB angezeigt.

 


Oberösterreich:

Es wurden 28 Kontrollen durchgeführt, die sowohl gewerberechtliche, veranstaltungsrechtliche und glücksspielrechtliche Kontrollen umfassten und auch zur Beschlagnahme von Glücksspielautomaten führten.

Die §§ 146 u 168 StGB und verschiedene Verwaltungsübertretungen nach dem OÖ Spielapparate- und Wettgesetz wurden zur Anzeige gebracht.

 

Salzburg:

2008 kam es zu ca. 24 Kontrollen in Zusammenarbeit mit dem Magistrat Salzburg (Gewerbeamt und Stadtsteueramt) und Organen der Bundespolizei; Das Ergebnis waren 80 Sicherstellungen von Geldspielautomaten und Anzeigen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz.

 

Angezeigte Delikte:

§ 32 Abs. 1 Z j Salzburger Veranstaltungsgesetz

§§ 146 ff StGB

§ 168 StGB

§ 3 VerbandsverantwortlichkeitsG (VbVG

 

Steiermark:

Anzahl der Kontrollen: 751

regelmäßige Kontrollen in allen Gewerbebetrieben

Kontrollen bei Änderungen des Berechtigungsumfanges

Kontrolle vor Ort  durch Überprüfung der vorgesehenen Plaketten.

Kontrolle der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen

Jugendschutzkontrollen

 

Ergebnis der Kontrollen:

9 Übertretungen nach § 5a  Stmk. Veranstaltungsgesetz

1 Übertretung nach § 22a.  Stmk. Veranstaltungsgesetz

1 Anzeige nach dem Jugendschutzgesetz

9 Anzeigen nach § 37 Veranstaltungsgesetz 

 

Tirol

Von den Bezirksverwaltungsbehörden und den Bezirkspolizeikommanden in Tirol wurden im Jahr 2008 69 Kontrollen gemeldet. Es erfolgte eine Überprüfung der Konzession, der Berechtigungen, sowie der Geräte. Es erfolgten Anzeigen nach § 168 StGB, § 52 Glücksspielgesetz, § 32 Tiroler VeranstaltungsG.

Vorarlberg

Es wurden zahlreiche Kontrollen durchgeführt, die genaue Anzahl kann nicht angegeben werden.

 

Wien:

2008 wurden vom Administrationsbüro 24 Kontrollen durchgeführt. Dabei wurden die in den Veranstaltungsstätten aufgestellten Münzgewinnspielapparate einer Prüfung unterzogen. Geprüft wurden die Anzahl der aufgestellten Münzgewinnspielapparate, die Übereinstimmung mit der erteilten Konzession und das Entrichten der Vergnügungssteuer (Vignette).

Aufgrund dieser Kontrollen wurden 23 Anzeigen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (22 Anzeigen wegen fehlender Konzession gemäß § 32 Abs.1 leg cit, 1 Anzeige wegen Nichteinhalten von Bescheidauflagen) an den Magistrat der Stadt (MA 36K) erstattet.

Weitergehende technische Kontrollen wären auf Grund der hohen Kosten für gerichtlich beeidete Sachverständige nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten einer Übertretung vorgenommen worden.

Aufgrund einer Anzeige des BMF wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 52 Glücksspielgesetz gegen den Betreiber eines Kaffeehauses geführt. Da neben dem Verwaltungsstrafverfahren nach § 52 Glücksspielgesetz auch der Tatbestand nach § 168 StGB zu prüfen war, wurde Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.

 

Zu Frage 14: 

NÖ: 4 Ermittlungen, 4 Abschlussberichte an die StA

OÖ: 1 Anzeige an die StA Linz

Salzburg: 6 Ermittlungen und 2 Strafanzeigen wegen Verdachts des Glückspielbetrugs

Tirol: 2 Anzeigen an die StA Innsbruck

 

In den anderen Bundesländern wurden keine Anzeigen wegen Verdachts des Glücksspielbetrugs erstattet.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom September 2005 hat auf die Kontroll- und Ermittlungstätigkeit der Polizei bzw. der Sicherheitsbehörden keinen Einfluss, da diese wie schon in den Jahren zuvor jeder Anzeige nachgeht bzw. Anzeigen an die Staatsanwaltschaften erstattet. Der Verfolgung von Vergehen nach § 168 StGB wird wie auch schon bisher besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Zu Frage 17:

Bezüglich der sicherheitspolizeilichen Kontrollen wird auf die Beantwortung der Frage 13 verwiesen. Kontrollen erfolgen nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Gewerbe- und Abgabenbehörden. Amtshilfeersuchen werden statistisch nicht erfasst.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Die polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Anzeigestatistik und betrifft ausschließlich gerichtlich strafbare Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch und seinen Nebengesetzen.

 

Anzeigen nach den  §§52ff Glücksspielgesetz sind Verwaltungsstraftatbestände und werden daher nicht in der polizeilichen Statistik geführt. Verwaltungsstraftatbestände in die kriminalpolizeiliche Statistik aufzunehmen ist nicht beabsichtigt.

 

Zu den Fragen 20 und 21:

Eine generelle Bewertung der virtuellen Hunderennen kann von Seiten des BMI nicht gegeben werden. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen.

Sind diese Rennen aufgezeichnet und werden sie mit wechselnden Siegern abgespielt bzw. weiß der Wettende im Vorhinein nicht um welches Rennen es sich handelt, kann nicht mehr von Sportwetten ausgegangen werden.

Der Sachverhalt wäre nach den §§146 und 168 StGB zu prüfen und allenfalls der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

 

Zu Frage 22:

Im Bundesland Salzburg wurden 2 Schwerpunktkontrollen durchgeführt. In den übrigen Bundesländern fanden keine Schwerpunktaktionen durch die Sicherheitsbehörden nur im Bezug auf Hunderennen statt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 13 hingewiesen.

 

Zu Frage 23:

Anzeigen gegen Wettanbieter von virtuellen Hunderennen werden statistisch nicht gesondert erfasst.

 

Zu Frage 24:

Nach Kenntnis meines Ressorts sind vor allem kriminelle Gruppen aus den Balkanländern (Ex-Jugoslawien) und aus Ostasien in diesem Bereich tätig.

Im Rahmen von proaktiven Maßnahmen wurde außerdem bekannt, dass häufig türkische Staatsangehörige bzw. österreichische Staatsangehörige mit türkischem Migrationshintergrund sowie Personen, die aus dem asiatischen Raum stammen, in illegale Glücksspielaktivitäten involviert sind. Solche Personen betreiben gegebenenfalls Gaststätten oder Cafés, wobei in den Hinterzimmern illegales Glücksspiel ausgeübt wird.

Die Polizei erlangt von solchen Vorkommnissen im Rahmen von verdeckten Maßnahmen, bei der Durchführung von Razzien oder im Rahmen von anderen Anzeigen, zB Gewalt in der Familie, Kenntnis.

 

Zu Frage 25:

Von Kontrolldesaster kann keine Rede sein. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgten bei Verdacht einer strafbaren Handlung entsprechende Ermittlungen durch die Sicherheitsbehörden.

Verwaltungsübertretungen nach dem Glücksspielgesetz sind jedenfalls von Amts wegen zu verfolgen,  und dies erfolgt auch in der Praxis. 

 

Zu Frage 26:

Die Anzahl der insgesamt in Österreich aufgestellten Geräte ist nicht bekannt. Die Genehmigung fällt nicht in die Zuständigkeit des Innenressorts.

 

Zu den Fragen 27 bis 31:

Die Beantwortung dieser Fragen zu staatsanwaltschaftlichen Anordnungen und gerichtlichen Entscheidungen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 32:

Da die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten auch die Verwaltungsbehörden betrifft, können hier keine zentralen Maßnahmen gesetzt werden. Die Dokumentation erfolgt bei den zuständigen Behörden.

 

Zu Frage 33:

Diese Frage kann mangels genauer Kenntnis der nationalen Gesetzesbestimmungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 34:

Der Spieler, insbesondere der Jugendliche, soll natürlich nach Möglichkeit durch geeignete gesetzliche Bestimmungen und behördliche Kontrollen geschützt werden. An erster Stelle soll und muss jedoch die Eigenverantwortung jedes einzelnen stehen.  Jeder erwachsene Mensch ist für sein Handeln (Spielverhalten) selbst verantwortlich. Kinder und Jugendliche können nur von ihren Eltern durch geeignete Aufsicht, Aufklärung und laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung vor Suchtverhalten und Überschuldung geschützt werden. Ein Spieler mit bereits krankhaftem Verhalten muss einer geeigneten Therapie (ua mit Internet-Abstinenz) selbst zustimmen und kann nicht dazu gezwungen werden.

Von  Seiten des Innenressorts wird im Bezug auf Spielerschutz der Vorschlag zur Glücksspielgesetz-Novelle 2007 unterstützt, demnach beispielsweise nur volljährige Personen Zutritt zu Video Lotterie Terminals gewährt werden soll (§12a GSpG).

 

Zu den Fragen 35 und 36:

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich bei der Spielsucht um eine Krankheit. Daher fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in die Kompetenz meines Ressorts.

 

Zu Frage 37:

Seit August 2006 wurde die Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen und den Vollzugsbehörden verstärkt. Auch das Bundesministerium für Justiz wird um Unterstützung ersucht. Zu einer Intensivierung der Kontakte und Verbesserung der Zusammenarbeit hat die Ende April 2007 abgehaltene Glücksspielklausur beigetragen. Ziel dieser Klausur war es, alle mit dem Bereich Glücksspiel befassten Bereiche zu vernetzen. Allfällige Probleme des Vollzuges wurden ebenso erörtert wie auch europarechtliche Fragestellungen und verfassungsrechtliche Probleme. Die Glücksspielklausur war der sogenannte Kick-Off einer Reihe von weiteren Kontakten innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung. Auf Basis dieser Rückmeldungen aus der Praxis wurde im Juli 2007 und August 2007 eine vollständige Evaluierung durchgeführt und ein Konzept ausgearbeitet. Dieses Konzept diente als Basis für den 2008 dem Parlament zugeleiteten Entwurf einer Novelle zum  Glücksspielgesetz.

 

Zu Frage 38:

Die einschlägigen Bestimmungen des StGB sowie die des Glücksspielgesetzes werden wie auch schon in der Vergangenheit vollzogen werden, soweit diese in die Zuständigkeit des Innenressorts fallen.

 

Weitere ordnungspolitische Maßnahmen wurden bereits in den Entwurf der Novelle zum Glücksspielgesetz aufgenommen und werden von Seiten des BMI weiterhin unterstützt.

 

Zu Frage 39:

Aus Gründen der General- und Spezialprävention ist eine Anhebung des Strafrahmens im § 168 StGB wünschenswert. Die diesbezügliche Zuständigkeit liegt aber beim Bundesministerium für Justiz.

 

Zu den Fragen 40 und 41:

Da das Glücksspielwesen in der EU nicht harmonisiert ist, gibt es derzeit wenig Handlungsspielraum für Maßnahmen auf europäischer Ebene.

Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt bekräftigt, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art 49 EG-Vertrag abgebaut werden müssen.

Allerdings sind Einschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie z. B. um die Verbraucher zu schützen, betrügerische Aktivitäten im Vorfeld zu verhindern oder der Versuchung vorzubeugen, bei Glücksspielen unverhältnismäßige Ausgaben zu tätigen. Dies wurde durch die Entscheidung des EuGH (RS-C-42/07) gestärkt. Der Entwurf der Novelle zum Glücksspielgesetz trägt dem Rechnung. Darüber hinausgehend sind Meinungen und Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.