3568/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.01.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am    Jänner 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0224-I/4/2009

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3558/J vom 5. November 2009 der Abgeordneten Andrea Gessl-Ranftl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat die Möglichkeit, auf Basis des Bedarfszuweisungsgesetzes, BGBl. Nr. 346/1982 Gemeinden über Antrag Bedarfszuweisungen bis zu der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Höhe zu gewähren.

 

Die Höhe der in den Bundesfinanzgesetzen dafür vorgesehenen Mittel, beträgt für die Jahre 2009 und 2010 jeweils 894.000,-- Euro. Den Ländern ohne Wien stehen im Vergleich dazu jährlich rund 675 Mio. Euro (Basis 2009) als Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel zur Verfügung. Aufgrund der im Bedarfszuweisungsgesetz normierten strikten Voraussetzungen können solche Bedarfszuweisungen vom Bund allerdings nur in besonderen Einzelfällen gewährt werden.


Voraussetzung für die Möglichkeit einer Bedarfszuweisung des Bundes ist zunächst, dass die eigenen Einnahmen einer Gemeinde einschließlich der Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben unter Berücksichtigung der vom Land gewährten Zuwendungen nicht mehr ausreichen, die von der Gemeinde eingegangenen rechtsgültigen Verpflichtungen zu erfüllen. Die finanzielle Situation muss zudem überwiegend durch Umstände hervorgerufen worden sein, die außerhalb der Kompetenzen ihrer Organe gelegen und bei ordnungsgemäßer Führung des Haushaltes von diesen weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren.

 

Eine weitere Beschränkung für Bedarfszuweisungen des Bundes ergibt sich aus dem Verhältnis zu den sonstigen finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Finanzierung der Aufgaben der Gemeinden grundsätzlich im Wege des Finanzausgleiches zu erfolgen hat. Wenn bereits finanzausgleichsrechtliche Instrumente bestimmte Ereignisse oder Entwicklungen berücksichtigen, dann ist diese gesetzliche Regelung grundsätzlich als eine abschließende zu betrachten und kann vom Bund nicht über den Umweg von Bedarfszuweisungen ergänzt werden. Wenn beispielsweise der Bund gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1986 den Gemeinden bis zu 50 % der Schäden nach Naturkatastrophen ersetzt, dann tritt das Bedarfszuweisungsgesetz hinter diese Bestimmung zurück.

 

Auch die Mindereinnahmen der Gemeinden, die aufgrund sinkender oder stagnierender Einwohnerzahlen Verluste bei den Ertragsanteilen zu verkraften haben, werden vom Bund für sich alleine nicht als anspruchsbegründend angesehen.

 

Typischer Anwendungsfall für eine Bedarfszuweisung des Bundes sind Veränderungen im Wirtschaftsbereich, die zu erheblichen nachweisbaren Ausfällen an Abgabenerträgen, insbesondere an Kommunalsteuer geführt haben, wenn diese unerwartet kommen und die Gemeinde aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht zeitgerecht reagieren konnte.

 

Zu 2.:

Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen sind beim zuständigen Land mit allen für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzubringen. Der Landeshauptmann hat die Anträge zu prüfen und bei der Beurteilung auch die finanzielle Situation anderer Gemeinden des Landes in ähnlicher Lage, Größe und wirtschaftlicher Struktur als Vergleich heranzuziehen. Weiter ist festzustellen, welche Maßnahmen von Seiten des Landes zur Verbesserung der finanziellen Situation der Gemeinden in Aussicht genommen sind. Hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

 

Zu 3. bis 5.:

Der Bund hat auf die Krise bereits mit einer Reihe von Maßnahmen reagiert, die letztlich auch den Gemeinden zugute kommen.

 

Diesbezüglich wird auch auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3273/J vom 15. Oktober verwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen