3597/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.01.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0394-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 5. Jänner 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3673/J-NR/2009 betreffend Zulagen und Nebengebühren im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, die die Abg. Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen am 12. November 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Hinsichtlich der Zulagen wird auf § 3 Abs. 2 GehG bzw. § 8a Abs. 1 VBG und die dort taxativ genannten Arten verwiesen. Für den Bereich der Bundes-Lehrkräfte wird spezifisch auf §§ 57ff GehG sowie § 41 und § 44a VBG hingewiesen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen wurden den Bediensteten die entsprechenden Zulagen gewährt. Eine genaue Auswertung und Zuordnung der Zulagen zu einzelnen Bediensteten über den gesamten Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur samt weiterer Aufgliederung im historischen Kontext ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Fragen insofern nicht beantworte.


Zu Fragen 4 bis 6:

Die Arten der Nebengebühren ergeben sich aus § 15 GehG bzw. hinsichtlich Vertragsbediensteter aus § 22 VBG mit Verweis auf die entsprechende gehaltsgesetzliche Grundlage. Diese sind in dem für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur maßgeblichen Zusammenhang

-          die Überstundenvergütung (§ 16),

-          die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),

-          die Journaldienstzulage (§ 17a),

-          die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

-          die Mehrleistungszulage (§ 18),

-          die Belohnung (§ 19),

-          die Erschwerniszulage (§ 19a),

-          die Gefahrenzulage (§ 19b),

-          die Aufwandsentschädigung (§ 20),

-          die Fehlgeldentschädigung (§ 20a).

Bei jenen Nebengebühren, die hinsichtlich ihrer Bemessung oder Pauschalierung die der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst übertragene Mitwirkung des Bundeskanzlers vorsehen, wurden – um bundesweit immer wiederkehrende Einzelbemessungen zu vermeiden – aus verwaltungsökonomischen Gründen Konkretisierungen des Vollzuges mittels genereller Zustimmungen vorgenommen. Diese Zustimmungen sind allgemein bundesweit und berufsgruppenspezifisch ressortweise erteilt. Alle diese generellen Zustimmungen betreffen ausschließlich die im Gesetz genannten Nebengebührenarten.

 

Spezifisch für den Bereich der Bundeslehrkräfte ist ferner auf § 61 GehG, der bezüglich der Lehrertätigkeit an die Stelle der Nebengebühren gemäß den §§ 16 bis 18 GehG tritt, und etwa auf Vergütungen gemäß den §§ 61a und 61b GehG hinzuweisen; diese Bestimmungen gelten inhaltlich auch für Bundesvertragslehrkräfte.

 

Im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wurden den Bediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen entsprechende Nebengebühren gewährt. Eine genaue Auswertung und Zuordnung jeder einzelnen Zahlung auf Bedienstete nach Arten über den gesamten Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur würde einen unvertretbaren verwaltungsökonomischem Aufwand bedeuten. Es wird jedoch auf die jeweiligen Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen verwiesen.

 

Zu Fragen 7 bis 9:

Unter sonstigen Arten von Zahlungen sind unter anderem Fahrtkostenzuschüsse, Jubiläumszuwendungen, Geldaushilfen, Zahlungen nach der Reisegebührenvorschrift, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen, Leistungsprämien sowie Auslandsverwendungszulagen zu subsumieren. Konkrete Auswertungen zu den Fragen 8 und 9 würden einen unvertretbaren verwaltungsökonomischem Aufwand bedeuten, ich verweise jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.

 

Zu Fragen 10 bis 12:

Vorweg ist grundsätzlich festzuhalten, dass aus Anlass des Weihnachtsfestes keine Belohnungen ausbezahlt werden.


Abstellend auf den Monat Dezember werden in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe vorhandener Mittel jedoch leistungsabhängige Belohnungen für besondere Leistungen im jeweiligen Kalenderjahr ausbezahlt. In den Jahren 2007 bis 2009 wurden an Bedienstete der Zentralstelle leistungsbezogene Belohnungen in folgendem Umfang geleistet:

12/2007           an 533 Bedienstete     EUR 196.856,25

12/2008           an 541 Bedienstete     EUR 192.125,00

12/2009           an 560 Bedienstete     EUR 204.460,00

Ebenso wurden in den Kalenderjahren 2007 bis 2009 an Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Zentralstelle) Leistungsprämien geleistet:

12/2007           an 83 Bedienstete       EUR 23.144,00

12/2008           an 93 Bedienstete       EUR 25.347,00

12/2009           an 95 Bedienstete       EUR 28.386,00

 

Eine Auswertung bezüglich Belohnungen und Leistungsprämien hinsichtlich des nachgeordneten Bereichs aus PM-SAP/MIS ergibt für den angefragten Zeitraum folgendes Bild, wobei hinsichtlich 2009 mit Auswertungsstichtag 30. November 2009 naturgemäß noch nicht vollständig abgerechnet werden konnte bzw. noch nicht alle Werte übernommen werden konnten und zu Vergleichszwecken ferner jeweils die Monate November und Dezember berücksichtigt wurden:

11 und 12/2007           63.410,79 Köpfe          EUR 1.673.384,19

11 und 12/2008           65.433,10 Köpfe          EUR 1.978.890,14

11 und 12/2009           66.356,03 Köpfe          EUR 575.471,72

 

Zu Fragen 13 bis 15:

In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bestehen Sonderverträge gemäß § 36 VBG vorwiegend im Bereich des Ministerbüros sowie in den
IT-Abteilungen (ADV-Sonderverträge). Im Kalenderjahr 2007 wurden im Ministerbüro sechs Sonderverträge abgeschlossen, wobei ein Vertrag im Jahr 2008 beendet worden ist. Im Kalenderjahr 2009 wurden zwei Sonderverträge abgeschlossen. Im Bereich der ADV-Sonderverträge gab es seit 2007 keine Neuabschlüsse.

 

Im gesamten Ressortbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (inkl. nachgeordneter Bereich) ergibt eine Auswertung aus PM-SAP/MIS zum Stichtag 1. Jänner 2007 einen Bestand von 558 Sonderverträgen, zum Stichtag 1. Jänner 2008 einen Bestand von 553 Sonderverträgen sowie zum Stichtag 1. Jänner 2009 einen Bestand von 629 Sonderverträgen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um ADV-Sonderverträge, Verträge im Schulärztebereich, Sonderverträge im Rektoren- und Vizerektorenbereich an Pädagogischen Hochschulen. Zur Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Sonderverträge neu abgeschlossen wurden, wäre die händische Durchsicht eines jeden einzelnen Vertrages erforderlich, was einen zu hohen Verwaltungsaufwand darstellt.

 

Bei jenen Bediensteten, mit denen Sonderverträge abgeschlossen wurden, überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung – unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistung – um höchstens 25 %.


Zu Sonderverträgen im Lehrerbereich ist anzumerken, dass diese in der Regel auf der üblichen Lehrerverwendung aufbauen und grundsätzlich keine Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen des VBG enthalten. Die sondervertraglichen (Zusatz-) Vereinbarungen dienen primär der Berücksichtigung von Ausbildungen und Qualifikationen, die nicht in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten sind. Dies steht im Zusammenhang damit, dass der Lehrerbereich eine vom Verwaltungsdienst abweichende Einstufungssystematik kennt und dabei auf die Verwendung und bestimmte Ausbildungserfordernisse abgestellt wird (Reifeprüfung, Studium usw.). Ausbildungen, die (derzeit) nicht in der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehen sind, werden dementsprechend mit einer sondervertraglichen Zuordnung erfasst, um eine Einstufung für Zwecke der Besoldung vornehmen zu können. Es besteht aber regelmäßig keine von den gesetzlichen Entgeltansätzen abweichende Entlohnung.

 

Konkrete Auswertungen hinsichtlich der Frage 15 würden einen unvertretbaren verwaltungsökonomischem Aufwand bedeuten, zumal dafür auch die exakte Durchsicht der jeweiligen Personalunterlagen erforderlich wäre. Daher ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Frage insoweit nicht beantworte.

 

Zu Frage 16:

Eine derartige Darstellung für die Zentralleitung und den nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur heruntergebrochen auf Besoldungs-, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen ist nicht vorhanden. Es wird jedoch auf die Stellenpläne bzw. Personalpläne zu den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verwiesen.

 

Zu Frage 17:

Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Sonderverträge anlassfallbezogen abgeschlossen werden und eine diesbezügliche dauerhafte Statistik nicht geführt wird. Zur Erstellung einer diesbezüglichen Statistik würde die Evaluierung sämtlicher Personalunterlagen mindestens der letzten 10 Jahre erforderlich sein. Ich ersuche um Verständnis, dass angesichts des damit verbundenen ungebührlich hohen Aufwandes von einer näheren Beantwortung aus verwaltungsökonomischen Gründen Abstand genommen werden muss.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.