3613/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0266-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3636/J-NR//2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Harald Stefan und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den Rechnungshofbericht Bund 2009/11“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Als wissenschaftliche Mitarbeiter wurden und werden beim Obersten Gerichtshof (OGH) nur Richter (und Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer Ausbildung) eingesetzt. Da beabsichtigt ist, die Richtlinien für die Einlaufbearbeitung zu überarbeiten, wird sich die zu diesem Zweck eingesetzte Arbeitsgruppe auch mit der Erstellung eines Anforderungsprofils und einer Aufgabenbeschreibung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter befassen. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass ein derartiges Anforderungsprofil nur interne Wirkung entfalten könnte, weil die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Hinblick auf das Aufnahmekriterium der Richterernennung (abstrakt) als Richterplanstellen ausgeschrieben werden und für die Besetzung die gesetzlichen Eignungskriterien des § 54 RStDG maßgeblich sind.

Zu 4 bis 6:

Die Leistungserfassung der wissenschaftlichen Mitarbeiter erfolgt durch die Dokumentation des Aktenlaufs im elektronisch geführten Register. Dem Register lassen sich die Aktenzuteilung, die Anzahl der zugeteilten Akten, die Verweildauer der Akten sowie der Aktenrücklauf und damit auch die Arbeitsleistungen der einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiter entnehmen. Im Bedarfsfall kann durch eine Änderung der Aktenverteilung die Belastung der Mitarbeiter gesteuert werden. Jedenfalls zu berücksichtigen ist aber auch die qualitative Komponente geleisteter Arbeit, der gerade bei wissenschaftlicher Mitarbeit erhebliche Bedeutung zukommt.

Zu 7 bis 11:

Der Empfehlung des Rechnungshofes, der OGH möge prüfen, ob die Anwendung einzelner Applikationen der „VwGH-Datenbank“ einen zusätzlichen Nutzen bringen könnte, wurde bereits Rechnung getragen. Dabei zeigte sich, dass die Datenbank genau auf die Bedürfnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zugeschnitten ist, die Bedürfnisse des OGH jedoch davon grundlegend abweichen, weshalb eine Übernahme der Applikationen durch den OGH nicht anzustreben ist.

Dessen ungeachtet ergab der Gedankenaustausch wertvolle Anregungen zur weiteren Optimierung der Prozessabläufe beim OGH, deren praktische Umsetzbarkeit noch einer Prüfung zu unterziehen ist.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass beim OGH schon jetzt alle Akten elektronisch erfasst werden. Derzeit wird an einem System gearbeitet, das es ermöglicht, die in den Akten zu behandelnden Rechtsprobleme unmittelbar nach dem Einlangen des Aktes beim OGH in einer Datenbank zu erfassen, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass nicht in parallel laufenden Akten widersprechende Entscheidungen ergehen. Ein derartiges System besteht derzeit auch beim VwGH noch nicht.


Zu 12 bis 16:

Die beim OGH zugeteilten Richteramtsanwärter fertigen im Rahmen ihrer Ausbildung Entscheidungsentwürfe an und übernehmen Literatur- und Judikaturrecherchen. § 9 Abs. 4 RStDG limitiert allerdings den Ausbildungsdienst von Richteramtsanwärtern beim OGH (und anderen Stellen) mit sechs Monaten. Die Ausbildung zum Richter verfolgt nicht den Zweck, einzelne Bereiche der Justiz personell bevorzugt zu dotieren, sondern soll dem Richteramtsanwärter einen umfassenden Einblick in eine Vielzahl von unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und in rechtsberatenden Berufen bieten. Die Ausbildungszeit umfasst zumindest je ein Jahr für Tätigkeiten bei Bezirks- und Landesgerichten und zumindest je fünf Monate für Tätigkeiten in der Anwaltschaft und bei der Anklagevertretung. Im Interesse einer ausgewogenen - auf die Erfordernisse der Praxis bestmöglich vorbereitenden - Ausbildung ist es daher erforderlich, die Limitierung einer Ausbildung beim OGH mit sechs Monaten beizubehalten. Mit der Frau Präsidentin des OGH und dem Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wurde jedoch ein Pilotprojekt gestartet, das die Zuteilung von Richteramtsanwärtern vor und nach der Richteramtsprüfung vorsieht, deren Dauer über das bisher übliche Ausmaß hinausgeht.

Zu 17 bis 30:

Diese Fragen beziehen sich auf die an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Empfehlungen des Rechnungshofes, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fällt.

 

Jänner 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)