3655/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0271-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3670/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Zulagen und Nebengebühren im Bereich des Bundesministeriums für Justiz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Die im Justizressort in den letzten drei Jahren ausbezahlten Zulagen finden ihre gesetzliche Grundlage in § 3 GehG bzw. § 8a VBG. Die verlangte Auswertung würde jedoch einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen.


Zu 4:

Die Arten der Nebengebühren ergeben sich aus §§ 15 ff GehG, nämlich

-          die Überstundenvergütung (§ 16)

-          die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a)

-          die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17)

-          die Journaldienstzulage (§ 17a)

-          die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b)

-          die Mehrleistungszulage (§ 18)

-          die Belohnung (§ 19)

-          die Erschwerniszulage (§ 19a)

-          die Gefahrenzulage (§ 19b)

-          die Aufwandsentschädigung (§ 20)

-          die Fehlgeldentschädigung (§ 20a)

-          die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d)

 

Bei jenen Nebengebühren, die hinsichtlich ihrer Bemessung oder Pauschalierung die der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst übertragene Mitwirkung des Bundeskanzlers vorsehen, wurden – um bundesweit immer wiederkehrende Einzelbemessungen zu vermeiden – aus verwaltungsökonomischen Gründen Konkretisierungen des Vollzugs mittels genereller Zustimmungen vorgenommen. Diese Zustimmungen sind allgemein bundesweit und berufsgruppenspezifisch ressortweise erteilt (z. B. die Besonderheiten des militärischen Dienstes, Exekutivdienstes udgl. berücksichtigend). Alle diese generellen Zustimmungen betreffen ausschließlich die im Gesetz genannten Nebengebührenarten.

Zu 5 und 6:

Eine genaue Auswertung würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen, ich verweise jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.

Zu 7:

Zu den sonstigen Arten von Zahlungen abgesehen von Gehalts- und Monatsentgelt gehören u.a. die Auslandsverwendungszulage, der Fahrtkostenzuschuss, die Jubiläumszulage, die Geldaushilfe, die Zahlungen nach der RGV, die Funktionsabgeltung, die Leistungsprämie und die Verwendungsabgeltung.

Zu 8 und 9:

Eine genaue Auswertung würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen, ich verweise jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.


Zu 10 bis 12:

In meinem Ressort wurden in den letzten drei Jahren aus Anlass des Weihnachtsfestes keine Belohnungen ausbezahlt. Im November/Dezember werden jedoch nach Maßgabe der vorhandenen Mittel an die Bediensteten leistungsabhängige Prämien ausbezahlt. Diese betrugen

im Jahr 2007:                                                             1.065.348,55 Euro

im Jahr 2008:                                                             1.259.618,31 Euro

im Jahr 2009 (zum Stichtag 1.12.2009):                 1.062.771,58 Euro

Eine genauere Auswertung würde einen unvertretbar hohen verwaltungsökonomischen Aufwand auslösen.

 

Zu 13 bis 15:

Seit 1. Jänner 2007 wurden für Mitarbeiter des Kabinetts insgesamt sieben Sonderverträge abgeschlossen, davon vier unter meiner Amtsvorgängerin Dr. Maria Berger sowie drei unter Dr. Johannes Hahn. In meiner Amtszeit wurden bis dato keine Sonderverträge für Mitarbeiter des Kabinetts abgeschlossen.

Bei jenen Bediensteten, mit denen Sonderverträge abgeschlossen wurden, überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung – unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistung – um höchstens 25%.

Abgesehen von Sonderverträgen im Bereich der Geschäftsstellen bzw. Kanzleien der Gerichte und Staatsanwaltschaften insbesondere für Karenzvertretungen wurden im Bereich der Justizanstalten in den letzten drei Jahren überdies für (vertraglich beschäftigte) Aspiranten des Justizwachdienstes folgende Sonderverträge abgeschlossen: 

Neuaufnahmen

Aspiranten

01.01.2007 – 31.12.2007

7

01.01.2008 – 31.12.2008

27

01.01.2009 – 30.11.2009

90


Insgesamt sind derzeit (1. Jänner 2010) im Bereich der Justizanstalten 139 Aspiranten beschäftigt. Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt sehen diese Sonderverträge für neu auszubildende Vertragsbedienstete im Justizwachebereich im Sinne der Bestimmung des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ein Monatsentgelt von 1.129,97 Euro (ohne Zulagen) vor (das sind 50,29% des Ansatzes von V/2).

Von den Sonderverträgen zu unterscheiden sind die Regelungen für Lehrlinge (im Justizressort werden Lehrlinge im Lehrberuf „Verwaltungsassistent“ ausgebildet) sowie die in den Bestimmungen der §§ 36a ff des Vertragsbedienstetengesetzes geregelten Verwaltungspraktikanten. Schließlich sind auch noch die Rechtspraktikanten der Gerichte zu erwähnen. Sowohl bei Lehrlingen (Verwaltungsassistenten) als auch bei Verwaltungs- und Rechtspraktikanten handelt es sich um nicht dem Personalplan unterliegende Ausbildungsverhältnisse; ihre Aufnahme ist durch die hiefür zur Verfügung stehenden budgetären Ressourcen begrenzt.

Für Lehrlinge (Verwaltungsassistenten) ist gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 16/2004, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verwaltungsassistent bzw. Verwaltungsassistentin erlassen wurden, eine dreijährige Ausbildung vorgesehen. Derzeit (Stand 1. Jänner 2010) stehen im Justizressort insgesamt 277 Lehrlinge (Verwaltungsassistenten) in Ausbildung, davon 233 weibliche und 44 männliche Lehrlinge. Der überwiegende Teil steht im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften (242), ein etwas kleinerer Teil (35) bei den Justizanstalten in Ausbildung. Die der Höhe nach an der Privatwirtschaft orientierten und vom Bundeskanzleramt festgelegten Sätze für die Lehrlingsentschädigung betragen im 1. Lehrjahr 425,58 Euro, im 2. Lehrjahr 587,37 Euro und im 3. Lehrjahr 726,64 Euro. Während der Behaltefrist werden mit Zustimmung des BKA 1.120,24 Euro (v4/1 Ausbildungsphase) vergütet.

Von den derzeit (1. Jänner 2010) 57 Verwaltungspraktikanten der Gerichte und Staatsanwaltschaften (davon 7 Männer und 50 Frauen, die Dauer der Praxiszeit ist gesetzlich mit 12 Monaten begrenzt) erhalten derzeit (Stand 1. Jänner 2010)

o        19 einen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 50% des Ansatzes von v2/1 (Entlohnungsstufe 1, Ausbildungsphase), das sind 840,75 Euro,


o        37 einen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 50% des Ansatzes von v3/1  (Entlohnungsstufe 1, Ausbildungsphase), das sind 753,05 Euro und

o        eine/r einen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 50% des Ansatzes von v4/1 (Entlohnungsstufe 1, Ausbildungsphase), das sind 700,15 Euro.

Der monatliche Ausbildungsbeitrag der derzeit (1. Jänner 2010) 837 Rechtspraktikanten (335 männlich, 502 weiblich) beträgt 1.274,20 Euro (§ 17 Abs. 1 des Rechtspraktikantengesetzes).  

Zu 16:

Zur Entwicklung des Personalstandes in den letzten zehn Jahren darf ich auf die Stellen- bzw. Personalpläne zu den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verweisen.

 

Zu 17:

Sonderverträge werden anlassbezogen abgeschlossen. Eine permanente Statistik wird nicht geführt, die Erstellung einer solchen würde bedingen, die Personalakten mindestens der letzten 10 Jahre zu evaluieren; dies würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand bedeuten.

 

. Jänner 2010

 

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)