3658/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/1376-I/1/b/2009

Wien, am      . Jänner 2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Windholz, Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. November 2009 unter der Zahl 3669/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zulagen und Nebengebühren im Bereich des Bundesministeriums für Inneres“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Im Bereich des Innenressorts kommen - bei jeweiligem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ausschließlich die gemäß  § 3 Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) bzw. nach  § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) in abschließender Weise angeführten Zulagen zur Auszahlung.

Eine genauere Auswertung würde einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten und kann daher nicht erfolgen.


 

Zu den Fragen 4 bis 6:

Die im Bereich des Innenressorts in Verwendung stehenden Nebengebühren ergeben sich grundsätzlich aus der taxativen Aufzählung  im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956.

 

Die dort aufgezählten Nebengebühren sind:

-          die Überstundenvergütung (§ 16 GehG),

-          die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a GehG),

-          die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17 GehG),

-          die Journaldienstzulage (§ 17a GehG),

-          die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b GehG),

-          die Mehrleistungszulage (§ 18 GehG),

-          die Belohnung (§ 19 GehG),

-          die Erschwerniszulage (§ 19a GehG),

-          die Gefahrenzulage (§ 19b GehG),

-          die Aufwandsentschädigung (§ 20 GehG),

-          die Fehlgeldentschädigung (§ 20a GehG) und

-          die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl.Nr. 396/1976 (§20d GehG)

 

Bei jenen Nebengebühren, die hinsichtlich ihrer Bemessung oder Pauschalierung der Mitwirkung des/der im Gehaltsgesetz 1956 vorgesehenen Ressorts bedürfen, wurden - um bundesweit immer wiederkehrende Einzelbemessungen zu vermeiden - aus verwaltungsökonomischen Gründen Konkretisierungen des Vollzuges mittels genereller Zustimmungen vorgenommen. Diese Zustimmungen sind allgemein bundesweit und berufsgruppenspezifisch ressortweise erteilt (z. B. die Besonderheiten des Exekutivdienstes udgl. berücksichtigend). Alle diese generellen Zustimmungen betreffen ausschließlich die im Gesetz genannten Nebengebührenarten.

Über die im § 15 GehG aufgezählten Nebengebühren hinausgehend finden sich weitere, den Nebengebühren vergleichbare sonstige Vergütungen auch in anderen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes. 

Somit gelangen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres insbesondere folgende, auf § 15 GehG basierende Nebengebühren bzw. nach anderen Vorschriften des Gehaltsgesetzes 1956 gebührende Vergütungen zur Auszahlung:


 

 

Nebengebühr

Arbeitstitel/Bezieherkreis

Rechtliche Grundlage

Vergütung für besondere Gefährdung

Vergütung für besondere Gefährdung für Beamte des Exekutivdienstes

§ 82 GehG iVm der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2005

Gefahrenzulage

Gefahrenzulage für sachkundige Organe im Erkennen und Behandeln sprengstoffverdächtiger Gegenstände

§ 19b GehG iVm Pauschalierung im Einvernehmen mit dem im GehG vorgesehenen Ressort

Gefahrenzulage

Gefahrenzulage für Polizeidiensthundeführer von Sprengstoffspürhunden

§ 19b GehG iVm Pauschalierung im Einvernehmen mit dem im GehG vorgesehenen Ressort

Vergütung für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene Gefährdung

Vergütung für Beamte des rechtskundigen und amtsärztlichen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen und Sicherheitsdirektionen

§ 40a Absatz 3 bis 5 GehG

Vergütung für

wachspezifische

Belastungen

Beamte des

Exekutivdienstes

§ 83 GehG

Vergütung für Erschwernisse

und Aufwendungen des

Exekutivdienstes im

Nachtdienst

Beamte des

Exekutivdienstes

§ 82a GehG

Journaldienstzulage

Bedienstete aller Verwendungs-/ Entlohnungsgruppen

§ 17a GehG iVm der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl.Nr. 123/1975 i.d.F BGBl. II Nr. 198/2005

Mehrleistungszulage iVm Erschwerniszulage

Zulage für bodengebundene Wartungsarbeiten

§§ 18 und 19a GehG iVm Pauschalierung im Einvernehmen mit dem im GehG vorgesehenen Ressort

Erschwerniszulage iVm Gefahrenzulage

Zulage für Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes

§§ 19a iVm 19b GehG iVm Pauschalierung im Einvernehmen mit dem im GehG vorgesehenen Ressort

Erschwerniszulage iVm Gefahrenzulage

Flugzulage für Piloten

§§ 19a und 19b GehG iVm Pauschalierung im Einvernehmen mit dem im GehG vorgesehenen Ressort

Erschwerniszulage

Taucherzulage

§ 19a GehG iVm Pauschalierung im Einvernehmen mit dem im GehG vorgesehenen Ressort

Erschwerniszulage

Leichenentkleidungsgebühr

§ 19a GehG iVm Pauschalierung im Einvernehmen mit dem im GehG vorgesehenen Ressort

Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung für den rechtskundigen Dienst bei den Bundespolizeidirektionen

§ 20 GehG iVm Verordnung des Bundesministers für Inneres. BGBl Nr 46/1975 i.d.F BGBl. II Nr. 392/2001

Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung für Polizeidiensthundeführer

§ 20 iVm Verordnung des Bundesministers für Inneres. BGBl. II Nr. 197/2005

Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung für Wachebeamte

§ 20 GehG iVm Verordnung des Bundesministers für Inneres. BGBl. II Nr. 200/2005

 

Eine detaillierte Darstellung sowohl des Bezieherkreises als auch des jeweils zu verzeichnenden finanziellen Erfolges würde einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten. Zu dem auf bestimmte Nebengebühren entfallenden finanziellen Erfolg verweise ich auf das jeweilige Teilheft zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.

 

Zu den Fragen 7 bis 9:

Hinsichtlich „sonstiger Arten von Zahlungen“, die im Zusammenhang mit Gehalts- oder Bezugszahlungen ausbezahlt werden, verweise ich insbesondere auf folgende Bezugsansprüche:

 

-          Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG

-          Geldaushilfe nach § 23 Abs. 3  GehG

-          Fahrtkostenzuschuß nach § 20b GehG

-          Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955

-          Funktions- und Verwendungsabgeltungen nach den §§ 37 und 38 bzw 78 und 79 GehG

-          Leistungsprämien nach § 76 Vertragsbedienstetengesetz 1948

-          Ansprüche nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz  oder nach dem Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz

-          Zahlungen nach den §§ 21 ff  GehG für Bedienstete, die einer im Ausland liegenden Dienststelle zugewiesen sind.

 

Genaue Auswertungen würden einen unvertretbaren verwaltungsökonomischen Aufwand bedeuten, ich verweise jedoch auf die Teilhefte zu den entsprechenden Bundesfinanzgesetzen.


 

Zu den Fragen 10 bis 12:

Im Monat November gelangten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel leistungsabhängige Prämien zur Auszahlung:

Jahr

Anzahl/Bezieher/-innen

Betrag in Euro/insgesamt

2007

32.035

3.260.576,-

2008

31.648

3.218.112,-

2009

31.719

3.226.592,-

 

Zu den Fragen 13 und 14:

Neu abgeschlossene Sonderverträge

 

  ADV-Spezialisten/-innen

Kabinettsverwendung

Polizei-Aspiranten/-innen*

2007

3

1

576

2008

 

1

274

2009

(bis 30.11.)

2

2

805

 

*Vertragsbedienstete mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung

 

Zu Frage 15:

Bei jenen Bediensteten, mit denen Sonderverträge abgeschlossen wurden, überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung - unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistung - um höchstens 25 %.

Bei den Sonderverträgen für die exekutivdienstliche Ausbildung (Aspiranten) kommt ein Ausbildungsentgelt von monatlich 50,29% des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich der nach den Bestimmungen des § 8a Absatz 2 VBG vorgesehenen Sonderzahlung zur Anweisung.

 

Zu Frage 16:

Es wird auf die Stellenpläne zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz bzw. auf die entsprechenden Personalpläne verwiesen.

 

Zu Frage 17:

Sonderverträge werden grundsätzlich anlassbezogen abgeschlossen; eine permanente Statistik wurde/wird diesbezüglich nicht geführt.