3694/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0273-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3691/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kaprun – Klärung der Ursache“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3 a), 4, 5, 8 bis 21, 23, 24 und 26 bis 32:

Diese Fragen betreffen die gerichtliche Beweisaufnahme, die Feststellung von  Tatsachen, die Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung und die Behandlung von Rechtshilfeersuchen durch das Landesgericht Salzburg bzw. Fragen der rechtlichen Beurteilung durch das Oberlandesgericht Linz.

Alle in Entscheidung dieser Fragen getroffenen Verfügungen, Beschlüsse und Urteile erfolgten im Rahmen des in Ausübung der Rechtsprechung unabhängigen richterlichen Amtes (Art. 87 Abs. 1 B-VG). Sie sind daher nicht Gegenstand der Vollziehung eines Mitgliedes der Bundesregierung (Art. 52 Abs. 2 B-VG).

Zu 3 b):

Die allgemeine Überprüfung von „Betriebsbüchern“ von Seilbahnen fällt nicht in die Vollziehungskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 6, 7 und 35:

Insoweit diese Fragen die Beweiswürdigung des Landesgerichtes Salzburg betreffen, kann ich dazu keine Auskunft erteilen. Es handelt sich um Angelegenheiten der unabhängigen Rechtsprechung.

Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage 4249/J XXI.GP der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. MAIER, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Kaprunprozess – Beweismittel durch das BMI unterdrückt?“ (4145/AB XXI.GP) verwiesen. Das dort angesprochene Ermittlungsverfahren gegen den Leiter sowie weitere Beamte der Kriminaltechnischen Zentralstelle im Bundesministerium für Inneres (KTZ) wegen §§ 302 Abs. 1, 295 Abs. 1 StGB wurde im April 2006 gemäß § 90 Abs. 1 StPO (aF) eingestellt. Da es sich bei diesem Verfahren um ein nicht öffentliches Ermittlungsverfahren gehandelt hat, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine weitergehende Beantwortung nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.

Zu den Fragen der Verwahrung von Beweismitteln und der Verfügung über diese wird auf die Bestimmungen der §§ 609 ff. Geo. hingewiesen.

Zu 22:

„Mangelnde Kontrolle, Prüfung und Wartung einer Seilbahn“ können unter der Voraussetzung des Vorliegens der dort normierten Tatbestandsmerkmale (insbesondere) nach den §§ 170 und 177 StGB (allenfalls in Verbindung mit § 2 StGB) von Bedeutung sein. Diese Tatbestände bedrohen die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges mit Strafe und sind daher keine Dauerdelikte. Im Übrigen ist aber auch bei Dauerdelikten die Verjährung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Frage der Verjährung wird auf §§ 57 f. StGB hingewiesen.

Zu 25:

Die Entscheidung über eine allfällige Entbindung Beamter des Bundesministeriums für Inneres von der Amtsverschwiegenheit fällt nicht in die Vollziehungskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 33 und 34:

Das Aussageverhalten von Beschuldigten in Strafverfahren nach der StPO fällt nicht in die Vollziehungskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.

. Jänner 2010

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)