3707/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am        Jänner 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0238-I/4/2009

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3741/J vom 18. November 2009 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Mangels relevanter Daten kann die Ansicht, dass lediglich zehn bis zwanzig Prozent der Spekulationsgewinne in den Steuererklärungen angegeben werden, nicht bestätigt werden. Aufgrund der starken Schwankungen am Kapitalmarkt und da keine genauen Informationen über die Wertpapierumsätze von Privatanlegern vorliegen, kann keine seriöse Schätzung darüber vorgenommen werden, ob und wie viele Steuerpflichtige der Erklärungs- und Steuerpflicht nicht nachkommen.

 

Zu 3.:

Die in den Einkommensteuererklärungen seit dem Jahr 2005 in der Kennzahl 801 auszuweisenden Spekulationsgewinne werden aufgrund eines Vorjahresvergleichs bei der elektronischen Fallauswahl (Risikoanalyse) zur Vorbescheidkontrolle ausgewählt und im Rahmen der Jahresveranlagung einer Überprüfung unterzogen.


Weitere Analysen bzw. Auswahlkriterien sind mangels ausreichender Information über Wertpapierumsätze von Privatanlegern bzw. über die Zuordnung der Wertpapiere zu den Anlegern derzeit nicht möglich. Insbesondere Bankauskünfte können grundsätzlich erst nach Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung eingeholt werden.

 

Zu 4.:

In den Jahren vor 2005 wurden die sonstigen Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Summe ausgewiesen, daher ist für diesen Zeitraum keine Auswertung der Einkünfte aus Spekulationsgewinnen durchführbar. Deshalb kann auch keine Schätzung betreffend die Steuereinnahmen zu dieser Position für die Vorjahre erfolgen.

 

Seit dem Jahr 2005 werden Einkünfte aus Spekulationsgewinnen in einer Kennzahl separat ausgewiesen. Diese Kennzahl enthält allerdings sämtliche Spekulationseinkünfte und nicht nur solche aus Wertpapieren. Eine getrennte Aufschlüsselung nur für Einkünfte aus der Spekulation mit Wertpapieren ist mangels getrennter Erfassung daher nicht möglich.

 

In den Jahren 2005 bis 2008 wurden durch die korrekte Deklarierung von Einkünften aus Spekulationsgewinnen Steuereinnahmen von insgesamt rund 77 Millionen Euro erzielt. Diese verteilen sich auf die einzelnen Jahre wie folgt:

 

Jahr

Steuereinnahmen

in Mio. Euro

2005

22

2006

24

2007

26

2008*

5

* Veranlagungsgrad ca. 75 %

 

Zu 5.:

Im Hinblick auf die starken Schwankungen am Kapitalmarkt und da es keine genauen Informationen über die Wertpapierumsätze von Privatanlegern gibt, kann – wie bereits zu den Fragen 1. und 2. ausgeführt – keine Schätzung über die Mindereinnahmen vorgenommen werden. Nicht zuletzt ergibt sich dieser Umstand auch aufgrund der hohen Volatilität der Aktienmärkte.


Zu 6. und 7.:

Zu diesen Fragen liegen keine statistisch auswertbaren Daten vor. Da eine Ermittlung aus den Einzelakten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, wird um Verständnis dafür ersucht, dass diesbezüglich keine Angaben gemacht werden.

 

Zu 8.:

Wenn Wertpapiere im Betriebsvermögen gehalten werden, sind deren Wertveränderungen generell steuerlich zu berücksichtigen. Im betrieblichen Bereich ist daher auch keine Spekulationsfrist zu beachten. Wertsteigerungen zwischen Ankauf und Verkauf sind auch dann steuerlich relevant, wenn die Wertpapiere länger als ein Jahr im Betriebsvermögen gehalten werden. Umgekehrt sind auch Wertverluste, wenn diese tatsächlich realisiert werden, steuerlich beachtlich.

 

Werden Wertpapiere im Privatvermögen gehalten, sind Wertverluste nur dann steuerlich relevant, wenn sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden. Diese Wertverluste können aber nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsquellen ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich ist nur mit Spekulationsgewinnen im selben Kalenderjahr zulässig.

 

Zu 9.:

Zur steuerlichen Behandlung von Spekulationsverlusten wird in den Einkommensteuerricht-linien 2000 in der Rz 6665 Stellung genommen:

 

„Freigrenze, Verlustausgleichsverbot

6665 Für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften besteht eine Freigrenze von 440 € pro Kalenderjahr und ein relatives Verlustausgleichsverbot; führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 30 Abs. 4 EStG 1988 letzter und vorletzter Satz). Ist aus einem Spekulationsgeschäft im Veräußerungsjahr ein Überschuss erzielt und der Besteuerung unterworfen worden, sind nachträgliche Werbungskosten oder Erlösminderungen im Rahmen § 295a BAO rückwirkend im Jahr der Veräußerung bis zum Betrag dieses Überschusses zu berücksichtigen. (AÖF 2005/110)“

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Josef Pröll eh.