3788/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.01.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

                                                                                                                                Alois Stöger diplô

                                                                                                                                Bundesminister

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, am   25

GZ: BMG-11001/0379-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3963/J des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter auf Grund der

Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung wie folgt:

 


Fragen 1 bis 3:

Es wurden die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, die Fleischuntersuchungsorgane sowie die betroffenen Verkehrskreise über den bevorstehenden Kurban Bayram informiert.

 

Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ein Schlachten durch Blutentzug ohne vorausgehende Betäubung in Oberösterreich grundsätzlich verboten ist, weil derzeit kein Schlachtbetrieb in Oberösterreich eine Zulassung zur rituellen Schlachtung inne hat.

 

Die Fleischuntersuchungsorgane wurden angewiesen, im Rahmen der Schlachttieruntersuchung die Betäubung verstärkt zu überwachen.

 

Fragen 4 bis 7:

Einem Amtstierarzt wurden schon vor dem 27.11.2009 Schlachtstätten genannt, wo angeblich betäubungsloses Schlachten geplant wäre. Daraufhin wurden die Nachbarbezirke, ein Nachbarbundesland und die Behörden eines Nachbarstaates unter Bekanntgabe der Adressen verständigt und gleichzeitig ersucht, Kontakt mit den Betroffenen aufzunehmen und entsprechende Kontrollen am 27.11.2009 durchzuführen. Im betreffenden Verwaltungsbezirk wurde eine Kontrolle vor Ort durchgeführt (08:15 Uhr - 13:30 Uhr). Es konnten dort keine Tierschutzübertretungen festgestellt werden.

 

In einem Fall wurde das geplante betäubungslose Schlachten durch persönliche Intervention des Amtstierarztes unterbunden.

 

In einem anderen Fall wurde durch den Amtstierarzt eingeschritten und das betäubungslose Schlachten von Schafen beendet. Es wurde unter anderem Anzeige wegen des Verdachts der Übertretung des Tierschutzgesetzes (§ 32 ) erstattet.