4078/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am      Februar 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0263-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4011/J vom 11. Dezember 2009 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1., 2., 4., 5., 6. und 8.:

Die Daten über die beantragte Ausstellung einer Steuernummer, die daraus resultierenden „Ablehnungen“, die offenen Ansuchen und die als Unternehmer eingestuften Betreiber von Photovoltaikanlagen sind in dieser Form im elektronischen Datenbestand der Finanzämter nicht enthalten und können daher nicht automatisch ausgewertet werden. In Hinblick auf den unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für eine manuelle Ermittlung der Daten in den Finanzämtern sowie aufgrund der im Folgenden ausführlich dargestellten Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen wird um Verständnis versucht, dass diese Fragen nicht beantwortet werden können.


Zu 3., 7. und 9.:

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen wurde vom Bundesministerium für Finanzen im USt-Protokoll 2009 vom 1. September 2009 sowie im USt-RL-Wartungserlass 2009 vom 10. November 2009 klargestellt. Die diesbezüglichen Entwürfe waren in Begutachtung und sind in der FINDOK sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar. Eine Änderung dieser Rechtsansicht ist nicht geplant. Diese Klarstellungen lauten:

 

USt-Protokoll 2009 vom 1. September 2009 betr. Behandlung von Photovoltaik-anlagen auf oder neben privaten Eigenheimen:

 

Privatpersonen errichten auf oder neben ihren Eigenheimen Photovoltaikanlagen und speisen den gewonnenen Strom mangels Speichermöglichkeit zur Gänze (Volleinspeiser) im Rahmen einer Abnahmegarantie von ca. 13 Jahren in das öffentliche Netz ein. Der gewonnene Strom deckt in der Regel nicht einmal den Eigenbedarf. Umgekehrt wird der privat benötigte Strom aus dem öffentlichen Netz unter Subventionierung durch die öffentliche Hand - Umweg über Strompreis und Strompreisgarantie - (zurück)gekauft.

 

Speisen die Privatpersonen nur den gewonnenen Stromanteil, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, mangels Speichermöglichkeit in das öffentliche Netz ein, so spricht man von Überschusseinspeisern. Der gewonnene Strom deckt insgesamt in der Regel auch hier nicht einmal den Eigenbedarf. In den Zeiträumen, in denen die Stromerzeugung den Eigenbedarf nicht deckt (z.B. in der Nacht), wird Strom aus dem öffentlichen Netz zugekauft. Die Privatperson behauptet Unternehmereigenschaft, verzichtet auf die Kleinunternehmer-befreiung und beantragt für die sich rechnende Photovoltaikanlage (ca. 15 Jahre) den Vorsteuerabzug. Über die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise wird Folgendes ausgeführt:

 

Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers

 

·                 Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO

Werden mit der Anlage insgesamt keine Gewinne erwirtschaftet, liegt eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO und daher jedenfalls keine Unternehmereigenschaft des Betreibers vor.

 

·                     Anlagen, die sich innerhalb angemessener Frist "rechnen"

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig unter Einnahmenerzielungsabsicht ausübt. Dies ist nach der im Umsatzsteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Der Betreiber einer privaten Anlage zur Stromgewinnung wird nicht dadurch unternehmerisch tätig, dass er regelmäßig Strom an den Stromnetzbetreiber abgibt. Eine solche Anlage wird vorrangig aus privaten Motiven und nicht primär zur Erbringung von Leistungen am Markt betrieben (Studie in Rau/Dürrwächter § 2 Anm. 317 dUStG). Eine umsatzsteuerlich beachtliche unternehmerische Tätigkeit kann nur dann vorliegen, wenn die Menge des erzeugten elektrischen Stroms dauerhaft deutlich größer ist als die durch den Betreiber der Anlage privat verbrauchte Strommenge und der Stromüberschuss gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird. Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen, führen nicht zur Unternehmer-eigenschaft (Ruppe, UStG, § 2 Tz 56).

 

Dies gilt auch dann, wenn der Strom mangels Speichermöglichkeit zur Gänze in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Eine isolierte Betrachtung, wonach es für das Vorhandensein einer unternehmerischen Tätigkeit spreche, wenn der erzeugte Strom zum Großteil oder zur Gänze ins öffentliche Netz gespeist wird, steht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise diametral entgegen (vgl. UFSL 17.04.2008, RV/0391-L/07). Nur weil keine andere "Speichermöglichkeit" als das örtliche Stromnetz zur Verfügung steht, wird die Erzeugung an sich zum privaten Verbrauch benötigten Stroms nicht zur unternehmerischen Tätigkeit, wenn der erzeugte Strom nicht einmal den Privatbedarf abdeckt. Das Einspeisen des elektrischen Stroms zu einem geförderten Tarif, der den Stromeinkaufspreis des Betreibers übersteigt, ändert nichts an der umsatzsteuerlichen Beurteilung, da es auch in diesem Fall bei einer (von der öffentlichen Hand geförderten) ökologischen Selbstversorgung bleibt. Wirtschaftlich betrachtet erfolgt ein Zuschuss für den Eigenverbrauch einer selbst gewonnen Menge Ökostroms.

 

Insgesamt ist daher im Betrieb einer Photovoltaikanlage, deren Ausgangsstrommenge nicht über dem Eigenbedarf des Betreibers liegt, keine unternehmerische Tätigkeit zu sehen. Dies gilt sowohl für Voll- als auch für Überschusseinspeiser. Die Abgabe des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft ist in diesen Fällen mangels Unternehmereigenschaft des Leistenden nicht steuerbar.

 

Vorsteuerabzug

 

Eine Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers kann – wie bereits ausgeführt – nur dann vorliegen, wenn dieser deutlich mehr Strom erzeugt als er verbraucht. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zu prüfen. Demnach gelten Leistungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Die Kosten für die Anschaffung der Photovoltaikanlagen in einem privat genutzten (Einfamilien)Haus sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

 

Der unternehmerische Anteil des erzeugten Stroms bemisst sich nach dem Verhältnis von erzeugter Energie und privatem Verbrauch (jährliche Durchschnittsbetrachtung, gemessen in KWh, die sich aus der Jahresabrechnung des Stromlieferanten bzw. Stromabnehmers ergibt). Übersteigt der private Verbrauch die erzeugte Energie, so steht der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. Wartungsarbeiten und andere sonstige Leistungen berechtigen ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug. Dazu gehört auch die Zählermiete hinsichtlich des Zählers, der den eingespeisten Strom ermittelt, da der Zähler auf die fehlende Speichermöglichkeit für den Privatbedarf zurückzuführen ist.

 

Ist die erzeugte Strommenge zwar deutlich größer als die zum privaten Verbrauch benötigte Menge, jedoch nicht mindestens doppelt so groß, ist der Vorsteuerabzug für die Anlage gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ebenfalls zur Gänze ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug für die Errichtung der Photovoltaikanlage steht zu, wenn die erzeugte Strommenge doppelt so groß oder größer als die zum privaten Verbrauch benötigte Menge an Strom ist.

 

Stromverkauf

 

Der Verkauf des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft ist in den Fällen, in denen eine Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers nicht besteht, nicht steuerbar. Ist hingegen die Unternehmereigenschaft zu bejahen, so sind sämtliche Lieferungen an die Elektrizitäts-gesellschaft grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Der Verkauf des Stroms an die Elektrizitätsgesellschaft kann in den Fällen, in denen der Vorsteuerabzug für die Errichtung der Anlage gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht zusteht, ebenfalls als nicht steuerbar angesehen werden, wenn es zu keinem Vorsteuerabzug hinsichtlich der laufenden Kosten kommt. (vgl. Kolacny/Caganek, UStG, § 12 Anm. 8 zum ähnlich gelagerten Problem bei der Vermietung eines nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden KFZ bzw. Caganek, SWK 36/2006 S 995 Anm. zu Pkt. 34).


Stromeinkauf

 

In allen genannten Fällen unterliegt der Verkauf des privat verbrauchten Stroms von einer Elektrizitätsgesellschaft an den Anlagenbetreiber der Umsatzbesteuerung ohne Vorsteuerabzug.

 

USt-Richtlinien-Wartungserlass vom 10. November 2009 betr. Betreibung einer Photovoltaikanlage durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt:

 

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage (oder eines Wind- oder Wasserkraftwerkes), deren erzeugte Strommenge nicht über dem Eigenbedarf des Betreibers für Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt, ist – in wirtschaftlicher Betrachtungsweise – dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ganz (Volleinspeiser) oder teilweise (Überschusseinspeiser) in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und anschließend entsprechend dem jeweiligen Bedarf vom öffentlichen Netz rückbezogen wird. Der Vorsteuerabzug ist gemäß § 22 UStG 1994 zur Gänze abgegolten. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Pauschalsteuersatz von 12%.

Dasselbe gilt, wenn der erzeugte Strom auch für private Zwecke verwendet wird, sofern die Stromerzeugung überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt.

 

Wird der erzeugte Strom überwiegend für private Zwecke verwendet, ist die Energie-erzeugungsanlage dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und ein Vorsteuer-abzug nicht zulässig. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

 

Erzeugte Strommenge liegt über dem Eigenbedarf des Betreibers (regelmäßige Mehrproduktion):

 

·         Wird der erzeugte Strom überwiegend für private und land- bzw. forstwirtschaftliche Zwecke verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 22 UStG 1994 abpauschaliert. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Pauschalsteuersatz von 12%, sofern im Rahmen des Eigenbedarfes der land- und forstwirtschaftliche Verbrauch überwiegt. Dies gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ganz (Volleinspeiser) oder teilweise (Überschusseinspeiser) in das öffentliche Netz eingespeist wird und anschließend entsprechend dem jeweiligen Bedarf vom öffentlichen Stromnetz rückbezogen wird.


·         Wird der erzeugte Strom nicht überwiegend für private und land- bzw. forstwirt-schaftliche Zwecke verwendet, liegt zur Gänze ein Gewerbebetrieb vor. Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Normalsteuersatz.


Bei Volleinspeisung steht der volle Vorsteuerabzug für die Anschaffung und den laufenden Betrieb der Anlage, bei Überschusseinspeisung der anteilsmäßige Vorsteuerabzug zu und zwar soweit die Anlage für die Mehrproduktion verwendet wird (vgl. Rz 2908).

 

 

Mit freundlichen Grüßen