4323/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0020-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4312/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DDr. Werner Königshofer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vorkommnisse in den Staatsanwaltschaften Wien und Graz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 18 und 20:

Ich weise die in der Anfrage in Frageform getätigten Unterstellungen zurück. Sollten konkrete Hinweise auf ein derartiges Verhalten im Einzelfall vorliegen, wären sie zur Anzeige zu bringen. Als Bundesministerin für Justiz sehe ich es aber nicht als meine Aufgabe, haltlose Gerüchte zu kommentieren.

Auch für die in den Eingangsbemerkungen der Anfrage behauptete Gefährdung des Rechtsstaates durch „systematisches Zusammenwirken bestimmter Staatsanwälte mit einer Gruppe von Rechtsanwälten“ liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Bei dem der Anfrage beigeschlossenen Kompendium handelt es sich um eine an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (KStA) gerichtete Anzeige vom 26. Jänner 2010, deren Beurteilung durch die KStA im Rahmen der Anfragebeantwortung nicht vorgegriffen werden kann.

Soweit darin auf Sachverhalte Bezug genommen wird, die bereits Gegenstand der parlamentarischen Anfragen

·        der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. STEINHAUSER, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 401/J-NR/2008 „betreffend den ehemaligen leitenden Staatsanwalt des Referats für Wirtschaftsstrafsachen Dr. Schön“,

·        der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. STADLER, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 677/J-NR/2009 betreffend „die vorsätzliche Nichtverfolgung einer, durch ein gerichtliches Gutachten nachgewiesenen und bereits angezeigten Körperverletzung“,

·        der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. STEINHAUSER, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 1168/J-NR/2009 betreffend „die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den früheren Staatsanwalt Dr. Schön“ und

·        der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. STADLER, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 2239/J-NR/2009 „betreffend die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz“

waren, verweise ich auf die korrespondierenden Anfragebeantwortungen 438, 743, 1239 sowie 2256/AB XXIV. GP, in denen bereits sämtliche getroffenen aufsichtsbehördlichen sowie dienst- und strafrechtlichen Maßnahmen dargestellt wurden.

Zu 19:

Entscheidungen über die Obsorge für minderjährige Kinder (§ 145 ABGB) erfolgen im Rahmen des in Ausübung der Rechtsprechung unabhängigen richterlichen Amtes (Art. 87 Abs. 1 B-VG), sind daher nicht Gegenstand der Vollziehung eines Mitgliedes der Bundesregierung (Art. 52 Abs. 2 B-VG) und unterliegen somit auch nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht. Weder mir noch dem Bundesministerium für Justiz ist es möglich (und gestattet), in Entscheidungen der – in Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit – unabhängigen Gerichte einzugreifen.

 

. März 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)