433/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.02.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0170 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 5. FEB. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 9. Dezember 2008, Nr. 402/J, betreffend Aluminium-

                        kapseln für „Nespresso“-Kaffee und ihre Entsorgung

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 9. Dezember 2008, Nr. 402/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Gemäß Verpackungsverordnung sind die Inverkehrsetzer von Verpackungen verpflichtet, gebrauchte Verpackungen entweder selbst zurückzunehmen und zu verwerten oder an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Im Falle der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem sind die erwähnten Lizenzgebühren bzw. Entsorgungsbeiträge zu leisten. Gegenständliche „Nespresso“-Kapseln sind keine Verpackungen im Sinne der geltenden Verpackungsverordnung. Da für Inverkehrsetzer derartiger Produkte keine recht­lichen Vorgaben hinsichtlich der Entsorgung bestehen, ist auch keine Einhebung von Entsorgungsgebühren möglich.

 

Zu Frage 2:

 

Mit der am 1. Oktober 2006 in Kraft getretenen Novelle der Verpackungsverordnung wurden ergänzende Verpackungsdefinitionen und Beispiele in die Anlage 1a der Verordnung auf­genommen. Diese Definitionen und Beispiele wurden in Umsetzung der Europäischen Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) übernommen.

 

Entsprechend diesen Definitionen sind die „Nespresso“-Kapseln nicht als Verpackung einzu­stufen. Diese Einstufung wird auch von den anderen Mitgliedstaaten geteilt. Eine Änderung der Verpackungsdefinitionen der Verpackungsverordnung würde der Verpackungsrichtlinie widersprechen.

 

Zu Frage 3:

 

Da dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der verkauften Stückzahlen keine Daten vorliegen, kann über theoretisch „ersparte Beiträge“ keine Aussage getroffen werden.

 

Zu Frage 4:

 

Ein eigenes Sammel- und Verwertungssystem könnte allenfalls seitens der Fa. Nestle auf freiwilliger Basis eingerichtet werden.

 

Zu Frage 5:

 

Metalle können im Zuge der Abfallbehandlung grundsätzlich über Metallabscheider abgetrennt werden. In Müllverbrennungsanlagen erfolgt dies üblicherweise nach der Verbrennung aus der Schlacke, wobei Eisenmetalle über Magnetabscheider erfasst werden. In mechanisch-biologischen Anlagen sind neben Magnetabscheidern auch Nichteisen-Metallabscheider im Einsatz, die Aluminium abtrennen können.

 


Zu Frage 6:

 

Diesbezüglich sind keine speziellen Maßnahmen geplant bzw. bekannt. Eine korrekte Mülltrennung seitens der Konsumenten würde bedeuten, dass die Kapseln zu öffnen sind, der Kaffeesud zu entnehmen ist und diese beiden Fraktionen dem Biomüll bzw. der Altmetallsammlung zuzuführen wären.

 

Der Bundesminister: