434/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.02.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0173 -I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 5. FEB. 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Maximilian Linder, Kolleginnen
und Kollegen vom 12. Dezember 2008, Nr. 424/J, betreffend
Unzulänglichkeiten bei der Festlegung der Höhe von Verzugs-
zinsen im Bereich der ÖPUL Fördergelder
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Maximilian Linder, Kolleginnen und Kollegen vom 12. Dezember 2008, Nr. 424/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Im Rahmen des ÖPUL werden umfangreiche Verwaltungskontrollen und Vorortkontrollen durchgeführt, um die Einhaltung aller Verpflichtungen gemäß den Vorgaben der einschlägigen EU-VO zu überprüfen. Ein wesentliches Element dieser Überprüfung stellt dabei die flächenbezogene Überprüfung der 5-jährigen Verpflichtung dar. Im Rahmen dieser Überprüfung kommt es jährlich zu umfangreichen Sachverhaltserhebungen und auch Rückforderungen für in der Vergangenheit bereits gewährte Prämien. Die Rückforderungen betreffen dabei auch vielfach Prämien der Vorjahre. Da aber ebenfalls auf Grund von Richtigstellungen und nachgereichten Unterlagen Nachzahlungen erfolgen, wurden diese bei den jeweiligen Betrieben für die folgenden Auswertungen ebenfalls berücksichtigt. In dem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gerade in Jahren des Programmwechsels die Fehler betreffend flächenbezogener Erfüllung der 5-jährigen Verpflichtung deutlich zunehmen (siehe Daten 2007).
Jahr |
Betriebe |
Betrag in EUR |
2006 |
13.096 |
7.487.000 |
2007 |
18.302 |
8.440.000 |
2008 |
04.743 |
4.040.000 |
Zu den Fragen 4 bis 6:
Nach derzeit geltender Rechtslage sind gemäß den bundeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen für Forderungen des Bundes 4% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Eintritt des Verzugs (daher ab dem Verstreichen des letzten Tages der Rückzahlungsfrist) festgesetzt.
Der Basiszinssatz berücksichtigt die wirtschaftlichen Konditionen, zu welchen der Bund bei einer Geschäftsbank im Binnenmarkt Geld aufnehmen kann (EURIBOR / Euro Interbank Offered Rate als Zinssatz der EZB, zu der die Mitgliedstaaten und die Geschäftsbanken in den Mitgliedstaaten Geld aufnehmen). Er wird von der EZB festgelegt.
Bei Verzug der Behörde kommt mangels abweichender gesetzlicher Anordnung die allgemeine Regelung des ABGB zur Anwendung, nach der die Höhe der Verzugszinsen 4% beträgt.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ist nicht ermächtigt, von den bundeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen abzuweichen. Das Bundeshaushaltsgesetz und die Allgemeinen Rahmenrichtlinien zur Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2004 fallen in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen, das ABGB fällt in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Justiz.
Der Bundesminister: