434/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.02.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0173 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 5. FEB. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Maximilian Linder, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 12. Dezember 2008, Nr. 424/J, betreffend

                        Unzulänglichkeiten bei der Festlegung der Höhe von Verzugs-

                        zinsen im Bereich der ÖPUL Fördergelder

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Maximilian Linder, Kolleginnen und Kollegen vom 12. Dezember 2008, Nr. 424/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Im Rahmen des ÖPUL werden umfangreiche Verwaltungskontrollen und Vorortkontrollen durchgeführt, um die Einhaltung aller Verpflichtungen gemäß den Vorgaben der einschlägigen EU-VO zu überprüfen. Ein wesentliches Element dieser Überprüfung stellt dabei die flächen­bezogene Überprüfung der 5-jährigen Verpflichtung dar. Im Rahmen dieser Überprüfung kommt es jährlich zu umfangreichen Sachverhaltserhebungen und auch Rückforderungen für in der Vergangenheit bereits gewährte Prämien. Die Rückforderungen betreffen dabei auch vielfach Prämien der Vorjahre. Da aber ebenfalls auf Grund von Richtigstellungen und nach­gereichten Unterlagen Nachzahlungen erfolgen, wurden diese bei den jeweiligen Betrieben für die folgenden Auswertungen ebenfalls berücksichtigt. In dem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gerade in Jahren des Programmwechsels die Fehler betreffend flächen­bezogener Erfüllung der 5-jährigen Verpflichtung deutlich zunehmen (siehe Daten 2007).

 

Jahr

Betriebe

Betrag in EUR

2006

13.096

7.487.000

2007

18.302

8.440.000

2008

04.743

4.040.000

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

 

Nach derzeit geltender Rechtslage sind gemäß den bundeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen für Forderungen des Bundes 4% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Eintritt des Verzugs (daher ab dem Verstreichen des letzten Tages der Rückzahlungsfrist) festgesetzt.

 

Der Basiszinssatz berücksichtigt die wirtschaftlichen Konditionen, zu welchen der Bund bei einer Geschäftsbank im Binnenmarkt Geld aufnehmen kann (EURIBOR / Euro Interbank Offered Rate als Zinssatz der EZB, zu der die Mitgliedstaaten und die Geschäftsbanken in den Mitgliedstaaten Geld aufnehmen). Er wird von der EZB festgelegt.

 

Bei Verzug der Behörde kommt mangels abweichender gesetzlicher Anordnung die allgemeine Regelung des ABGB zur Anwendung, nach der die Höhe der Verzugszinsen 4% beträgt.

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ist nicht ermächtigt, von den bundeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen abzu­weichen. Das Bundeshaushaltsgesetz und die Allgemeinen Rahmenrichtlinien zur Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2004 fallen in den Kompetenzbereich des Bundes­ministeriums für Finanzen, das ABGB fällt in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Justiz.

 

Der Bundesminister: