448/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.02.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN

            FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0220-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 404/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der Verdachtsmomente gegen die Firma DAN-KÜCHEN GmbH“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2 und 4:

Die Staatsanwaltschaften berichten von folgenden Verfahren:

1. Die Staatsanwaltschaft Linz erfasste am 4. Juni 2007 zu 6 NSt 54/07t eine Anzeige der Firma R. GmbH und übermittelte diese am 12. Juni 2007 an das Finanzamt Freistadt/Rohrbach/Urfahr, weil keine Anhaltspunkte für eine gerichtliche Zuständigkeit bestanden haben. In weiterer Folge ergab sich aufgrund eines Schreibens des inzwischen mit dieser Angelegenheit betrauten Finanzamtes Linz vom 6. Februar 2008, dass die für eine Gerichtszuständigkeit erforderliche Wertgrenze von € 75.000 tatsächlich nicht erreicht wurde. Demzufolge wird die Staatsanwaltschaft Linz keine weiteren Veranlassungen treffen.

Zu den in der Anzeige der R. GmbH angeführten Verdachtsmomenten kann keine Auskunft erteilt werden, weil verwaltungsbehördliche Verfahren nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

2. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führt wegen des Verdachts des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB seit 8. Oktober 2008 Ermittlungen gegen eine namentlich bekannte Person. Gegenstand dieses Strafverfahrens ist der Vorwurf, Lieferungen seien verspätet erfolgt bzw. zur Gänze unterblieben, obwohl Zahlungen entgegengenommen worden seien. Ich ersuche um Verständnis, dass hiezu im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes keine näheren Auskünfte erteilt werden können.

Am 18. November 2008 langte eine anonyme Anzeige gegen Verantwortliche der Firma DAN und eine nur mit dem Nachnamen bezeichnete Person bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ein. Diese stellte das Strafverfahren am 11. Dezember 2008 ein, weil sich wegen des nicht nachvollziehbaren Vorbringens keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben haben. Demzufolge kann nicht beurteilt werden, ob überhaupt ein Zusammenhang mit dem in der Anfrage angesprochenen Sachverhalt besteht.

3. Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt wegen des Vorwurfs der Vereinnahmung von Zahlungen ohne Gegenleistung seit 17. Juli 2008 ein Strafverfahren gegen eine namentlich bekannte Person, wobei hiezu im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes keine näheren Auskünfte erteilt werden können.

4. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt wegen des in der Anfrage geschilderten Sachverhalts seit 9. Oktober 2008 ein Strafverfahren gegen eine namentlich bekannte Person. Wiederum ersuche ich um Verständnis, dass ich hiezu im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes keine näheren Auskünfte erteilen kann.

5. Im Übrigen sind nach den mir vorliegenden Informationen im Zusammenhang mit dem in der Anfrage angesprochenen Sachverhalt keine Strafverfahren anhängig.

Zu 3 und 5:

Anhaltspunkte für die Annahme, die Anklagebehörden seien untätig geblieben, ergeben sich aus den mir vorliegenden Informationen nicht.

. Jänner 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)