4781/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.05.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0085-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4868/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Tödliche Schüsse in Kremser Supermarkt“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Vorweg ist festzuhalten, dass Beschuldigte im Gegensatz zu Zeugen die Aussage ohne Nennung von Gründen verweigern können (vgl. § 7 Abs. 2 StPO). Losgelöst von der Frage, ob die Beschuldigten – wie angegeben – tatsächlich vernehmungsunfähig waren, hatte die zuständige Staatsanwaltschaft daher keine Möglichkeit, die Beschuldigten zur Aussage zu verhalten.


Nachdem die Beschuldigten am 6. August 2010 mit der Begründung, sie seien traumatisiert und könnten den Vorfall nicht zusammenhängend schildern, die Aussage noch verweigert hatten, führten vier Beamte des Landespolizeikommandos Oberösterreich die Beschuldigtenvernehmungen am 7. August 2010 durch.

 

Zu 5 und 6:

Bis zur Übertragung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft Korneuburg oblag der tatortzuständigen Staatsanwaltschaft Krems an der Donau die Führung des Ermittlungsverfahrens. Der Vorwurf, es habe keinen zuständigen Staatsanwalt gegeben, entspricht daher nicht den Tatsachen.

 

Zu 7 und 8:

Im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien besteht für jede Staatsanwaltschaft außerhalb der Dienststunden Rufbereitschaft oder ein Journaldienst. Die diese Dienste versehenden Staatsanwälte sind von der Polizei über die polizeiintern bekannten Rufnummern jederzeit erreichbar. Eine Rufbereitschaft oder ein Journaldienst bei der Oberstaatsanwaltschaft selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 6a StAG).

Zum fraglichen Zeitpunkt war für die Staatsanwaltschaften Krems an der Donau und Korneuburg eine gemeinsame Rufbereitschaft eingerichtet. In den Morgenstunden des 5. August 2009 konnte die diensthabende Journalstaatsanwältin vom Bezirkspolizeikommando Krems problemlos erreicht werden, worauf sie die Sicherstellung und Obduktion der Leiche anordnete. Eine weitere Kontaktaufnahme im Journaldienst erfolgte nicht mehr.

 

Zu 9, 10 und 12:

Zwei Beamte des Landespolizeikommandos Oberösterreich vernahmen R. T. am 6. August 2010 im Landesklinikum Krems als Zeugen. Vor der Vernehmung wurde R. T. über seine Opferrechte belehrt und neben Aushändigung entsprechender Informationsblätter über die Möglichkeit der psychosozialen und rechtlichen Prozessbegleitung samt entsprechenden Institutionen informiert. Nachdem er auf sein Aussagebefreiungsrecht nach § 156 Abs. 1 Z 1 StPO verzichtet hat, führten die Beamten die Vernehmung in Anwesenheit der Bewährungshelferin von R. T. durch.


Zu 11:

Das Opfer muss die Gewährung psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung bei der entsprechenden Opferschutzeinrichtung verlangen.

R. T. gab gegenüber den Beamten des Landespolizeikommandos Oberösterreich zwar bekannt, Prozessbegleitung in Anspruch nehmen zu wollen, ob er hievon tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ergibt sich nach den mir vorliegenden Informationen aus dem Strafakt jedoch nicht.

Am 11. August 2009 legte eine Rechtsanwältin Vollmacht, erklärte namens R. T. den Privatbeteiligtenanschluss und beantragte Aktenabschrift.

 Mai 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)