4862/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.05.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0072-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4934/J vom 24. März 2010 der Abgeordneten Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der tatsächliche Personalstand in den angefragten Jahren wird, wie auch bereits in der diesbezüglichen Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4574/J vom 24. Februar 2010, in untenstehender Tabelle jeweils in ausgabenwirksamen Personalkapazitäten in Vollbeschäftigungsäquivalenten zum 1.1. jeden Jahres ausgewiesen und beinhaltet nicht die ausgegliederten Bereiche.
Jahr |
Personalstand zum 1.1. |
2007 |
11.087,23 |
2008 |
11.052,65 |
2009 |
11.036,10 |
Die geringe Reduktion der VBÄ-Ist-Werte in den Jahren 2007 bis 2009 beruht auf der Tatsache, dass der Zielwert zum 31.12.2006 deutlich übererfüllt war.
Zu 2. bis 5.:
Die Anzahl der Bediensteten, die in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Karenzurlaub in Anspruch genommen haben beziehungsweise welchen dieser gewährt wurde, stellt sich wie folgt dar:
Jahr |
Art des Karenzurlaubs |
Bedienstete |
2007 |
MSchG/VKG |
320 |
§75 BDG und §29b VBG |
247 |
|
§§ 16 oder 20 und 22a oder 22c BB-SozPG |
30 |
|
2008 |
MSchG/VKG |
309 |
§75 BDG und §29b VBG |
245 |
|
§§ 16 oder 20 bzw. 22a oder 22c BB-SozPG |
20 |
|
2009 |
MSchG/VKG |
263 |
§75 BDG und §29b VBG |
215 |
|
§§ 16 oder 20 bzw. 22a oder 22c BB-SozPG |
12 |
Darüber hinaus wurden keine dienstlichen Abwesenheiten genehmigt, welche jenen eines Karenzurlaubes gleichzusetzen sind. Der Vollständigkeit halber wird jedoch mitgeteilt, dass Sonderurlaube, welche entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BDG und des VBG eine vollkommen andere Form einer berechtigten Abwesenheit vom Dienst darstellen, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass gewährt wurden, wenn im jeweiligen Anlassfall keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegengestanden sind. Sie wurden dabei Beamten gemäß § 74 BDG 1979 und Vertragsbediensteten gemäß § 29a VBG 1948 jeweils für die dem Anlass angemessene Dauer gewährt.
Zu 6.:
Wegen der Ausübung eines Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder in einem Landtag wurden im Jahr 2007 5 Bediensteten, 2008 4 Bediensteten und 2009 3 Bediensteten des Ressorts Dienstfreistellungen beziehungsweise Außerdienststellungen gewährt. Alle betroffenen Bediensteten waren Beamte. Die Fraktionszugehörigkeit stellt dabei keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen dar, weshalb eine entsprechende Aufschlüsselung nicht möglich ist.
Zu 7.:
Die Anzahl der Bediensteten, denen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Sonderurlaub wegen einer anderen politischen Tätigkeit oder Funktion gewährt wurde, stellt sich wie folgt dar:
|
2007 |
2008 |
2009 |
Vertragsbedienstete |
3 |
1 |
2 |
Beamte |
14 |
15 |
11 |
Die Fraktionszugehörigkeit stellt dabei keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen dar, weshalb eine entsprechende Aufschlüsselung nicht möglich ist.
Zu 8.:
Die Anzahl jener Bediensteten, denen über § 78c BDG hinaus in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Sonderurlaub wegen einer gewerkschaftlichen Tätigkeit oder Funktion gewährt wurde, stellt sich wie folgt dar:
|
2007 |
2008 |
2009 |
Vertragsbedienstete |
25 |
36 |
66 |
Beamte |
247 |
266 |
290 |
Die Fraktionszugehörigkeit stellt dabei keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen dar, weshalb eine entsprechende Aufschlüsselung nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen