4934/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.06.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am       Juni 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0087-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5067/J vom 16. April 2010 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

In Bezug auf die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung sind zwei Punkte zu unterscheiden:

 

a.) Prüfung bei Antragstellung:

Gesetzliches Erfordernis für den Spendenbegünstigungsbescheid ist die Vorlage von Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides in den letzten drei Jahren. Somit finden bei allen Antragstellern Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer statt. Ob die Erfordernisse für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides erfüllt sind, wird auf Grund der vorhandenen Unterlagen auch durch die Abteilung „Spendenbegünstigungen“ beim Finanzamt Wien 1/23 überprüft.

b.) Prüfung nach Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides:

Gesetzliche Voraussetzung für den Weiterbestand des Spendenbegünstigungsbescheides ist die jährliche Vorlage von Wirtschaftsprüfer-Bestätigungen für das vergangene Jahr. Darüber hinaus finden stichprobenweise Überprüfungen des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Abteilung „Spendenbegünstigungen“ beim Finanzamt Wien 1/23 statt.

 

Zu 2.:

Bis dato (Stand 22. April 2010) sind 707 Ansuchen auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides gemäß § 4a Z 3 und 4 EStG eingelangt.

 

Zu 3.:

Zum 22. April 2010 verfügen 408 Organisationen über eine Spendenbegünstigung. Bisher wurden 415 Anträge ursprünglich positiv erledigt. Gemessen an den eingebrachten Anträgen entspricht dies einem Anteil von 58,7%; allerdings wurden bis dato sieben Spendenbegünstigungen widerrufen.

 

Zu 4.:

Ein Durchschnittswert kann hier nicht angegeben werden, da die Spendenbegünstigung gemäß § 4a Z 3 und 4 EStG erst seit cirka einem Jahr in Kraft ist. In diesem Jahr war naturgemäß eine relativ hohe Anzahl zu verzeichnen, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit, eine rückwirkende Spendenbegünstigung zu erlangen. Eine Aussage über die zahlenmäßige Entwicklung in den nächsten Jahren kann nicht getroffen werden.

 

Zu 5.:

Bei der Beantwortung dieser Fragestellung wird angenommen, dass mit der "Zahl" die Anzahl der eingelangten Anträge gemeint ist.

Eingelangte Anträge:

Bis 3/2009: 68

4/2009: 14

5/2009: 37

6/2009: 319

7/2009: 45

8/2009: 25

9/2009: 32

10/2009: 31

11/2009: 35

12/2009: 36

1/2010: 19

2/2010: 13

3/2010: 25

1.4. bis 22.4.2010: 8

 

Da die Abteilung „Spendenbegünstigungen“ bestrebt ist, Anträge möglichst zügig zu erledigen, werden diese zeitnah nach Einlangen geprüft.

 

Zu 6.:

Zur Beurteilung im Rahmen des Innendienstes werden schriftliche Rechtsgrundlage, Vereinsregister- bzw. Firmenbuchauszug, Wirtschaftsprüfer-Bestätigungen und sofern vorhanden, weitere Daten (wie z. B. Internet-Auftritt) herangezogen. Teilweise werden Sachverhalte fernmündlich bzw. im Rahmen von persönlichen Vorsprachen der Antragsteller geklärt.

 

Zur außendienstlichen Überprüfung wird auf die Beantwortung der Frage 9. verwiesen.

 

Zu 7.:

Die Dauer des Prüfungsverfahrens hängt von der Größe der Organisation und der Komplexität des Falles ab.

 

Zu 8.:

Bis dato (22. April 2010) wurde bei sieben Organisationen der Spendenbegünstigungsbescheid auf Antrag oder auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen widerrufen.

 

Zu 9.:

Das tatsächliche Gebaren der Rechtsträger wird von der Abteilung „Spendenbegünstigungen“ überprüft. Nachstehend folgt eine Aufzählung, die nach den verschiedenen Verfahrensstadien gegliedert ist:

 

     Wenn sich auf Grund der vorgelegten Unterlagen oder z.B. durch den Internetauftritt der antragstellenden Institution im Innendienst Fragen ergeben, die sich telefonisch, per Mail oder schriftlich nicht hinreichend und befriedigend abklären lassen, wird eine Außendiensthandlung gesetzt und eine Nachschau vor Ort durchgeführt. Dabei wird die tatsächliche Geschäftsführung überprüft (Rechenwerk, Belege, Vermögensstruktur, Umsetzung des begünstigten Zweckes, Vorliegen von begünstigungsschädlichen Betrieben und Gewerbebetrieben, usw.).

Durch laufende verschiedenartige Kontrollen der vorliegenden Akten werden Auffälligkeiten herausgefiltert und diese werden entweder durch Verfahren in Schriftform geklärt, oder es wird ebenfalls wieder eine Außendiensthandlung gesetzt und eine Nachschau durchgeführt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.