5198/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2010
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

  1017     W i e n                                                   

  GZ: BKA-353.110/0088-I/4/2010                                                 Wien, am 1. Juli 2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Themessl, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Mai 2010 unter der Nr. 5292/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Auslegung und Anwendung Vertragsschablone gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 42:

Ø Wie viele Verträge gemäß §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Ver­tragsschablone wurden seit dem 1.1.2008 in Unternehmungen mit eigener Rechts­persönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der Be­teiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, insgesamt geschlossen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Laufzeit aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Aufgaben bzw. Grundlagen der Tätigkeit aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Arbeitszeit aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Entgelt aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Dienstkraftwagen aufwei­sen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Unfallversicherung aufwei­sen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Aufwandersatz bei Dienst­reisen und sonstige Spesenvergütungen aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Dienstort aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Organfunktionen in Kon­zern- oder Beteiligungsgesellschaften aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Nebenbeschäftigungen bzw. Beteiligung aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Diensterfindungen aufwei­sen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Urlaub aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Entgeltfortzahlung aufwei­sen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Abfertigung aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Meldepflichten betreffend die persönlichen Verhältnisse aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Verschwiegenheitsverpflich­tung aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Konkurrenzklausel aufwei­sen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend subsidiärer Geltung von Rechtsvorschriften aufweisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend sonstiger Regelungen auf­weisen?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

Ø Wie viele Rechtsstreitigkeiten gab es auf der Grundlage der §§ 6 und 7 Stellenbe­setzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone seit dem 1.1.2008?

Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unter­nehmungen betreffen sie?

 

Generell halte ich fest, dass ich nur zu Verträgen der Geschäftsführung von Unter­nehmungen Auskunft geben kann, die derzeit in den Zuständigkeitsbereich des Bun­deskanzleramtes fallen. Das Bundeskanzleramt hat keine generelle Zuständigkeit beim Abschluss von solchen Verträgen. Auch besteht keine Verpflichtung der Unter­nehmungen, die dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegen, die Geschäftsführerver­träge dem Bundeskanzleramt zu melden.

 

Seit dem 1.1.2008 wurden mit Geschäftsführern von Unternehmen, die dem Stellen­besetzungsgesetz unterliegen und derzeit in den Zuständigkeitsbereich des Bundes­kanzleramtes ressortieren, folgende Verträge abgeschlossen:

 

·        Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 mit dem kaufmännischen Geschäftsführer der Wiener Zeitung GmbH für die Funktionsperiode 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013, wo­bei der Geschäftsführervertrag erstmals 1997 geschlossen worden ist;

·        mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 mit dem fachstatistischen Generaldirektor und der kaufmännischen Generaldirektorin der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Funktionsperiode 1. Jänner 2010 bis 31.12.2014.

 

In den Verträgen ist keine von der Vertragsschablone abweichende Regelung betref­fende Laufzeit vereinbart worden.

 

Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der Vertragsschablone allgemein und ab­strakt umschrieben. Die Festschreibung der Aufgaben der Geschäftsführung kann sich nur an die Aufgabenstellung des Unternehmens, dem der Geschäftsführer vor­stehen soll, orientieren.  In  den  erwähnten  Verträgen  wurden  die  Aufgaben  des  Ge­schäftsführers unter Angabe der rechtlichen Grundlagen festgehalten.

 

In den Verträgen ist keine von der Vertragsschablone abweichende Regelung zu der Arbeitszeit enthalten. Die Geschäftsführer haben so genannte „all in“ Verträge; mit dem Jahrespauschalentgelt sind daher auch alle zur ordnungsgemäßen Wahrneh­mung der Leitungsfunktion notwendigen zeitlichen und qualitativen Mehrleistungen abgegolten.

 

Ebenso sehen die Verträge keine zu den Vertragsschablonen abweichenden Rege­lungen betreffend Dienstkraftwagen, Unfallversicherung, Aufwandsersatz bei Dienst­reisen und sonstigen Spesenvergütungen, Dienstort, Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften, Nebenbeschäftigungen bzw. Beteiligungen, Dienst­erfindungen, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abfertigung, Meldepflichten, Verschwiegen­heitsverpflichtung, Konkurrenzklausel, subsidiäre Geltung von Rechtsvorschriften vor.

 

Weiters enthalten die Verträge keine von §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m der Vertragsschablone abweichende sonstige Regelungen.

 

Über die erwähnten Geschäftsführerverträge gab es keine Rechtsstreitigkeiten.

 

Mit freundlichen Grüßen