5234/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am 10. Mai 2010 unter der Zahl 5307/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Rechtsberatung in Asylverfahren“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Zur Anzahl der zu den jeweiligen Stichtagen bestellten Rechtsberatern gemäß § 66 AsylG sowie der mit diesen vereinbarten Beratungsstunden an den Außenstellen des Bundesasylamtes und beim Asylgerichtshof wird auf die Beilage verwiesen.

 

Zusätzlich stehen die über den Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Rechtsberater für weitere 72,5 Beratungsstunden pro Woche außerhalb des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes zur Verfügung. Daher beträgt die wöchentliche Gesamtstundenanzahl österreichweit 199,5 Stunden.

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Für eine Bestellung als Rechtsberater sind gemäß § 66 AsylG 2005 keine speziellen Qualifikationskriterien vorgesehen. Daher stellt auch eine abgeschlossene juristische Ausbildung keine zwingende Vorraussetzung zur Bestellung dar. Bei der Bestellung erfolgt jedoch im Wesentlichen eine Orientierung an den Qualifikationskriterien des § 65 AsylG 2005.

 

 

Zu Frage 5:

Die Bestellung der Rechtsberater erfolgt namentlich als Bestellungsakt im Sinne des § 66 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 und erfolgt die Bestellung grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Die Verträge für Rechtsberater gemäß § 66 AsylG 2005 werden in Form eines Rahmenvertrages mit der jeweiligen Institution, welche die Rechtsberater zur Verfügung stellt, geschlossen und ergeben sich die vertraglichen Verpflichtungen aus § 66 Abs 2 AsylG 2005.

 

 

Zu Frage 6:

Jeder Rechtsberater hat dem Leiter der jeweiligen Organisationseinheit des Bundesasylamtes monatlich einen Bericht vorzulegen, aus welchem die Anzahl der beratenen Fälle und deren Herkunftsland ersichtlich sind. Zusätzlich sind die Leiter der Außenstellen des Bundesasylamtes angewiesen, mit Ablauf jedes Quartals einen Evaluierungsbericht über die Tätigkeit der im jeweiligen Bereich tätigen Rechtsberater an die Zentrale des Bundesasylamtes zu übermitteln.

 

 

Zu Frage 7:

Gemäß § 66 AsylG 2005 haben Rechtsberater auf Verlangen des Fremden die unter Absatz 2 normierten Beratungsleistungen zu erbringen.

 

 

Zu Frage 8:

Die Bezahlung der Beratungsleistung auf Grundlage von Verträgen zwischen dem Bundesministerium und der jeweiligen Institution erfolgt monatlich nach Rechnungslegung der jeweiligen Institution. Bei Beratungsleistungen im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds obliegt die Entlohnung der Rechtsberatung den einzelnen Projektträgern.

 

Zu Frage 9:

Der zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der Institution geschlossene Vertrag bleibt (unabhängig vom Ende der Bestellung der einzelnen Rechtsberater) bis zu dessen Auflösung bestehen. Die Vertragsdauer ist für ein volles Kalenderjahr festgesetzt. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen Vertrag. Die Bestellung eines Rechtsberaters kann aufgrund der Beendigung des zu Grunde liegenden Vertrages oder aufgrund des freiwilligen Ausscheidens des Rechtsberaters enden. Die Beendigung der Rechtsberatung im Rahmen eines EFF Projektes tritt aufgrund des Endes des Projektes ein.

 

 

Zu Frage 10:

Dem Asylwerber wird bereits zu Beginn des Verfahrens ein Merkblatt, in welchem explizit auf die Rechtsberatung hingewiesen wird, in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache ausgehändigt. Auch zu Beginn jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren hat der verfahrensführende Referent auf die Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 hinzuweisen. Zusätzlich findet sich ein entsprechender Anschlag über die Zeiten der Rechtsberatungstätigkeit an der Amtstafel der jeweiligen Organisationseinheit des Bundesasylamtes.

 

 

Zu Frage 11:

Rechtsberater gemäß § 66 AsylG 2005 bieten ihre Beratungsleistungen an den jeweiligen Außenstellen des Bundesasylamtes sowie auch beim Asylgerichtshof zu bestimmten – vor Ort ersichtlichen – Zeiten an. Zusätzlich wird im Jahr 2010 erstmals eine aufsuchende Betreuung an Grundversorgungseinrichtungen angeboten. Falls sich ein Asylwerber in Schubhaft befindet, so wird insbesondere die telefonische Kontaktaufnahme auf Wunsch ermöglicht.

 

 

Zu Frage 12:

Das den Asylwerbern ausgehändigte Merkblatt enthält eine Information zu den Rechtsmittelfristen. Auch die im jeweiligen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird in eine dem Asylwerber verständliche Sprache übersetzt.

 

 

Zu Frage 13:

Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, wird Hilfestellung in der Vermittlung von Dolmetschern und bei Bedarf Übersetzungsleistungen gegeben.

 

 

Zu Frage 14:

Die Mittel, die zur Erfüllung der in den Verträgen beziehungsweise Projekten vereinbarten Leistungen benötigt werden, sind von der jeweiligen Institution beziehungsweise Projektträgern selbst zur Verfügung zu stellen.

 

 

Zu Frage 15:

Rechtsberater gemäß § 66 AsylG 2005 werden nur auf Verlangen des Asylwerbers tätig und es liegt daher in der Hand des Asylwerbers, ob er die Beiziehung eines gleichgeschlechtlichen Rechtsberaters in der Einvernahme wünscht.

 

Beilage


Beilage zu den Fragen 1 und 2: