5241/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2010
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten  zum  Nationalrat  Petra Bayr,  Kolleginnen und Kollegen haben am   11. Mai 2010 unter der Zl.  5315/J-NR/2010  an  mich  eine  schriftliche  parlamentarische Anfrage betreffend „Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern durch EU-Mitgliedsstaaten an Marokko“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Österreich praktiziert eine restriktive Politik zur Ausfuhrkontrolle von Rüstungsgütern. Außenhandelsgesetz (AußHG) und Kriegsmaterialgesetz (KMG) bilden dafür die Rechtsgrundlagen. Diese sehen eine Mitwirkung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) durch Prüfung von Ausfuhranträgen nach außenpolitischen und völkerrechtlichen Kriterien vor.

Auf EU-Ebene wurden im Dezember 2008 gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgüter geschaffen (Gemeinsamer Standpunkt 2008/944).    Die darin verankerten Kriterien sind im AußHG und KMG voll integriert.

Die Entscheidung für oder gegen eine Exportbewilligung verbleibt jedoch weiterhin bei den EU-Mitgliedsstaaten, deren Organe sich dabei an ihre nationalen Gesetze halten. Österreich verfügt in diesem Sinne über keine Informationen, dass 2008 ein EU-Mitgliedsstaat seine Rechtsordnung bei der Erteilung von Exportbewilligungen nach Marokko verletzt hat.


Zu Frage 2:

Österreich hat sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft im VN-Sicherheitsrat sowohl 2009 als auch 2010 intensiv in die Verhandlungen um die Verlängerung der friedenserhaltenden Operation der VN in der Westsahara (MINURSO) eingebracht. Dabei setzte sich Österreich auch besonders für die Achtung der Menschenrechte seitens aller Parteien ein.

Berichte des VN-Generalsekretärs über die Situation in der Westsahara enthalten bereits jetzt Kapitel und Empfehlungen zu Menschenrechten.

Zu den Fragen 3 und 4:

Zu den Positionen anderer Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen darf auf deren Votumserklärungen im Zuge der Annahme von Resolution 1920 (2010) am 30. April verwiesen werden. Diese sind auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://www.un.org/Depts/dhl/resguide/scact2010.htm als S/PV.6305 abrufbar.