5242/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2010
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben am
11. Mai 2010 unter der Zl. 5316/J-NR/2010 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Marokko" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 4:

Vor Abschluss des in Rede stehenden Fischereiabkommens wurde der Juristische Dienst des
Rates (JDR) um Stellungnahme zur Frage der Völkerrechtskonformität des Abkommens
ersucht. In seinem Gutachten vom 22. Februar 2006 kam der JDR zu folgendem Ergebnis:

Durch das Abkommen erfolgt keine formale rechliche Anerkennung der Ansprüche
Marokkos in Bezug auf die Westsahara.
Durch den Abschluss des Abkommens erkennt der
Rat lediglich an, dass die marokkanischen Behörden die tatsächliche Kontrolle über die
Gewässer der Westsahara ausüben. Durch den Abschluss des Abkommens wurde das
Völkerrecht nicht verletzt. Insbesondere wird im o.a. Gutachten ausgeführt, dass „keine der in
dem Abkommen, dem Protokoll oder dem dazugehörigen Anhang enthaltenen Bestimmungen
den Schluss zulässt, dass die Nutzung der lebenden Meeresressourcen in den Gewässern der
Westsahara zu Lasten der Bevölkerung dieses Gebietes erfolgen wird.


Darüber hinaus hält nichts in dem Abkommen Marokko davon ab, seinen internationalen
Verpflichtungen im Sinne von Kapitel
XI der Satzung der VN nachzukommen, insbesondere
der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung der natürlichen Ressourcen im
Interesse und zum Nutzen der Bevölkerung der Westsahara erfolgt."

Diese Stellungnahme ist nicht zuletzt im Licht der Stellung Marokkos als Besatzungsmacht zu
verstehen, da Marokko hieraus besondere Verpflichtungen erwachsen. Gemäß den
Resolutionen der Generalversammlung, die im Rahmen von Kapitel
XI der Charta der
Vereinten Nationen verabschiedet wurden, wird von den Verwaltungsmächten gefordert, dass
der Ausbau ihrer wirtschaftlichen Aktivität in den Gebieten ohne Selbstregierung sich nicht
nachteilig auf die Interessen der Bevölkerung dieser Gebiete auswirken darf, den Wünschen
der Bevölkerung entsprechen und mit dem Ziel erfolgen muss, einen wertvollen Beitrag zur
sozioökonomischen Entwicklung dieser Gebiete zu leisten.

 

Zu Frage 3:

Österreich trägt zum allgemeinen Budget der Europäischen Gemeinschaft bei; im Jahre 2008
in Höhe von 2,1% (für 2009 liegen noch keine Zahlen vor).