5242/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.07.2010
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben am
11. Mai 2010 unter der Zl. 5316/J-NR/2010 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage
betreffend „Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der
Europäischen
Gemeinschaft
und dem Königreich Marokko" gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 4:
Vor
Abschluss des in Rede stehenden Fischereiabkommens wurde der Juristische Dienst
des
Rates
(JDR) um Stellungnahme zur Frage der Völkerrechtskonformität des
Abkommens
ersucht.
In seinem Gutachten vom 22. Februar 2006 kam der JDR zu
folgendem Ergebnis:
Durch das
Abkommen erfolgt keine formale rechliche Anerkennung
der Ansprüche
Marokkos in Bezug auf die Westsahara. Durch den Abschluss des
Abkommens erkennt der
Rat
lediglich an, dass die marokkanischen Behörden die
tatsächliche Kontrolle über die
Gewässer
der Westsahara ausüben. Durch den Abschluss des Abkommens
wurde das
Völkerrecht nicht verletzt. Insbesondere wird im o.a. Gutachten
ausgeführt, dass „keine der in
dem Abkommen, dem Protokoll oder dem dazugehörigen Anhang enthaltenen
Bestimmungen
den
Schluss zulässt, dass die Nutzung der lebenden Meeresressourcen in den
Gewässern der
Westsahara zu Lasten der Bevölkerung dieses Gebietes erfolgen wird.
Darüber hinaus hält nichts
in dem Abkommen Marokko davon ab, seinen internationalen
Verpflichtungen im Sinne von Kapitel XI der Satzung
der VN nachzukommen, insbesondere
der
Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung der
natürlichen Ressourcen im
Interesse und zum Nutzen der Bevölkerung der Westsahara erfolgt."
Diese
Stellungnahme ist nicht zuletzt im Licht der Stellung Marokkos als
Besatzungsmacht zu
verstehen,
da Marokko hieraus besondere Verpflichtungen erwachsen. Gemäß
den
Resolutionen der Generalversammlung, die im Rahmen von Kapitel XI der Charta
der
Vereinten
Nationen verabschiedet wurden, wird von den Verwaltungsmächten gefordert,
dass
der Ausbau ihrer
wirtschaftlichen Aktivität in den Gebieten ohne Selbstregierung sich nicht
nachteilig auf die Interessen der Bevölkerung dieser Gebiete auswirken
darf, den Wünschen
der Bevölkerung entsprechen und mit
dem Ziel erfolgen muss, einen wertvollen Beitrag zur
sozioökonomischen Entwicklung dieser Gebiete zu leisten.
Zu Frage 3:
Österreich
trägt zum allgemeinen Budget der Europäischen Gemeinschaft bei; im
Jahre 2008
in
Höhe von 2,1% (für 2009 liegen noch keine Zahlen vor).