5247/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, am 7. Juli 2010

GZ: BMG-11001/0135-I/5/2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5308/J der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass Tierschutz nach Art. 11 B-VG in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache ist. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes (TSchG) fällt somit in die Zuständigkeit der Länder und es kommt dem Bund bzw. meinem Ressort in diesem Zusammenhang kein Weisungsrecht zu. Dennoch ist mein Ressort stets bemüht einen Beitrag zum (einheitlichen) Vollzug des TSchG zu leisten und allfällige Auslegungsprobleme zu klären, indem eine regelmäßige Information der zuständigen Landesbehörden erfolgt und von diesen auch regelmäßig Berichte über die Tätigkeit des Vollzugs eingefordert werden.


Frage 1:

Nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wurden bei zwei Anlasskontrollen sowie bei zwei Nachkontrollen Beanstandungen festgestellt (nicht vollständig umgesetzte Maßnahmen zur Herstellung eines tierschutzkonformen Zustandes).

 

Fragen 2 bis 7 und 9:

Hinsichtlich der gegenständlichen Fragen hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz folgenden Bericht erstattet:

 

Kontrollen:

1. Kontrolle am 19.12.2006 – keine tierschutzrelevanten Mängel vorhanden

 

2. Kontrolle am 24.07.2009  

            Mängel:

·        Fehlen von Beschäftigungsmaterial

·        Fehlen von ständigem Zugang zu Trinkwasser

·        Vernachlässigung der Tierbetreuung

·        Mangelnde Mindestfressplatzbreiten für ein Flüssigfütterungssystem

            Folgen:

            Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, Vorschreibung von         Maßnahmen gem. § 35 (6) TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 (Fristen: teilweise    sofort und teilweise mit Frist 31.08.2009 zu beheben), Nachkontrollen (siehe          Pkt. 3, 4)

 

            Nachkontrolle am 10.08.2009

            Mängel:

·        Teilweise noch Fehlen von ständigem Zugang zu Trinkwasser

·        Mangelnde Mindestfressplatzbreiten für ein Flüssigfütterungssystem

 

            Nachkontrolle am 08.09.2009

Mängel:

·        Mangelnde Mindestfressplatzbreiten für ein Flüssigfütterungssystem

·        Fehlender Krankenstall

 

3. Kontrolle am 06.04.2010

Mängel:

·        Überbesatz

·        Fehlender Krankenstall

·        Teilweise Fehlen von ständigem Zugang zu Trinkwasser

·        Teilweise Mangel an ausreichend Beschäftigungsmaterial


Die angetroffenen Mastschweine sind in sehr gutem körperlichem Zustand, gut genährt, ruhig, kein Schwanz- oder Ohrenbeißen, keine Anzeichen von Schmerzen, Leiden oder Schäden (2 von ca. 1000 Tieren zeigen Gelenksentzündung bzw. ein Blutohr)

Folgen:

Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, Vorschreibung von Maßnahmen gem. § 35 (6) TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 (Fristen: zwischen 15.04.2010 und 01.05.2010)

 

Nachkontrolle am 15.04.2010

Mängel:

·        Geringfügiger Überbesatz

·        Fehlender Krankenstall

·        Teilweise Fehlen von ständigem Zugang zu Trinkwasser

Folgen:

Vorschreibung von Maßnahmen gem. § 35 (6) TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004

(Fristen: zwischen 22.04.2010 und 01.05.2010)

 

            Nachkontrolle am 23.04.2010

Mängel:

·        Geringfügiger Überbesatz in einzelnen Boxen

·        Fehlender Krankenstall

 

            Nachkontrolle am 17.05.2010

·        Krankenstall wurde eingerichtet

·        Mindestflächen werden überall eingehalten

·        Tränken sind in ausreichender Zahl installiert

·        Beschäftigungsmaterial ist in ausreichender Menge vorhanden

Gutachten: zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.05.2010 keine tierschutzrelevanten Mängel vorhanden.

 

Darüber hinaus fand im Mai 2010 auf Gesuch des Betriebsführers eine Besichtigung der Schweinehaltung durch die Steirische Tierschutzombudsfrau statt. Dabei wurden laut ihrer mündlichen Auskunft ebenfalls keine tierschutzrelevanten Mängel zum Zeitpunkt der Kontrolle festgestellt.

 

Frage 8:

Nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz findet bei Anlasskontrollen eine vorherige Information des betroffenen Betriebsinhabers über eine etwaige Kontrolle prinzipiell nicht statt.


Frage 10:

Gemäß § 35 Abs. 3 des TSchG sind Durchführung und Ergebnisse der Kontrollen landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 TSG einzutragen. Nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz sind in das elektronische Register gemäß § 8 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 36/2008, (JR-Vet bzw. VIS-Datenbank) bisher noch keine Eintragungen erfolgt. Ein bestimmter Zeitpunkt der Eintragung ist im Gesetz nicht vorgesehen und obliegt es dem jeweiligen Land – auch im Sinne einer effizienten Verwaltung –, die jeweilig vorzunehmenden Eintragungen möglicherweise gebündelt in das System einzugeben.

Da gegen das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren Berufung eingelegt wurde, konnte die Agrarmarkt Austria von der zuständigen Behörde noch nicht informiert werden, zumal gemäß § 18 INVEKOS-CC-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, hierfür ein rechtskräftiger Ausgang des eingeleiteten Strafverfahrens notwendig ist.