5254/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.07.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
|
(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
GZ: BMASK-10001/0163-I/A/4/2010 Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5375/J des Abgeordneten Herbert und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Frage 1:
Der jeweilige Personalstand (Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete) im Ressort stellt sich für die Jahre 2007 bis 2009 in Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ) wie folgt dar:
1.1.2007 1.161,18 VBÄ
1.1.2008 1.030,28 VBÄ
1.1.2009 1.029,73 VBÄ
1.2.2009 1.577,90
VBÄ
(In-Kraft-Treten
der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009)
Frage 2:
In den Jahren 2007, 2008 und 2009 wurde
folgender Anzahl von Bediensteten
Karenzurlaube nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, dem Vertrags-bedienstetengesetz
(VBG) 1948 und dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
gewährt, wobei die Zahlen auch für die Jahre 2007 und 2008 (vor dem In-Kraft-Treten
der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009) nach der derzeitigen Zusammensetzung
des Ressorts erhoben wurden:
Jahr |
Anzahl
der |
gesetzliche Grundlage |
2007 |
21 6 12 |
§ 15 Mutterschutzgesetz 1979 § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
2008 |
15 7 1 6 |
§ 15 Mutterschutzgesetz 1979 § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 75c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
2009 |
15 4 7 |
§ 15 Mutterschutzgesetz 1979 § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 29b Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
Fragen 3 bis 5:
Darüber hinaus wurden keine dienstlichen Abwesenheiten genehmigt, welche jenen eines Karenzurlaubes gleichzusetzen sind.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch mitgeteilt, dass Sonderurlaube, welche entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 eine vollkommen andere Form einer berechtigten Abwesenheit vom Dienst darstellen, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass gewährt wurden, wenn im jeweiligen Anlassfall keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegengestanden sind. Gesetzliche Grundlage für Sonderurlaube ist für Beamte § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz und für Vertragsbedienstete § 29a Vertragsbedienstetengesetz 1948. Die Gewährung des Sonderurlaubes erfolgte jeweils für die dem gegebenen Anlass angemessene Dauer.
Frage 6:
In den Jahren 2007 bis 2009 wurde keinem/keiner Bediensteten eine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gewährt.
Frage 7:
Wegen einer anderen politischen Tätigkeit oder Funktion wurde im angeführten Zeitraum keinem/keiner Bediensteten ein Karenz-oder Sonderurlaub gewährt.
Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass Gemeindemandataren zur Ausübung ihrer Funktion im Sinne des § 78a Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. des § 29g Vertragsbedienstetengesetz 1948 Dienstplanerleichterungen bzw. stundenweise oder tageweise die erforderliche freie Zeit gewährt wurde.
Frage 8:
Wegen einer gewerkschaftlichen Tätigkeit oder Funktion bzw. zur Teilnahme an von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst veranstalteten Tagungen und Schulungen wurden in den Jahren 2007 bis 2009 folgender Anzahl von Bediensteten Sonderurlaube gemäß § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. gemäß § 29a Vertragsbedienstetengesetz 1948 gewährt:
Jahr |
Beamte/Beamtinnen |
Vertragsbedienstete |
2007 |
57 |
12 |
2008 |
55 |
13 |
2009 |
46 |
11 |
Karenzurlaube wurden in den angeführten Jahren nicht gewährt.
Weiters wurde einer Beamtin im Jahr 2007 aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Funktion in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst gemäß § 78c Abs.2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 20 Wochenstunden gegen Fortzahlung der vollen Bezüge gewährt. Von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst wird dem Bund hierfür gemäß § 78c Abs.4 leg.cit. Ersatz geleistet.
Die geforderte Aufschlüsselung nach Fraktionszugehörigkeit bezieht sich auf keinen Gegenstand der Vollziehung.
Mit freundlichen Grüßen