5258/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.07.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                              (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0021-III/1/2010

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5483/J der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Krebsgefahr durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Konsumgütern“ wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Die Ergebnisse der TÜV-Untersuchungen geben jedenfalls Anlass zu Besorgnis. Auf Grund der intensiven Untersuchungs- und Forschungstätigkeit in Deutschland (insb. durch das Bundesinstitut für Risikobewertung) war es aber nicht sinnvoll, parallel in Österreich Untersuchungen in größerem Umfang durchzuführen. Vielmehr werden von meinem Ressort die deutschen Aktivitäten laufend mitverfolgt.

 

Zur Frage 2:

Ja. Dieser Wert muss aber im Hinblick auf den freien Warenverkehr und um österreichische Inverkehrbringer nicht zu benachteiligen EU-weit einheitlich geregelt sein.

 

Zur Frage 3:

Deutschland hat im Rahmen des EU- Chemikalienrechts (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 idgF – REACH-Verordnung) ein Dossier vorgelegt, das als Grundlage für verbindliche Regelungen und Grenzwerte für eine Reihe von  polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) dienen wird (Verfahren nach Art. 68(2) REACH). Dabei soll das „Alara“-Prinzip („as low as reasonably achievable“) zur Anwendung gelangen.

Im Rahmen des Produktsicherheitsausschusses der Europäischen Kommission, wo das Thema PAK laufend diskutiert wird, hat sich auch mein Ressort für Regelungen und Grenzwerte bei PAKs  und für die deutsche Initiative eingesetzt. Ich unterstütze daher ausdrücklich das entsprechende Vorhaben, das in absehbarer Zeit zu europaweit einheitlichen Regelungen führen sollte.

Allerdings wird die Regelung zu PAKs im EU-Chemikalienrecht erfolgen und somit national in die Zuständigkeit des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen.

 

Zur Frage 4:

Wie oben ausgeführt beobachtet mein Ressort die deutschen Forschungsaktivitäten, wobei hier insbesondere auf die Studien und Aussendungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (www.bfr.bund.de) zu verweisen ist.

 

Zur Frage 5:

Ja, die Schlussfolgerungen des BfR werden grundsätzlich geteilt.

 

Bis zum Vorliegen einheitlicher Grenzwerte und entsprechender chemikalienrechtlicher Regelungen kann bei exzessiven PAK-Werten in Verbraucherprodukten das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, angewendet werden. Sollten Produkte diesbezüglich auffallen bzw. gemeldet werden, wird die zuständige Fachabteilung meines Ressorts geeignete Maßnahmen setzen, die bis hin zu Verkaufsverboten und Rückrufen reichen können. Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten bereits aufgefordert, Maßnahmen gegen Produkte mit überhöhten PAK-Werten über RAPEX (Produktsicherheits-Meldeverfahren) zu notifizieren.

 

Zur Frage 6:

Ein nationaler Alleingang bei PAKs ist im Binnenmarkt nicht sinnvoll. Wie bereits oben ausgeführt ist aber in absehbarer Zeit ohnehin eine europäische Regelung zu erwarten, weswegen auch nationale Forschungsarbeiten nicht mehr unmittelbar nötig sind.

 

Zur Frage 7:

Auf Grund der bereits laufenden Vorhaben scheint dies nicht mehr erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen