5262/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.07.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau                                                              (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                       

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0026-III/2010

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5489/J der Abgeordneten Fürntrath-Moretti wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Nationale Gesetze und Verordnungen haben seit 1995 das EU Rechts zu berücksichtigen und sind der Europäischen Kommission vor ihrer Erlassung zu notifizieren. Diese prüft, ob die Regelungen im Einklang mit dem europäischen Rechtsrahmen stehen. Dabei sind zunächst die primärrechtlichen Vorgaben zu beachten, die insbesondere durch die vier Freiheiten des Waren-, Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs sowie der Niederlassung charakterisiert sind, die aber bei Vorliegen zwingender Erfordernisse – wie z.B. des Verbraucherschutzes – eingeschränkt werden dürfen. Darüber hinaus sind sekundärrechtliche Regelungen des Rates und des Europäischen Parlaments umzusetzen. Hier ist allerdings darauf zu achten, ob diese einen nationalen Spielraum vorsehen oder eine vollständige (abschließende) Umsetzung gebieten. Auch hier gilt, dass über Sekundärrecht hinausgehende Regelungen selbstverständlich auch das Primärrecht, also den EU Vertrag zu beachten haben.

Verbraucherrechtliche Regelungen zeichnen sich durch ein hohes Ausmaß an Mindestharmonisierung aus, was auch darauf zurückzuführen, dass sie häufig sehr eng mit dem allgemeinen Zivilrecht verwoben sind und dieses in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gestaltet ist.


Selbstverständlich wird dieser europäische Rechtsrahmen bereits im Vorfeld einer Regelung bzw. auch bei Forderungen in Bezug auf nationales oder auch europäisches Recht mitzudenken sein, um nicht in letzter Konsequenz ein Vertragsverletzungsverfahren zu provozieren.

 

Zu Frage 2:

 

Im Vorblatt jedes Begutachtungsentwurfes sind vom federführenden Ressort u.a. die Auswirkungen einer Rechtsvorschrift (zu denen u.a. sowohl die wirtschaftspolitischen als auch die konsumentenpolitischen Auswirkungen gehören) sowie das Verhältnis der vorgeschlagenen Regelungen zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzugeben.

Dieses Vorblatt wird dem Nationalrat im Rahmen der Regierungsvorlage zugeleitet

 

Zu Frage 3:

 

Im Entstehungsprozess einer rechtlichen Regelung finden in aller Regel Verhandlungen mit den betroffenen Bundesministerien, den Sozialpartnern und anderen interessierten Kreisen statt. In diesen werden alle relevanten Aspekte einer Regelung geprüft, wobei entsprechend der Zuständigkeitsverteilung von Konsumentenschutzseite der Bedarf an Regelungen zur Lösung bestehender Verbraucherprobleme zu belegen ist, während damit gegebenenfalls verbundene Wettbewerbsnachteile regelmäßig von Wirtschaftsseite eingebracht werden. Damit ist sicher gestellt, dass eine umfassende Prüfung von rechtlichen Vorhaben erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass etliche verbraucherrelevante Gesetzesbeschlüsse im Parlament einstimmig erfolgt sind. Das jüngste Beispiel ist das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz, BGBl I Nr. 28/2010.

 

Mit freundlichen Grüßen