5263/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.07.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau                                                              (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                       

 

 

 

 

GZ: BMASK-10001/0245-I/A/4/2010

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5596/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossinnen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Da das zur Beantwortung der Fragestellungen erforderliche Datenmaterial bei den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträgern nur beschränkt oder überhaupt nicht aufliegt, können hiezu keine aussagekräftigen und seriösen Auswertungen vorgenommen werden.

 

Frage 4:

Es gibt einen Bundeskollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW, der mit 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Zur Entlohnung verweist dieser Kollektivvertrag auf Lohnübereinkommen, die auf Landesebene geschlossen werden können, sieht aber gleichzeitig vor, dass jedenfalls ab 1.1.2009 ein monatlicher Mindestlohn von 1.000,-- € gilt.

 


Frage 5 bis 7:

Strittige Entgeltvereinbarungen werden an mein Ressort nur in Einzelfällen durch An­fragen bzw. Rechtsauskunftsersuchen von Einzelpersonen herangetragen. Mein Ressort verfügt dazu über keine statistischen Aufzeichnungen.

Rechtswidrige Entgeltvereinbarungen fallen – so wie andere Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag – in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte. Arbeitnehmer/innen können ihre - von ihren Arbeitgeber/innen vorenthaltenen - Ansprüche durch Klage, gegebenenfalls mit Unterstützung durch ihre freiwillige oder gesetzliche Interessen­vertretung, geltend machen. Meinem Ressort als Verwaltungsbehörde kommt in dieser Frage keine Entscheidungszuständigkeit zu.

 

Frage 8:

Die gesamte Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wird von der Finanzverwaltung (die KIAB ist Teil der Finanzverwaltung) und den Krankenversicherungsträgern gemeinsam abgewickelt. Entsprechende Kontrollmitteilungen werden zwischen den Behörden ausgetauscht und die daraus resultierenden Prüfungshandlungen eingeleitet. Die mit der Finanzverwaltung gemeinsam entwickelte Risikobewertung für die GPLA scheint auch in der Taxibranche zu funktionieren, wie die nachstehenden Prüfergebnisse aus den Jahren 2008 und 2009 zeigen.

In diesen beiden Jahren wurden bei 339 Prüfvorgängen (GPLA und Sozialversicherungserhebungen) Mehrergebnisse in Höhe von € 5.369.038,57 vorgeschrieben.

 

Jahr 2008

Bundesland

Anzahl der
Prüfungen

Mehrergebnis
Finanz

Mehrergebnis SV

Burgenland

2

3.911,61

325,97

Kärnten

5

59.175,47

142.406,13

Niederösterreich

6

1.909,99

14.756,43

Oberösterreich

30

73.146,23

97.822,36

Salzburg

6

241.610,53

42.295,90

Steiermark

24

31.949,54

86.914,44

Tirol

16

230.860,84

884.655,65

Vorarlberg

7

318,46

9.342,28

Wien

21

9.781,94

59.600,67

Gesamt

117

652.664,61

1.338.119,83

 


Jahr 2009

Bundesland

Anzahl der
Prüfungen

Mehrergebnis
Finanz

Mehrergebnis SV

Burgenland

3

871,60

11.676,56

Kärnten

9

24.728,64

137.687,63

Niederösterreich

12

4.526,28

326.234,93

Oberösterreich

34

20.326,96

60.701,03

Salzburg

16

1.406,98

86.136,75

Steiermark

43

194.252,24

526.138,85

Tirol

32

16.420,39

56.699,67

Vorarlberg

7

5.909,30

31.184,36

Wien

56

181.327,37

1.692.024,59

Gesamt

212

449.769,76

2.928.484,37

 

Zur Zusammenarbeit der Behörden wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsin­spektorate berechtigt sind, bei Verdacht der Übertretung von Vorschriften des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts und auch des Gewerberechts die zuständigen Be­hörden zu verständigen. Weiters besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit und die Möglichkeit gemeinsamer Kontrollen von Arbeitsinspektor/inn/en und Organen der Sozialversicherungsträger und der Unterstützung der Arbeitsinspektion durch Organe der öffentlichen Sicherheit in besonderen Gefahrensituationen für Arbeitnehmer/innen. Für Zwecke der Finanzverwaltung darf die Arbeitsinspektion ausdrücklich nicht in Anspruch genommen werden, wie sich aus § 3 Abs. 6 Arbeitsinspektionsgesetz ergibt.

 

Fragen 9 und 10:

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz begrüßt jede sinnvolle und zielgerichtete Maßnahme zur Bekämpfung von Scheinselbständigkeit, Schwarzarbeit und sonstigen Unregelmäßigkeiten. Inwieweit die von den Anfragesteller/innen konkret angeführten Maßnahmen in diesem Sinn zielführend sind, wäre allerdings noch genauer zu prüfen.

Zumindest aus Sicht der Arbeitsinspektion erscheint eine obligatorische Legitimationskarte für Arbeitnehmer/innen im Taxigewerbe nicht erforderlich, da die Arbeitgeber/innen - und nicht die Lenker/innen - Adressaten/innen der Arbeitnehmerschutzvorschriften sind und Überprüfungen in den Betriebsstätten stattfinden.

 

Mit freundlichen Grüßen