5288/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.07.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau (5-fach)
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
GZ: BMASK-40001/0050-IV/5/2010 |
Wien, 13.JULI 2010 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5534/J der Abgeordneten Steibl, Kolleginnen und Kollegen, wie folgt:
Frage 1:
Missbrauchsdelikte im Sinne des Strafgesetzbuches sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Verbrechensopfergesetzes umfasst.
Frage 2:
Voraussetzung für den Erhalt von staatlicher Hilfe nach dem Verbrechensopfergesetz ist, dass durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Tathandlung eine Körperverletzung oder (auch psychische) Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Es genügt bereits, dass eine solche Tathandlung wahrscheinlich ist. Zudem muss die Tathandlung Heilungskosten oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt haben.
Ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird nach Antragstellung vom Bundessozialamt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens - allenfalls nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten - entschieden. Die Entscheidung über die Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz kann im Instanzenzug angefochten werden und unterliegt letztlich auch der Kontrolle durch den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof.
Frage 3:
Wegen Missbrauchs- bzw. Sexualdelikten werden laufend Anträge nach dem Verbrechensopfergesetz eingebracht.
Im Zusammenhang mit den in letzter Zeit bekanntgewordenen Missbrauchsdelikten in kirchlichen Einrichtungen und anderen Institutionen sind bislang zwei Anträge eingebracht worden.
Das Bundessozialamt arbeitet dabei eng mit der Opferschutzorganisation Weißer Ring zusammen, die auch in der Opferschutzanwaltschaft für Opfer von Missbrauch und Gewalt in Kirche und Gesellschaft vertreten ist.
Frage 4:
Die Aufwendungen nach dem Verbrechensopfergesetz betrugen im Jahr 2009 2,93 Mill. Euro.
Frage 5:
Der Schwerpunkt bei den Auszahlungen liegt bei den wiederkehrenden Hilfeleistungen (Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges, pflegebezogene Leistungen) sowie bei der Gewährung von Kostenersatz für psychotherapeutische Krankenbehandlungen.
Mit freundlichen Grüßen