Zu 5331/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.08.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Kosumentenschutz

Anfragebeantwortung

das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlaubt sich die
Anlagen 1 bis 9 zur Parlamentarischen Anfrage Nr. 5445/J betreffend Unklarheiten
bei der Aktion + 6.000 und zu den AMS-Ma
ßnahmen Arbeitserprobung und Arbeits-
training“ nachzureichen.

Wir ersuchen, die Verzögerung zu entschuldigen.

 

 

Elektronisch gefertigt.


 





 



 



 



 



 



 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 


Anlage 3

Auszug aus:

Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität (BEMO)

III. ARBEITSERPROBUNG UND ARBEITSTRAINING

Sowohl für die Arbeitserprobung als auch für das Arbeitstraining gelten folgende
Voraussetzungen

         vorangehende erfolglose Versuche der Arbeitsaufnahme;

         vorangehender erfolgloser Versuch beim Arbeitserprobungs-/Arbeitstrainingsbetrieb,
eine Eingliederungsbeihilfe bzw. eine Beihilfe zur Förderung von
Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen zu vereinbaren;

         schriftliche Vereinbarung des Arbeitsmarktservice sowohl mit dem
Förderungswerber/der Förderungswerberin als auch mit dem Arbeitserprobungs-/-
trainingsbetrieb;

         Die Vereinbarungen haben insbesondere Auflagen bezüglich Arbeitserprobungs-/-
trainingszeit und das Verbot, neben dem Arbeitstraining/der Arbeitserprobung beim selben
Unternehmen eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, zu beinhalten. Die im
Anhang zur Verfügung gestellten Vereinbarungen sind zu verwenden und im Einzelfall um
spezifisch erforderliche Konkretisierungen zu ergänzen.

         Das wöchentliche Ausmaß der Arbeitserprobungs-/-trainingszeit darf die maximale
gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

und

zwecks Missbrauchsvermeidung folgende Rahmenbedingungen

         begleitendes Monitoring mit Bericht auf Anfrage an Regionalbeirat und
Landesdirektorium;

         Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen haben dafür Sorge zu tragen,
dass im Falle einer unbotmäßigen Häufung von Arbeitserprobungen bei einem
Arbeitserprobungsbetrieb ohne Übernahme in ein anschließendes Arbeitsverhältnis ein
Arbeitserprobungsverbot verhängt wird.

         Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen haben dafür Sorge zu tragen,
dass im Falle einer unbotmäßigen Häufung von Arbeitstrainings bei einem
Arbeitstrainingsbetrieb, die in der Folge zu keinem Arbeitsverhältnis führen und damit
die Arbeitsmarktchancen nicht erhöhen, ein Arbeitstrainingsverbot verhängt wird.

         Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen haben dafür Sorge zu tragen, dass
im Falle von wiederholten Verstößen gegen die Arbeitserprobungs-/Arbeitstrainings-
vereinbarung ein diesbezügliches Arbeitserprobungs-/Arbeitstrainingsverbot verhängt
wird.


Arbeitserprobungen bzw. Arbeitstrainings können bei allen Arbeitgebern erfolgen, mit
Ausnahme von:

•    Arbeitsmarktservice

•    politische Parteien

         Clubs politischer Parteien

         radikale Vereine

 

         Unternehmen mit einem Arbeitserprobungs- und/oder einem Arbeitstrainingsverbot

         Unternehmen, bei denen ein Konkursverfahren anhängig ist oder der Konkurs mangels
Vermögen abgelehnt wurde

         Unternehmen im Ausland

Ausnahme: Unternehmen in den Regionen EURES TransTirolia, EURES Bodensee und
EURES PANNONIA

Die gegenständliche Regelung der Arbeitserprobung/des Arbeitstrainings ist zeitlich befristet.
Der Eintritt in eine Arbeitserprobung oder ein Arbeitstraining ist bis 31. Mai 2011 möglich.

Die Entscheidung über eine Fortführung erfolgt auf Grundlage einer von der
Bundesgeschäftsstelle durchzuführenden bzw. in Auftrag zu gebenden Evaluierung.

ARBEITSERPROBUNG

Eine Arbeitserprobung steht immer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Abschluss
eines konkreten Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber und dient - im Hinblick auf
begründete Zweifel - der Überprüfung der fachlichen oder persönlichen Eignung für die
beabsichtigte Beschäftigung.

ZIEL: FESTSTELLUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG

Zielgruppen:

•     Arbeitslose mit zertifizierten Qualifikationen und Fertigkeiten, deren Anwendbarkeit
fraglich ist (z.B. da seit längerem nicht mehr ausgeübt)

•      Arbeitslose, die die Angaben über ihre Qualifikationen und Fertigkeiten nicht nachweisen
können (z.B. Migranten/Migrantinnen)

Dauer:

bis 1 Woche


ZIEL: FESTSTELLUNG DER PERSÖNLICHEN EIGNUNG

Zielgruppen:

           Langzeitbeschäftigungslose mit sozialer Fehlanpassung (Alkohol, Drogen, Haft,
Personen mit problematischer Berufskarriere wegen häufigem selbstverschuldeten
Arbeitsplatzwechsel bzw. selbstverschuldeten kurzfristigen Arbeitsverhältnissen, u.ä.)

           Personen mit besonderen Eingliederungsproblemen (am Arbeitsmarkt benachteiligte
Personen), sofern die Arbeitserprobung im Rahmen der Betreuungsvereinbarung im
Einvernehmen mit dem Förderungswerber/der Förderungswerberin eingeleitet wurde.

Dauer:

bis 4 Wochen

Der Einsatz von Formen der Arbeitserprobung im Rahmen von Personalauswahlverfahren ist
nicht möglich.

ARBEITSTRAINING

Ein Arbeitstraining steht nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
Arbeitsverhältnisses und dient den nachfolgend angeführten Zielen, die durch die in der
„Vereinbarung-Arbeitstraining“ festgelegten Arbeitstrainingsinhalte erreicht werden sollen.
Im Hinblick auf die Erreichung der Trainingsziele beträgt die Dauer mindestens 1 Woche und
umfasst mindestens 16 Wochenstunden.

Der Arbeitstrainingsbetrieb hat die ordnungsgemäße Durchführung und die Teilnahme zu
bestätigen. Die Landesorganisation hat ein diesbezügliches Formular dem
Arbeitstrainingsbetrieb zur Verfügung zu stellen.

ZIEL: ERWERB VON BERUFSPRAXIS NACH ABGESCHLOSSENER
AUSBILDUNG

Zielgruppe:

Absolventen/Absolventinnen von Ausbildungen, ohne einschlägige Berufserfahrung
(„Absolventen-/Absolventinnentraining, z.B. für Akademiker/Akademikerinnen)

Dauer:

bis 12 Wochen


ZIEL: ERWERB VON PRAKTISCHEN ERFAHRUNGEN ALS VORAUSSETZUNG
FÜR EINEN AUSBILDUNGSABSCHLUSS

Zielgruppe:

Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Ausbildungen, die einen praktischen Wissenserwerb
benötigen („Ausbildungstraining“, z.B. für externe Lehrabschlussprüfung)

Dauer:

bis 12 Wochen bzw. entsprechend den diesbezüglichen Ausbildungsregelungen

ZIEL: ERWERB VON ARBEITSERFAHRUNG UND TRAINING VON
FÄHIGKEITEN/FERTIGKEITEN BZW. STEIGERUNG DER
BELASTBARKEIT BZW. VERBESSERUNG DER ARBEITSHALTUNG

Zielgruppe:

Personen mit besonderen Eingliederungsproblemen (am Arbeitsmarkt benachteiligte
Personen, z.B. Personen mit psychischen Beeinträchtigungen), sofern das Arbeitstraining im
Rahmen der Betreuungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Förderungswerber/der
Förderungswerberin eingeleitet wurde.

Dauer:

bis 12 Wochen (in Einzelfällen einvernehmlich auch länger)

Arbeitstrainings für Jugendliche mit dem Ziel der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung
sind im Rahmen einer kursmäßigen Berufsorientierungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahme
durchzuführen.

Arbeitstrainings für Personen nach längerer Abwesenheit vom Erwerbsleben (z.B.
Wiedereinsteiger/ Wiedereinsteigerinnen) mit dem Ziel der Aktualisierung von
Fähigkeiten/Fertigkeiten sind im Rahmen eines (geförderten) Arbeitsverhältnisses oder einer
diesbezüglichen Bildungsmaßnahme durchzuführen (oder es kommt einer der oben genannten
Anwendungsfälle der Arbeitserprobung zum Tragen).



 

 

 

 

 

 

 

 




 



 



 



 




 

 

 

 

 

 

Weiters nimmt der Förderungswerber/die Förderungswerberin zur Kenntnis,
dass während der Arbeitserprobung

1.       kein Dienstverhältnis begründet wird;

2.    eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder
Unfallversicherung und gegebenenfalls eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten (z.B.
Fahrtkosten) gew
ährt wird;

3.       sämtliche Veranlassungen, die außerhalb des gewöhnlichen Ablaufes der Arbeitserprobung
erforderlich werden, ausnahmslos vom Arbeitsmarktservice getroffen werden. Darunter ist
insbesondere auch die Entscheidung
über das Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Hinderungsgründe und die vorherige Genehmigung der damit verbundenen Nicht-Einhaltung
der vereinbarten Arbeitserprobungszeiten zu verstehen (siehe auch oben Punkt 4.).

Das Arbeitsmarktservice erwartet sich vom Arbeitserprobungsbetrieb/der
Arbeitserprobungseinrichtung, dass im Falle der Eignung ein vollversicherungs-
pflichtiges Arbeitsverhältnis begründet wird.

Der Arbeitserprobungsbetrieb/die Arbeitserprobungseinrichtung verpflichtet sich,

1.        im Fall der Feststellung der Nicht-Eignung dem Arbeitsmarktservice die Gründe bzw. die
fehlenden Eignungsvoraussetzungen mitzuteilen;

2.        die geförderte Person ausschließlich im oben genannten Tätigkeitsbereich und höchstens im
vereinbarten Stundenausmaß einzusetzen;

3.        ergänzend zur Arbeitserprobung kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis
mit der geförderten Person zu begründen;

4.     Überprüfungen der Arbeitserprobung durch das Arbeitsmarktservice vor Ort zu ermöglichen;

5.        im Fall der Schädigung durch die geförderte Person, sei es unmittelbar oder mittelbar, die
Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes 1965 in vollem Umfang anzuwenden.

Weiters nimmt der Arbeitserprobungsbetrieb/die Arbeitserprobungseinrichtung
zur Kenntnis, dass

1.       während der Arbeitserprobung eine Haftung des Arbeitsmarktservice für Schäden, die die
Person dem Unternehmen oder Dritten auf welche Art immer zufügt, ausnahmslos
ausgeschlossen ist;

2.       das Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitserprobung keinerlei finanzielle
Abgeltung leistet.

Spezifische Konkretisierungen (z.B. Arbeitserprobungszeiten):

Ort, Datum                                                                                                        Unterschrift des Förderungswerbers/

der Förderungswerberin

Ort, Datum                                                                                                 Unterschrift des Betriebes/der Einrichtung

Bevollmächtigte(r) Zeichnungsberechtigte(r)
Stampiglie

 AMF-33-06/10                                                                                                                                                                         DVR: Landesgeschäftsstellen               0017035 bis 0017116

Seite 2/2                                                                                                                                                                                                 Regionale Geschäftsstellen     001 5008 bis 0015954



Der Förderungswerber/die Förderungswerberin verpflichtet sich,

1.       die firmenüblichen Arbeits-bzw. Dienstzeiten einzuhalten;

2.       den Anordnungen im Rahmen des Arbeitstrainings Folge zu leisten;

3.       ergänzend zum Arbeitstraining kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis mit
dem Arbeitstrainingsbetrieb/der Arbeitstrainingseinrichtung einzugehen;

4.       den Nicht-Antritt, die vorzeitige Beendigung des Arbeitstrainings oder wesentliche Gründe,
die die Durchführung des Arbeitstrainings verhindern (z.B. Nicht-Einhaltung der
Arbeitstrainingszeiten wegen Krankenstandes) unverz
üglich dem Arbeitsmarktservice
bekannt zu geben.

Weiters nimmt der Förderungswerber/die Förderungswerberin zur Kenntnis,
dass w
ährend des Arbeitstrainings

1.      kein Dienstverhältnis begründet wird;

2.      eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder
Unfallversicherung und gegebenenfalls eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten (z.B.
Fahrtkosten) gew
ährt wird;

3.      sämtliche Veranlassungen, die außerhalb des gewöhnlichen Ablaufes des Arbeitstrainings
erforderlich werden, ausnahmslos vom Arbeitsmarktservice getroffen werden. Darunter ist
insbesondere auch die Entscheidung über das Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Hinderungsgründe und die vorherige Genehmigung der damit verbundenen Nicht-Einhaltung
der vereinbarten Arbeitstrainingszeiten zu verstehen (siehe auch oben Punkt 4.).

Der Arbeitstrainingsbetrieb/die Arbeitstrainingseinrichtung verpflichtet sich,

1.       die vereinbarten Trainingsinhalte ordnungsgemäß umzusetzen;

2.       die geförderte Person ausschließlich im oben genannten Tätigkeitsbereich und höchstens im
vereinbarten Stundenausmaß einzusetzen;

3.       jeweils für ein Kalendermonat die Teilnahme am Arbeitstraining zu bestätigen und die
Gründe für Abwesenheiten anzugeben. Das dafür zur Verfügung gestellte Formular ist zu
verwenden;

4.       ergänzend zum Arbeitstraining kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis mit
der geförderten Person zu begründen;

5.       Überprüfungen des Arbeitstrainings durch das Arbeitsmarktservice vor Ort zu ermöglichen;

6.       im Fall der Schädigung durch die geförderte Person, sei es unmittelbar oder mittelbar, die
Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes 1965 in vollem Umfang anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

AMF-32-06/10                                                                                                                                                                          DVR: Landesgeschäftsstellen               0017035 bis 0017116

Seite 2/3                                                                                                                                                                                                 Regionale Geschäftsstellen     0015008 bis 0015954


Weiters nimmt der Arbeitstrainingsbetrieb/die Arbeitstrainingseinrichtung zur
Kenntnis, dass

1.       während des Arbeitstrainings eine Haftung des Arbeitsmarktservice für Schäden, die die
Person dem Unternehmen oder Dritten auf welche Art immer zufügt, ausnahmslos
ausgeschlossen ist;

2.       das Arbeitsmarktservice für die Durchführung des Arbeitstrainings keinerlei finanzielle
Abgeltung leistet.

Spezifische Konkretisierungen (Arbeitstrainingsinhalte und
Arbeitstrainingszeiten sowie weitere wesentliche Festlegungen):

Ort, Datum                                                                                                         Unterschrift des Förderungswerbers/

der Förderungswerberin

Ort, Datum                                                                                                 Unterschrift des Betriebes/der Einrichtung

Bevollmächtigte(r) Zeichnungsberechtigte(r)
Stampiglie

AMF-32-06/10                                                                                                                                                                          DVR: Landesgeschäftsstellen               0017035 bis 0017116

Seite 3/3                                                                                                                                                                                                 Regionale Geschäftsstellen     0015008 bis 0015954


Anlage 7

Auszug aus:

Bundesrichtlinie zur Durchführung der Überbetrieblichen Lehrausbildung und

der Überbetrieblichen Integrativen Berufsausbildung (ÜBA, IBA)

Punkt 6.10.2 Ausbildungsmaßnahmen mit Ausbildungsvertrag kürzer als gesamte
Lehrzeit/Ausbildungszeit

Ausbildungsmaßnahmen in Kooperation einer Ausbildungseinrichtung mit
Praxisbetrieben

Ziel ist

         die Sicherstellung einer umfassenden Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf/in der
entsprechenden Teilqualifikation und

         die Vermittlung der Jugendlichen auf eine betriebliche Lehrstelle/einen betrieblichen
Ausbildungsplatz.

Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages vor Zeitablauf ist, wenn nicht Gründe gem. § 15

BAG vorliegen, nur in Form einer einvernehmlichen Lösung möglich.

Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ist ein Auftragnehmer zu suchen, der eine

Ausbildungseinrichtung gemäß Definition sein muss. Dieser obliegt u.a. die Verantwortung

für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungen, die Koordination der betrieblichen

Praktikumsplätze und des Besuchs der Berufsschule und die Anmeldung der Auszubildenden

bei den Lehrlingsstellen und den Gebietskrankenkassen.

Die Ausbildung kann überwiegend von Praxisbetrieben durchgeführt werden. Es müssen

jedoch zumindest 20% der Ausbildung beim Auftragnehmer selbst stattfinden. Die LGS hat in

Abstimmung mit dem Landesdirektorium das Ausmaß und die Inhalte des

Auftragnehmeranteils näher zu definieren.

Praxisbetriebe bekommen keine finanzielle Abgeltung für die Ausbildung der

TeilnehmerInnen.

Definition Praxisbetriebe:

Ein Praxisbetrieb ist ein Betrieb, in dem die Lehrlingsausbildung nicht von den sonstigen

betrieblichen Abläufen getrennt ist.

Qualitätsanforderungen an Auftragnehmer

         Es muss sichergestellt sein, dass die TeilnehmerInnen aller Arten von
Ausbildungsmaßnahmen sämtliche Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen
Lehrberufes oder der betreffenden Teilqualifikationen erlernen können, so dass ihnen
in der Folge die Ablegung der (Lehr-) Abschlussprüfung ermöglicht wird.

         Vermittelte Praktika in Betrieben müssen facheinschlägig sein

         Die Ausbildung im Praktikum muss durch die Auftragnehmer überprüft werden.

         Ein Ausbildungsplan pro TeilnehmerIn muss vorliegen, aus dem hervorgeht, welche
Fertigkeiten und Kenntnisse wo und in welcher Form vermittelt werden
(Praktikumsbetrieb, Einrichtung)

         Eine Dokumentation über die Umsetzung der Ausbildungspläne ist zu führen.

 


Qualitätsanforderungen an Praktikumsbetriebe

         Sie müssen sich verpflichten, Inhalte des Berufsbildes zu vermitteln

         Es muss die erforderliche Anzahl von Ausbilder/innen im Betrieb vorhanden sein
(PraktikantInnen zählen als Lehrlinge im Sinn der Verhältniszahlen)

         Sie müssen eine Ausbildungsberechtigung für den jeweiligen Lehrberuf haben

         Die Auftragnehmer müssen mit den Praktikumsbetrieben eine Vereinbarung über die
zu vermittelnden Inhalte des Berufsbildes und die Dauer des Praktikums abschließen


Anlage 8

Auszug aus:

Bundesrichtlinie zur Anerkennung, Förderung und Durchführung von

Maßnahmen der Arbeitsstiftung (AST)

Punkt 6.3.4.4 Praktische Ausbildung (Praktikum)[1]

Im Rahmen des individuellen Maßnahmen- bzw. Bildungsplans können theoretische
Ausbildung und praktische Ausbildung verbunden werden. Die praktische Ausbildung
unterstützt die theoretische/schulische Ausbildung und darf nicht ausschließlich zur
Überbrückung von zeitlichen Lücken zwischen theoretischen/schulischen
Ausbildungselementen herangezogen werden. Jeder praktischen Ausbildung ist ein
theoretisches Einstiegsmodul voranzustellen. Die Mindestanforderung an das theoretische
Einstiegsmodul umfasst die Einführung in die Ausbildungsinhalte, sowie eine Darstellung
und Begründung der vorgesehenen Abfolge von theoretischen und praktischen
Ausbildungsteilen. Werden nach dem theoretischen Einstiegsmodul praktische
Ausbildungsteile der theoretischen Ausbildung vorangestellt, ist die Begründung in den
Maßnahmen- bzw. Bildungsplan aufzunehmen. Der Anteil des Praktikums an der Gesamt-
dauer der Aus- und Weiterbildung und der praktischen Ausbildung darf höchstens 2/3
betragen, wobei die Dauer in Bezug auf die Komplexität der Tätigkeit verhältnismäßig sein
muss und bei einfacheren Qualifikationen 4 Wochen nicht überschreiten darf.[2] Die genaue
Dauer der praktischen Ausbildung ist im individuellen Maßnahmen- bzw. Bildungsplan
festzuhalten.

Das wöchentliche Ausmaß der praktischen Ausbildung darf die maximale gesetzliche oder
kollektiwertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten. Die Begründung von
Beschäftigungsverhältnissen jeglicher Art ist untersagt, ebenso ist eine geringfügige
Beschäftigung beim Praktikumsbetrieb generell nicht möglich. Die im Anhang zur Verfügung
gestellte Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer/der Teilnehmerin, dem Praktikumsbetrieb
und der Stiftungseinrichtung ist zu verwenden und im Einzelfall um spezifisch erforderliche
Konkretisierungen zu ergänzen.

Während des Praktikums überwiegt die Ausbildung der TeilnehmerInnen. Kriterien für das
Überwiegen des Ausbildungszweckes:

                    ausbildungsfremde Arbeiten oder reine Hilfsarbeiten werden in einem zeitlich
vernachlässigbarem Ausmaß verrichtet

                    Wechsel der Tätigkeiten nach Wahl des Auszubildenden (jedoch unter Bedacht auf die
betrieblichen Sacherfordernisse) und nicht nach Maßgabe der am jeweiligen
Arbeitsanfall orientierten Betriebserfordernisse

                     Mitbestimmung der Arbeitsabläufe (unter Beachtung der genannten sachlichen
Grenzen) sodass sich der/die Auszubildende nach seinen/ihren Interessen an den
Ausbildungserfordernissen bei einzelnen Tätigkeiten unabhängig von den
Betriebserfordernissen länger aufhalten kann

                     der/die Auszubildende hat größere Freiheit bei der zeitlichen Gestaltung seiner/ihrer
Anwesenheit im Betrieb als sonstige Beschäftigte

Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Beschäftigung. Ist im Einzelfall die
Zuordnung auch anhand dieser Kriterien zweifelhaft, so ist ein Dienstverhältnis nach § 1151
ABGB bzw. ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. Liegt kein
Ausbildungsverhältnis vor, ist die Stiftungsteilnahme zu beenden.

Punkt 11.7 Erläuterung zu Punkt 6.3.4.4 Praktische Ausbildung (Praktikum)

Im Vordergrund steht der Ausbildungszweck. Ausschlaggebend ist, dass die konkrete
Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv (der inhaltlichen
Gestaltung nach) in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden (sich entsprechend dem
individuellen Maßnahmen- bzw. Bildungsplan praktische Kenntnisse und Fähigkeiten
anzueignen) - von diesem Ausbildungszweck bestimmt (geprägt) und nicht - im Interesse des
Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb - primär an betrieblichen Zwecken
und Erfordernissen orientiert ist. Aus Gründen der Betriebssicherheit, der notwendigen
Anpassung an das Betriebsgeschehen oder aus ähnlichen Sachgründen wird sich der/die
Praktikantin in der Regel auch an Arbeitsabläufe sowie an die Arbeitszeiten und die
Arbeitsorte der Belegschaft halten und diesen Umständen entsprechende Weisungen befolgen
müssen. Er/Sie wird auch, schon um sein/ihr Ausbildungsziel zu erreichen, unter Umständen
während der gesamten betrieblichen Arbeitszeit tätig sein und sich aus diesen Gründen auch
allfälligen Anordnungen betreffend das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten
fügen müssen. Es wird daher aufgrund und nach Maßgabe dieser Umstände auch eine
Bindung an Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsverfahren und
arbeitsbezogenes Verhalten bestehen. Gegen die Annahme eines vorrangig vom
Ausbildungszweck geprägten Praktikums wird es hingegen sprechen, wenn der/die
Praktikantin auf Anordnung des Betriebsinhabers zu Überstundenleistungen herangezogen
wird.



 


Die Stiftungseinrichtung, der Praktikumsbetrieb und der Stiftungsteilnehmer/die
Stiftungsteilnehmerin schließen für die Dauer des Praktikums in der Zeit vom

             bis             im Ausmaß von     Stunden pro Woche nachfolgende
Vereinbarung ab:

Ziel des Praktikums ist die Unterstützung der theoretischen/schulischen Ausbildung.
Jeder praktischen Ausbildung wird ein theoretisches Einstiegsmodul vorangestellt.
W
ährend des Praktikums überwiegt die Ausbildung des/der Teilnehmerin. Kriterien
f
ür das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind:

              ausbildungsfremde Arbeiten oder reine Hilfsarbeiten werden in einem zeitlich
vernachlässigbarem Ausmaß verrichtet

              Wechsel der Tätigkeiten nach Wahl des Auszubildenden (jedoch unter
Bedacht auf die betrieblichen Sacherfordernisse) und nicht nach Ma
ßgabe der
am jeweiligen Arbeitsanfall orientierten Betriebserfordernisse

              Mitbestimmung der Arbeitsabläufe (unter Beachtung der genannten
sachlichen Grenzen) sodass sich der/die Auszubildende nach seinen/ihren
Interessen an den Ausbildungserfordernissen bei einzelnen Tätigkeiten
unabh
ängig von den Betriebserfordernissen länger aufhalten kann

              der/die Auszubildende hat größere Freiheit bei der zeitlichen Gestaltung
seiner/ihrer Anwesenheit im Betrieb als sonstige Beschäftigte

Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Beschäftigung. Ist im Einzelfall
die Zuordnung auch anhand dieser Kriterien zweifelhaft, so ist ein Dienstverhältnis
nach
§ 1151 ABGB bzw. ein Beschäftigungsverhältnis nach 4 Abs. 2 ASVG
anzunehmen. Liegt kein Ausbildungsverh
ältnis vor, ist die Stiftungsteilnahme zu
beenden.

Der Stifungsteilnehmer/die Stiftungsteilnehmerin verpflichtet sich, im Rahmen
der oben genannten Kriterien

1.  die firmenüblichen Arbeits-bzw. Dienstzeiten einzuhalten;

2.               den Anordnungen im Rahmen des Praktikums Folge zu leisten;

3.               ergänzend zum Praktikum kein wie auch immer geartetes
Beschäftigungsverhältnis (inkl. geringfügiger Beschäftigung) mit dem
Praktikumsbetrieb einzugehen;

4.               den Nicht-Antritt, die vorzeitige Beendigung des Praktikums oder wesentliche
Gr
ünde, die die Durchführung des Praktikums verhindern (z.B. Nicht-
Einhaltung der Praktikumszeiten wegen Krankenstandes) unverz
üglich der
Stiftungseinrichtung bekannt zu geben.


Weiters nimmt der Stifungsteilnehmer/die Stiftungsteilnehmerin zur Kenntnis,
dass w
ährend des Praktikums

1.              kein Dienstverhältnis begründet wird;

2.      kein wie immer gearteter Entgeltanspruch gegen den Praktikumsbetrieb
entsteht;

3.      eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. ein Fortbezug des
Arbeitslosengeldes / der Notstandshilfe und gegebenenfalls eine Beihilfe zu
den Kursnebenkosten gewährt wird und er/sie aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsmarktf
örderung kranken- und
unfallversichert ist;

4.      sämtliche Veranlassungen, die außerhalb des gewöhnlichen Ablaufes des
Praktikums erforderlich werden, ausnahmslos von der Stiftungseinrichtung
getroffen werden. Darunter ist insbesondere auch die Entscheidung
über das
Vorliegen berücksichtigungswürdiger Hinderungsgründe und die vorherige
Genehmigung der damit verbundenen Nichteinhaltung der vereinbarten
Praktikumszeiten zu verstehen (siehe auch oben Punkt 4.).

Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich,

1.              die vereinbarten Tätigkeits-/Ausbildungsinhalte ordnungsgemäß umzusetzen;

2.      dass das wöchentliche Ausmaß der praktischen Ausbildung die maximale
gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet;

3.      den Stiftungsteilnehmer/die Stiftungsteilnehmerin ausschließlich im oben
genannten T
ätigkeitsbereich und höchstens im vereinbarten Stundenausmaß
einzusetzen;

4.      jeweils für ein Kalendermonat die Teilnahme an der praktischen Ausbildung zu
bestätigen und die Gründe für Abwesenheiten anzugeben. Das dafür von der
Stiftungseinrichtung zur Verf
ügung gestellte Formular ist zu verwenden;

5.      ergänzend zum Praktikum kein wie auch immer geartetes
Beschäftigungsverhältnis (inkl. geringfügiger Beschäftigung) mit dem
Stiftungsteilnehmer/der Stiftungsteilnehmerin zu begründen;

6.      Überprüfungen der praktischen Ausbildung durch das Arbeitsmarktservice und
der Stiftungseinrichtung vor Ort zu ermöglichen;

7.      im Fall der Schädigung durch den Stiftungsteilnehmer, die
Stiftungsteilnehmerin, sei es unmittelbar oder mittelbar, die Bestimmungen
des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes 1965 in vollem Umfang anzuwenden.

 


Weiters nimmt der Praktikumsbetrieb zur Kenntnis, dass

1.              während des Praktikums eine Haftung des Arbeitsmarktservice und der
Stiftungseinrichtung f
ür Schäden, die die Person dem Unternehmen oder
Dritten auf welche Art immer zufügt, ausnahmslos ausgeschlossen ist;

2.      das Arbeitsmarktservice für die Durchführung des Praktikums keinerlei
finanzielle Abgeltung leistet.

Spezifische Konkretisierungen (Ausbildungsinhalte sowie weitere wesentliche
Festlegungen):

Ort, Datum                                                                  Unterschrift des Stiftungsteilnehmers/der

Stiftungsteilnehmerin

Ort, Datum                                                                  Unterschrift des Praktikumsbetriebs

Bevollmächtigte(r) Zeichnungsberechtigte(r)
Stampiglie

Ort, Datum                                                                  Unterschrift der Stiftungseinrichtung

Bevollmächtigte(r) Zeichnungsberechtigte(r)
Stampiglie


Anlage 9

Auszug aus:

Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) und

Bundesrichtlinie Gemeinnütziger Beschäftigungsprojekte (GBP)

Punkt 6.2.2 (SÖB) bzw. 6.3.2 (GBP) Vorbereitungsmaßnahme

Im Rahmen des Projektes kann (für alle TeilnehmerInnen oder auch Einzelpersonen) eine
Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet werden. Inhaltlich dient die Maßnahme der
Vorbereitung auf die Transitbeschäftigung in Form einer Arbeitserprobung (Überprüfung und
Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung), eines Arbeitstrainings (Erwerb von
Arbeitserfahrung, Training von Fertigkeiten und Fähigkeiten bzw. der Verbesserung der
Arbeitshaltung und der Zeitstruktur bzw. Steigerung der Belastbarkeit) und kann durch
Clearing-, Orientierungs-, Aktivierungs- und Qualifizierungsmodule sowie
Gesundheitsförderung ergänzt werden.

Die Betreuung der Person mit dem Ziel des Übertritts in die Transitbeschäftigung steht im
Vordergrund (mit einer Übertrittsquote > 50%). Die Existenzsicherung erfolgt durch
Gewährung einer DLU-Beihilfe.

Die Dauer der Vorbereitungsmaßnahme ist mit maximal 8 Wochen begrenzt, wobei die Dauer
der Arbeitserprobung zum Zwecke der Feststellung der Eignung für die geplante
Transitbeschäftigung bis zu 2 Wochen umfassen kann. In begründeten Einzelfällen kann die
Arbeitserprobung bis zu 8 Wochen betragen.



[1] Siehe dazu Erläuterung Punkt 11.7

[2] Ausgenommen davon sind jene Ausbildungen, die gesetzlich eine längere Dauer der
Ausbildungspraktika vorschreiben.