Zu 5331/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.08.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Kosumentenschutz
Anfragebeantwortung
das Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz erlaubt sich die
Anlagen 1 bis 9 zur Parlamentarischen Anfrage Nr. 5445/J
betreffend „Unklarheiten
bei der Aktion + 6.000 und zu den AMS-Maßnahmen
Arbeitserprobung und Arbeits-
training“ nachzureichen.
Wir ersuchen, die Verzögerung zu entschuldigen.
Elektronisch gefertigt.
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Anlage 3
Auszug aus:
Bundesrichtlinie Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität (BEMO)
III. ARBEITSERPROBUNG UND ARBEITSTRAINING
Sowohl
für die Arbeitserprobung als auch für das Arbeitstraining gelten
folgende
Voraussetzungen
• vorangehende erfolglose Versuche der Arbeitsaufnahme;
•
vorangehender erfolgloser Versuch beim
Arbeitserprobungs-/Arbeitstrainingsbetrieb,
eine
Eingliederungsbeihilfe bzw. eine Beihilfe zur Förderung von
Ausbildungsverhältnissen nach den
Berufsausbildungsgesetzen zu vereinbaren;
•
schriftliche Vereinbarung des Arbeitsmarktservice sowohl mit dem
Förderungswerber/der
Förderungswerberin als auch mit dem Arbeitserprobungs-/-
trainingsbetrieb;
•
Die Vereinbarungen haben insbesondere Auflagen bezüglich
Arbeitserprobungs-/-
trainingszeit und das Verbot, neben dem Arbeitstraining/der Arbeitserprobung
beim selben
Unternehmen eine
geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, zu beinhalten. Die im
Anhang zur Verfügung gestellten
Vereinbarungen sind zu verwenden und im Einzelfall um
spezifisch erforderliche Konkretisierungen zu ergänzen.
•
Das wöchentliche Ausmaß der Arbeitserprobungs-/-trainingszeit
darf die maximale
gesetzliche oder
kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
und
zwecks Missbrauchsvermeidung folgende Rahmenbedingungen
•
begleitendes Monitoring mit Bericht auf Anfrage an Regionalbeirat und
Landesdirektorium;
•
Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen haben
dafür Sorge zu tragen,
dass im Falle einer
unbotmäßigen Häufung von Arbeitserprobungen bei einem
Arbeitserprobungsbetrieb ohne
Übernahme in ein anschließendes Arbeitsverhältnis ein
Arbeitserprobungsverbot verhängt wird.
•
Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen haben
dafür Sorge zu tragen,
dass im Falle einer unbotmäßigen Häufung von Arbeitstrainings
bei einem
Arbeitstrainingsbetrieb, die in der Folge zu keinem Arbeitsverhältnis
führen und damit
die Arbeitsmarktchancen nicht erhöhen, ein Arbeitstrainingsverbot
verhängt wird.
•
Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen haben dafür
Sorge zu tragen, dass
im Falle von wiederholten Verstößen gegen die
Arbeitserprobungs-/Arbeitstrainings-
vereinbarung ein
diesbezügliches Arbeitserprobungs-/Arbeitstrainingsverbot verhängt
wird.
Arbeitserprobungen
bzw. Arbeitstrainings können bei allen Arbeitgebern erfolgen, mit
Ausnahme von:
• Arbeitsmarktservice
• politische Parteien
• Clubs politischer Parteien
• radikale Vereine
• Unternehmen mit einem Arbeitserprobungs- und/oder einem Arbeitstrainingsverbot
•
Unternehmen, bei denen ein Konkursverfahren anhängig ist oder der
Konkurs mangels
Vermögen
abgelehnt wurde
• Unternehmen im Ausland
Ausnahme:
Unternehmen in den Regionen EURES TransTirolia, EURES Bodensee und
EURES
PANNONIA
Die
gegenständliche Regelung der Arbeitserprobung/des Arbeitstrainings ist
zeitlich befristet.
Der
Eintritt in eine Arbeitserprobung oder ein Arbeitstraining ist bis 31. Mai 2011
möglich.
Die
Entscheidung über eine Fortführung erfolgt auf Grundlage einer von
der
Bundesgeschäftsstelle
durchzuführenden bzw. in Auftrag zu gebenden Evaluierung.
ARBEITSERPROBUNG
Eine
Arbeitserprobung steht immer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Abschluss
eines konkreten
Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber und dient - im Hinblick auf
begründete Zweifel - der Überprüfung der fachlichen oder
persönlichen Eignung für die
beabsichtigte Beschäftigung.
ZIEL: FESTSTELLUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG
Zielgruppen:
• Arbeitslose mit zertifizierten Qualifikationen und
Fertigkeiten, deren Anwendbarkeit
fraglich ist (z.B. da seit
längerem nicht mehr ausgeübt)
• Arbeitslose, die die Angaben über ihre
Qualifikationen und Fertigkeiten nicht nachweisen
können (z.B. Migranten/Migrantinnen)
Dauer:
bis 1 Woche
ZIEL: FESTSTELLUNG DER PERSÖNLICHEN EIGNUNG
Zielgruppen:
•
Langzeitbeschäftigungslose mit sozialer Fehlanpassung (Alkohol,
Drogen, Haft,
Personen mit
problematischer Berufskarriere wegen häufigem selbstverschuldeten
Arbeitsplatzwechsel bzw.
selbstverschuldeten kurzfristigen Arbeitsverhältnissen, u.ä.)
•
Personen mit besonderen Eingliederungsproblemen (am Arbeitsmarkt
benachteiligte
Personen), sofern die
Arbeitserprobung im Rahmen der Betreuungsvereinbarung im
Einvernehmen mit dem
Förderungswerber/der Förderungswerberin eingeleitet wurde.
Dauer:
bis 4 Wochen
Der Einsatz
von Formen der Arbeitserprobung im Rahmen von Personalauswahlverfahren ist
nicht möglich.
ARBEITSTRAINING
Ein
Arbeitstraining steht nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
Arbeitsverhältnisses
und dient den nachfolgend angeführten Zielen, die durch die in der
„Vereinbarung-Arbeitstraining“
festgelegten Arbeitstrainingsinhalte erreicht werden sollen.
Im Hinblick auf die Erreichung der Trainingsziele beträgt die Dauer
mindestens 1 Woche und
umfasst mindestens 16 Wochenstunden.
Der
Arbeitstrainingsbetrieb hat die ordnungsgemäße Durchführung und
die Teilnahme zu
bestätigen. Die Landesorganisation hat ein diesbezügliches Formular
dem
Arbeitstrainingsbetrieb zur Verfügung zu stellen.
ZIEL: ERWERB VON BERUFSPRAXIS NACH ABGESCHLOSSENER
AUSBILDUNG
Zielgruppe:
Absolventen/Absolventinnen
von Ausbildungen, ohne einschlägige Berufserfahrung
(„Absolventen-/Absolventinnentraining“, z.B. für
Akademiker/Akademikerinnen)
Dauer:
bis 12 Wochen
ZIEL: ERWERB VON PRAKTISCHEN ERFAHRUNGEN ALS
VORAUSSETZUNG
FÜR EINEN AUSBILDUNGSABSCHLUSS
Zielgruppe:
Teilnehmer/Teilnehmerinnen
an Ausbildungen, die einen praktischen Wissenserwerb
benötigen
(„Ausbildungstraining“, z.B. für externe
Lehrabschlussprüfung)
Dauer:
bis 12 Wochen bzw. entsprechend den diesbezüglichen Ausbildungsregelungen
ZIEL: ERWERB VON ARBEITSERFAHRUNG UND TRAINING VON
FÄHIGKEITEN/FERTIGKEITEN BZW. STEIGERUNG DER
BELASTBARKEIT BZW. VERBESSERUNG DER ARBEITSHALTUNG
Zielgruppe:
Personen mit
besonderen Eingliederungsproblemen (am Arbeitsmarkt benachteiligte
Personen,
z.B. Personen mit psychischen Beeinträchtigungen), sofern das
Arbeitstraining im
Rahmen
der Betreuungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Förderungswerber/der
Förderungswerberin eingeleitet wurde.
Dauer:
bis 12 Wochen (in Einzelfällen einvernehmlich auch länger)
Arbeitstrainings für Jugendliche mit dem Ziel der
Berufsorientierung und Berufsvorbereitung
sind im Rahmen einer kursmäßigen Berufsorientierungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahme
durchzuführen.
Arbeitstrainings
für Personen nach längerer Abwesenheit vom Erwerbsleben (z.B.
Wiedereinsteiger/ Wiedereinsteigerinnen) mit dem Ziel der Aktualisierung von
Fähigkeiten/Fertigkeiten
sind im Rahmen eines (geförderten) Arbeitsverhältnisses oder einer
diesbezüglichen Bildungsmaßnahme
durchzuführen (oder es kommt einer der oben genannten
Anwendungsfälle der Arbeitserprobung zum Tragen).
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Weiters nimmt der Förderungswerber/die
Förderungswerberin
zur Kenntnis,
dass während der Arbeitserprobung
1. kein Dienstverhältnis begründet wird;
2.
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes,
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder
Unfallversicherung und gegebenenfalls eine Beihilfe zu
den Kursnebenkosten (z.B.
Fahrtkosten) gewährt wird;
3.
sämtliche Veranlassungen,
die außerhalb des gewöhnlichen Ablaufes der Arbeitserprobung
erforderlich werden, ausnahmslos vom Arbeitsmarktservice getroffen werden.
Darunter ist
insbesondere auch die Entscheidung über das Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Hinderungsgründe und die vorherige
Genehmigung der damit verbundenen Nicht-Einhaltung
der vereinbarten Arbeitserprobungszeiten zu verstehen
(siehe auch oben Punkt 4.).
Das Arbeitsmarktservice erwartet sich vom
Arbeitserprobungsbetrieb/der
Arbeitserprobungseinrichtung, dass im Falle
der Eignung ein vollversicherungs-
pflichtiges Arbeitsverhältnis begründet wird.
Der Arbeitserprobungsbetrieb/die Arbeitserprobungseinrichtung verpflichtet sich,
1.
im Fall der Feststellung der Nicht-Eignung dem
Arbeitsmarktservice die Gründe bzw. die
fehlenden Eignungsvoraussetzungen mitzuteilen;
2.
die geförderte Person ausschließlich im oben genannten Tätigkeitsbereich und höchstens im
vereinbarten Stundenausmaß einzusetzen;
3.
ergänzend zur
Arbeitserprobung kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis
mit der geförderten Person zu begründen;
4. Überprüfungen der Arbeitserprobung durch das Arbeitsmarktservice vor Ort zu ermöglichen;
5.
im Fall der Schädigung durch die geförderte Person, sei es
unmittelbar oder mittelbar, die
Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes 1965 in vollem Umfang
anzuwenden.
Weiters nimmt der Arbeitserprobungsbetrieb/die
Arbeitserprobungseinrichtung
zur Kenntnis, dass
1.
während der
Arbeitserprobung eine Haftung des Arbeitsmarktservice für Schäden, die die
Person dem Unternehmen oder Dritten auf welche Art immer zufügt, ausnahmslos
ausgeschlossen ist;
2.
das Arbeitsmarktservice für die Durchführung der
Arbeitserprobung keinerlei finanzielle
Abgeltung leistet.
Spezifische Konkretisierungen (z.B. Arbeitserprobungszeiten):
Ort, Datum Unterschrift des Förderungswerbers/
der Förderungswerberin
Ort, Datum Unterschrift des Betriebes/der Einrichtung
Bevollmächtigte(r) Zeichnungsberechtigte(r)
Stampiglie
AMF-33-06/10 DVR: Landesgeschäftsstellen 0017035 bis 0017116
Seite 2/2 Regionale Geschäftsstellen 001 5008 bis 0015954
Der Förderungswerber/die Förderungswerberin verpflichtet sich,
1. die firmenüblichen Arbeits-bzw. Dienstzeiten einzuhalten;
2. den Anordnungen im Rahmen des Arbeitstrainings Folge zu leisten;
3.
ergänzend zum Arbeitstraining
kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis mit
dem Arbeitstrainingsbetrieb/der
Arbeitstrainingseinrichtung einzugehen;
4.
den Nicht-Antritt, die vorzeitige Beendigung des
Arbeitstrainings oder wesentliche Gründe,
die die Durchführung des Arbeitstrainings verhindern (z.B. Nicht-Einhaltung der
Arbeitstrainingszeiten wegen Krankenstandes) unverzüglich dem Arbeitsmarktservice
bekannt zu geben.
Weiters nimmt der Förderungswerber/die
Förderungswerberin
zur Kenntnis,
dass während
des Arbeitstrainings
1. kein Dienstverhältnis begründet wird;
2.
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes,
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder
Unfallversicherung und gegebenenfalls eine Beihilfe zu
den Kursnebenkosten (z.B.
Fahrtkosten) gewährt wird;
3.
sämtliche Veranlassungen,
die außerhalb des gewöhnlichen Ablaufes des Arbeitstrainings
erforderlich werden, ausnahmslos vom Arbeitsmarktservice getroffen werden.
Darunter ist
insbesondere auch die Entscheidung über das Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Hinderungsgründe und die vorherige
Genehmigung der damit verbundenen Nicht-Einhaltung
der vereinbarten Arbeitstrainingszeiten zu verstehen
(siehe auch oben Punkt 4.).
Der Arbeitstrainingsbetrieb/die Arbeitstrainingseinrichtung verpflichtet sich,
1. die vereinbarten Trainingsinhalte ordnungsgemäß umzusetzen;
2.
die geförderte Person ausschließlich im oben genannten Tätigkeitsbereich und höchstens im
vereinbarten Stundenausmaß einzusetzen;
3.
jeweils für ein Kalendermonat die
Teilnahme am Arbeitstraining zu bestätigen und die
Gründe für Abwesenheiten anzugeben. Das dafür zur Verfügung gestellte Formular ist zu
verwenden;
4.
ergänzend zum Arbeitstraining
kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis mit
der geförderten Person zu begründen;
5. Überprüfungen des Arbeitstrainings durch das Arbeitsmarktservice vor Ort zu ermöglichen;
6.
im Fall der Schädigung durch die geförderte Person, sei es
unmittelbar oder mittelbar, die
Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes 1965 in
vollem Umfang anzuwenden.
AMF-32-06/10 DVR: Landesgeschäftsstellen 0017035 bis 0017116
Seite 2/3 Regionale Geschäftsstellen 0015008 bis 0015954
Weiters nimmt der Arbeitstrainingsbetrieb/die
Arbeitstrainingseinrichtung zur
Kenntnis, dass
1.
während des
Arbeitstrainings eine Haftung des Arbeitsmarktservice für Schäden, die die
Person dem Unternehmen oder Dritten auf welche Art immer
zufügt, ausnahmslos
ausgeschlossen ist;
2.
das Arbeitsmarktservice für die Durchführung des
Arbeitstrainings keinerlei finanzielle
Abgeltung leistet.
Spezifische Konkretisierungen
(Arbeitstrainingsinhalte und
Arbeitstrainingszeiten sowie weitere wesentliche Festlegungen):
Ort, Datum Unterschrift des Förderungswerbers/
der Förderungswerberin
Ort, Datum Unterschrift des Betriebes/der Einrichtung
Bevollmächtigte(r)
Zeichnungsberechtigte(r)
Stampiglie
AMF-32-06/10 DVR: Landesgeschäftsstellen 0017035 bis 0017116
Seite 3/3 Regionale Geschäftsstellen 0015008 bis 0015954
Anlage 7
Auszug aus:
Bundesrichtlinie zur Durchführung der Überbetrieblichen Lehrausbildung und
der Überbetrieblichen Integrativen Berufsausbildung (ÜBA, IBA)
Punkt 6.10.2 Ausbildungsmaßnahmen mit
Ausbildungsvertrag kürzer als gesamte
Lehrzeit/Ausbildungszeit
Ausbildungsmaßnahmen
in Kooperation einer Ausbildungseinrichtung mit
Praxisbetrieben
Ziel ist
•
die Sicherstellung einer umfassenden Ausbildung im jeweiligen
Lehrberuf/in der
entsprechenden
Teilqualifikation und
•
die Vermittlung der Jugendlichen auf eine betriebliche Lehrstelle/einen
betrieblichen
Ausbildungsplatz.
Eine Auflösung des Ausbildungsvertrages vor Zeitablauf ist, wenn nicht Gründe gem. § 15
BAG vorliegen, nur in Form einer einvernehmlichen Lösung möglich.
Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ist ein Auftragnehmer zu suchen, der eine
Ausbildungseinrichtung gemäß Definition sein muss. Dieser obliegt u.a. die Verantwortung
für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungen, die Koordination der betrieblichen
Praktikumsplätze und des Besuchs der Berufsschule und die Anmeldung der Auszubildenden
bei den Lehrlingsstellen und den Gebietskrankenkassen.
Die Ausbildung kann überwiegend von Praxisbetrieben durchgeführt werden. Es müssen
jedoch zumindest 20% der Ausbildung beim Auftragnehmer selbst stattfinden. Die LGS hat in
Abstimmung mit dem Landesdirektorium das Ausmaß und die Inhalte des
Auftragnehmeranteils näher zu definieren.
Praxisbetriebe bekommen keine finanzielle Abgeltung für die Ausbildung der
TeilnehmerInnen.
Definition Praxisbetriebe:
Ein Praxisbetrieb ist ein Betrieb, in dem die Lehrlingsausbildung nicht von den sonstigen
betrieblichen Abläufen getrennt ist.
Qualitätsanforderungen an Auftragnehmer
•
Es muss
sichergestellt sein, dass die TeilnehmerInnen aller Arten von
Ausbildungsmaßnahmen sämtliche Fertigkeiten und Kenntnisse des
jeweiligen
Lehrberufes oder der betreffenden
Teilqualifikationen erlernen können, so dass ihnen
in der Folge die Ablegung der (Lehr-) Abschlussprüfung ermöglicht
wird.
• Vermittelte Praktika in Betrieben müssen facheinschlägig sein
• Die Ausbildung im Praktikum muss durch die Auftragnehmer überprüft werden.
•
Ein Ausbildungsplan pro TeilnehmerIn muss vorliegen, aus dem hervorgeht,
welche
Fertigkeiten und Kenntnisse wo und in welcher Form vermittelt werden
(Praktikumsbetrieb, Einrichtung)
• Eine Dokumentation über die Umsetzung der Ausbildungspläne ist zu führen.
Qualitätsanforderungen an Praktikumsbetriebe
• Sie müssen sich verpflichten, Inhalte des Berufsbildes zu vermitteln
•
Es muss die erforderliche Anzahl von Ausbilder/innen im Betrieb
vorhanden sein
(PraktikantInnen
zählen als Lehrlinge im Sinn der Verhältniszahlen)
• Sie müssen eine Ausbildungsberechtigung für den jeweiligen Lehrberuf haben
•
Die Auftragnehmer müssen mit den Praktikumsbetrieben eine
Vereinbarung über die
zu vermittelnden Inhalte des Berufsbildes und die Dauer des Praktikums
abschließen
Anlage 8
Auszug aus:
Bundesrichtlinie zur Anerkennung, Förderung und Durchführung von
Maßnahmen der Arbeitsstiftung (AST)
Punkt 6.3.4.4 Praktische Ausbildung (Praktikum)[1]
Im Rahmen
des individuellen Maßnahmen- bzw. Bildungsplans können theoretische
Ausbildung und praktische Ausbildung verbunden werden. Die praktische
Ausbildung
unterstützt die theoretische/schulische Ausbildung und darf nicht
ausschließlich zur
Überbrückung von zeitlichen Lücken zwischen
theoretischen/schulischen
Ausbildungselementen herangezogen werden. Jeder praktischen Ausbildung ist ein
theoretisches Einstiegsmodul voranzustellen. Die Mindestanforderung an das
theoretische
Einstiegsmodul umfasst die Einführung in die Ausbildungsinhalte, sowie
eine Darstellung
und Begründung der vorgesehenen Abfolge von theoretischen und praktischen
Ausbildungsteilen. Werden nach dem theoretischen Einstiegsmodul praktische
Ausbildungsteile der theoretischen Ausbildung vorangestellt, ist die
Begründung in den
Maßnahmen- bzw. Bildungsplan aufzunehmen. Der Anteil des Praktikums an
der Gesamt-
dauer der Aus- und Weiterbildung und der praktischen Ausbildung darf
höchstens 2/3
betragen,
wobei die Dauer in Bezug auf die Komplexität der Tätigkeit
verhältnismäßig sein
muss und bei
einfacheren Qualifikationen 4 Wochen nicht überschreiten darf.[2]
Die genaue
Dauer der praktischen Ausbildung ist im
individuellen Maßnahmen- bzw. Bildungsplan
festzuhalten.
Das
wöchentliche Ausmaß der praktischen Ausbildung darf die maximale
gesetzliche oder
kollektiwertragliche
Normalarbeitszeit nicht überschreiten. Die Begründung von
Beschäftigungsverhältnissen
jeglicher Art ist untersagt, ebenso ist eine geringfügige
Beschäftigung beim
Praktikumsbetrieb generell nicht möglich. Die im Anhang zur Verfügung
gestellte Vereinbarung zwischen dem
Teilnehmer/der Teilnehmerin, dem Praktikumsbetrieb
und der Stiftungseinrichtung ist zu verwenden und im Einzelfall um spezifisch
erforderliche
Konkretisierungen zu ergänzen.
Während
des Praktikums überwiegt die Ausbildung der TeilnehmerInnen. Kriterien
für das
Überwiegen
des Ausbildungszweckes:
•
ausbildungsfremde Arbeiten oder reine Hilfsarbeiten werden in einem
zeitlich
vernachlässigbarem
Ausmaß verrichtet
•
Wechsel der Tätigkeiten nach Wahl des Auszubildenden (jedoch unter
Bedacht auf die
betrieblichen
Sacherfordernisse) und nicht nach Maßgabe der am jeweiligen
Arbeitsanfall orientierten
Betriebserfordernisse
•
Mitbestimmung der Arbeitsabläufe (unter Beachtung der genannten
sachlichen
Grenzen)
sodass sich der/die Auszubildende nach seinen/ihren Interessen an den
Ausbildungserfordernissen
bei einzelnen Tätigkeiten unabhängig von den
Betriebserfordernissen länger aufhalten kann
•
der/die Auszubildende hat größere Freiheit bei der zeitlichen
Gestaltung seiner/ihrer
Anwesenheit
im Betrieb als sonstige Beschäftigte
Maßgebend
für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Beschäftigung. Ist im
Einzelfall die
Zuordnung
auch anhand dieser Kriterien zweifelhaft, so ist ein Dienstverhältnis nach
§ 1151
ABGB bzw. ein
Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. Liegt
kein
Ausbildungsverhältnis vor, ist die
Stiftungsteilnahme zu beenden.
Punkt 11.7 Erläuterung zu Punkt 6.3.4.4 Praktische Ausbildung (Praktikum)
Im
Vordergrund steht der Ausbildungszweck. Ausschlaggebend ist, dass die konkrete
Beschäftigung
nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv (der inhaltlichen
Gestaltung nach) in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden (sich
entsprechend dem
individuellen Maßnahmen- bzw. Bildungsplan praktische Kenntnisse und
Fähigkeiten
anzueignen) - von diesem Ausbildungszweck
bestimmt (geprägt) und nicht - im Interesse des
Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb -
primär an betrieblichen Zwecken
und Erfordernissen orientiert ist. Aus Gründen der Betriebssicherheit, der
notwendigen
Anpassung an das Betriebsgeschehen oder aus ähnlichen Sachgründen
wird sich der/die
Praktikantin in der Regel auch an Arbeitsabläufe sowie an die
Arbeitszeiten und die
Arbeitsorte der Belegschaft halten und
diesen Umständen entsprechende Weisungen befolgen
müssen. Er/Sie wird auch, schon um sein/ihr Ausbildungsziel zu
erreichen, unter Umständen
während der gesamten betrieblichen Arbeitszeit tätig sein und sich
aus diesen Gründen auch
allfälligen Anordnungen betreffend das Arbeitsverfahren und das
arbeitsbezogene Verhalten
fügen müssen. Es wird daher aufgrund und nach Maßgabe dieser
Umstände auch eine
Bindung an Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit,
Arbeitsverfahren und
arbeitsbezogenes Verhalten bestehen. Gegen
die Annahme eines vorrangig vom
Ausbildungszweck geprägten Praktikums wird es hingegen sprechen,
wenn der/die
Praktikantin auf Anordnung des Betriebsinhabers zu Überstundenleistungen
herangezogen
wird.
|
Die Stiftungseinrichtung, der Praktikumsbetrieb und der
Stiftungsteilnehmer/die
Stiftungsteilnehmerin schließen für die Dauer
des Praktikums in der Zeit vom
bis im
Ausmaß von Stunden pro Woche
nachfolgende
Vereinbarung ab:
Ziel des Praktikums ist die Unterstützung der
theoretischen/schulischen Ausbildung.
Jeder praktischen Ausbildung wird ein
theoretisches Einstiegsmodul vorangestellt.
Während
des Praktikums überwiegt
die Ausbildung des/der Teilnehmerin. Kriterien
für
das Überwiegen
des Ausbildungszweckes sind:
•
ausbildungsfremde Arbeiten oder reine
Hilfsarbeiten werden in einem zeitlich
vernachlässigbarem
Ausmaß verrichtet
•
Wechsel der Tätigkeiten
nach Wahl des Auszubildenden (jedoch unter
Bedacht auf die betrieblichen
Sacherfordernisse) und nicht nach Maßgabe der
am jeweiligen Arbeitsanfall orientierten
Betriebserfordernisse
•
Mitbestimmung der Arbeitsabläufe (unter
Beachtung der genannten
sachlichen Grenzen) sodass sich der/die
Auszubildende nach seinen/ihren
Interessen an den Ausbildungserfordernissen
bei einzelnen Tätigkeiten
unabhängig
von den Betriebserfordernissen länger aufhalten kann
•
der/die Auszubildende hat größere Freiheit
bei der zeitlichen Gestaltung
seiner/ihrer Anwesenheit im Betrieb als
sonstige Beschäftigte
Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Beschäftigung.
Ist im Einzelfall
die Zuordnung auch anhand dieser Kriterien zweifelhaft, so ist ein
Dienstverhältnis
nach § 1151 ABGB
bzw. ein Beschäftigungsverhältnis nach
4 Abs. 2 ASVG
anzunehmen. Liegt kein Ausbildungsverhältnis vor, ist die Stiftungsteilnahme zu
beenden.
Der Stifungsteilnehmer/die Stiftungsteilnehmerin
verpflichtet sich, im Rahmen
der oben genannten Kriterien
1. die firmenüblichen Arbeits-bzw. Dienstzeiten einzuhalten;
2. den Anordnungen im Rahmen des Praktikums Folge zu leisten;
3.
ergänzend zum Praktikum kein wie auch immer geartetes
Beschäftigungsverhältnis (inkl. geringfügiger Beschäftigung) mit
dem
Praktikumsbetrieb einzugehen;
4.
den Nicht-Antritt, die vorzeitige Beendigung
des Praktikums oder wesentliche
Gründe,
die die Durchführung
des Praktikums verhindern (z.B. Nicht-
Einhaltung der Praktikumszeiten wegen Krankenstandes) unverzüglich der
Stiftungseinrichtung bekannt zu geben.
Weiters nimmt der Stifungsteilnehmer/die
Stiftungsteilnehmerin zur Kenntnis,
dass während des Praktikums
1. kein Dienstverhältnis begründet wird;
2. kein wie immer gearteter Entgeltanspruch gegen den
Praktikumsbetrieb
entsteht;
3.
eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes bzw. ein Fortbezug des
Arbeitslosengeldes / der Notstandshilfe und gegebenenfalls eine Beihilfe zu
den Kursnebenkosten gewährt wird
und er/sie aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsmarktförderung
kranken- und
unfallversichert ist;
4. sämtliche Veranlassungen, die außerhalb des
gewöhnlichen
Ablaufes des
Praktikums erforderlich werden, ausnahmslos von der Stiftungseinrichtung
getroffen werden. Darunter ist insbesondere auch die Entscheidung über das
Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Hinderungsgründe und die vorherige
Genehmigung der damit verbundenen
Nichteinhaltung der vereinbarten
Praktikumszeiten zu verstehen (siehe auch oben Punkt 4.).
Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich,
1. die vereinbarten Tätigkeits-/Ausbildungsinhalte ordnungsgemäß umzusetzen;
2. dass das wöchentliche Ausmaß der praktischen Ausbildung die maximale
gesetzliche oder kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit nicht überschreitet;
3. den Stiftungsteilnehmer/die Stiftungsteilnehmerin
ausschließlich im oben
genannten Tätigkeitsbereich
und höchstens
im vereinbarten Stundenausmaß
einzusetzen;
4. jeweils für ein Kalendermonat die Teilnahme an der praktischen
Ausbildung zu
bestätigen und die Gründe
für Abwesenheiten anzugeben. Das dafür
von der
Stiftungseinrichtung zur Verfügung
gestellte Formular ist zu verwenden;
5. ergänzend zum Praktikum kein wie auch immer geartetes
Beschäftigungsverhältnis (inkl. geringfügiger Beschäftigung) mit
dem
Stiftungsteilnehmer/der
Stiftungsteilnehmerin zu begründen;
6. Überprüfungen der
praktischen Ausbildung durch das Arbeitsmarktservice und
der Stiftungseinrichtung vor Ort zu ermöglichen;
7. im Fall der Schädigung durch den Stiftungsteilnehmer, die
Stiftungsteilnehmerin, sei es unmittelbar
oder mittelbar, die Bestimmungen
des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes 1965 in vollem Umfang anzuwenden.
Weiters nimmt der Praktikumsbetrieb zur Kenntnis, dass
1.
während des Praktikums eine Haftung des
Arbeitsmarktservice und der
Stiftungseinrichtung für Schäden, die die
Person dem Unternehmen oder
Dritten auf welche
Art immer zufügt, ausnahmslos ausgeschlossen ist;
2. das Arbeitsmarktservice für die Durchführung des
Praktikums keinerlei
finanzielle Abgeltung leistet.
Spezifische Konkretisierungen (Ausbildungsinhalte sowie weitere
wesentliche
Festlegungen):
Ort, Datum Unterschrift des Stiftungsteilnehmers/der
Stiftungsteilnehmerin
Ort, Datum Unterschrift des Praktikumsbetriebs
Bevollmächtigte(r) Zeichnungsberechtigte(r)
Stampiglie
Ort, Datum Unterschrift der Stiftungseinrichtung
Bevollmächtigte(r) Zeichnungsberechtigte(r)
Stampiglie
Anlage 9
Auszug aus:
Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) und
Bundesrichtlinie Gemeinnütziger Beschäftigungsprojekte (GBP)
Punkt 6.2.2 (SÖB) bzw. 6.3.2 (GBP) Vorbereitungsmaßnahme
Im Rahmen des Projektes kann (für
alle TeilnehmerInnen oder auch Einzelpersonen) eine
Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet werden. Inhaltlich dient die
Maßnahme der
Vorbereitung auf die
Transitbeschäftigung in Form einer Arbeitserprobung (Überprüfung
und
Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung), eines
Arbeitstrainings (Erwerb von
Arbeitserfahrung, Training von Fertigkeiten
und Fähigkeiten bzw. der Verbesserung der
Arbeitshaltung und der Zeitstruktur bzw. Steigerung der Belastbarkeit)
und kann durch
Clearing-, Orientierungs-, Aktivierungs-
und Qualifizierungsmodule sowie
Gesundheitsförderung ergänzt werden.
Die Betreuung der
Person mit dem Ziel des Übertritts in die Transitbeschäftigung steht
im
Vordergrund (mit
einer Übertrittsquote > 50%). Die Existenzsicherung erfolgt durch
Gewährung einer DLU-Beihilfe.
Die Dauer der
Vorbereitungsmaßnahme ist mit maximal 8 Wochen begrenzt, wobei die Dauer
der Arbeitserprobung zum Zwecke der Feststellung der Eignung für die
geplante
Transitbeschäftigung bis zu 2 Wochen umfassen kann. In begründeten
Einzelfällen kann die
Arbeitserprobung bis zu 8 Wochen betragen.