5333/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-10001/0242-I/A/4/2010

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5532/J der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Eine diesbezügliche an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs­träger gerichtete Anfrage hat ergeben, dass der gegenständliche Fall mangels näherer Angaben in den hier maßgeblichen Details bzw. Beziehungen aus den Datenbeständen der Gebietskrankenkassen nicht nachvollziehbar ist und daher bedauerlicherweise keine konkrete Auskunft gegeben werden kann.

 

 


Frage 5:

Eine diesbezügliche an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs­träger gerichtete Anfrage hat ergeben, dass infolge der unklaren Formulierung der Frage diese in der vorliegenden Form von den Gebietskrankenkassen bzw. dem Hauptverband nicht beantwortet werden kann.

 

 

Frage 6:

Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wurden in den letzten zwei Kalenderjahren (2008 und 2009) im angefragten Bereich folgende Prüfungen durchgeführt:

 

Bundesland

Prüfungen 2008

Prüfungen 2009

Summe

Burgenland

80

120

200

Kärnten

121

163

284

Niederösterreich

155

209

364

Oberösterreich

272

397

669

Salzburg

85

194

279

Steiermark

198

457

655

Tirol

167

274

441

Vorarlberg

64

115

179

Wien

221

420

641

Summe

1363

2349

3712

 

Die Gebietskrankenkassen verfügen neben dem GPLA-Prüfdienst über einen sogenannten Erhebungsdienst, dessen Aufgabe es unter anderem ist, kurzfristig auf Verdachtsmomente zu reagieren. Die Organe dieses Erhebungsdienstes kontrollieren beispielsweise unangemeldet und vor Ort die beitrags- und versicherungsrechtlichen Gegebenheiten der Beschäftigten.

 

Durch diesen Prüfdienst wurden beispielsweise bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) in den Jahren 2008 und 2009 in Summe zusätzlich 197 Bauunternehmen überprüft.


Fragen 7 bis 9:

 

Wie bereits zu den Fragen 1 bis 4 angemerkt, können mangels konkreter Daten zum gegenständlichen Fall keine Angaben gemacht werden.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass seitens der Gebietskrankenkassen jährlich zahl­reiche Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen von Bauunternehmen eingebracht werden. Diese Verfahren werden aber vom Gericht meist abgebrochen, weil es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern oft um Strohmänner handelt, die kurz nach Unterfertigung des Notariatsaktes wieder ins Ausland zurückkehren oder überhaupt mit gefälschten Pässen unter falschem Namen tätig und somit nicht greifbar sind. Die wahren Hintermänner auszuforschen gelingt nur in den seltensten Fällen.

Gemäß § 41a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) haben die örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen, wie

-     die Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,

-     die Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),

-     die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

 

Die Überprüfung eines Aufenthaltstitels und damit verbunden einer eventuell vorliegenden „illegalen Beschäftigung“ fällt jedoch nicht in den Aufgabenbereich eines Krankenversicherungsträgers.

 

Für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich der Kontrolle der illegalen Beschäftigung ist das Bundesministerium für Finanzen (KIAB) zuständig (§ 35 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Bezüglich der Aufenthaltstitel ist auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres zu verweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen