5365/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.07.2010
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.110/0114-I/4/2010 |
Wien, am 19. Juli 2010 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Themessl, Kolleginnen und Kollegen haben am 20. Mai 2010 unter der Nr. 5440/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Nebentätigkeiten, Nebenbeschäftigungen, Dienstzeit, Stellenbesetzungsgesetz und Vertragsschablone gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Ø Wie viele Angestellte, mit denen im Bereich des Bundes auf der Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes und der Vertragsschablone ein Dienstvertrag besteht, üben eine Nebentätigkeit analog zum § 37 Beamtendienstrechtsgesetz aus?
Ø Wie teilen sich diese Nebentätigkeiten auf die einzelnen Unternehmen, wo gemäß Stellenbesetzungsgesetz und Vertragsschablone Dienstverträge bestehen, auf die einzelnen Untenehmen auf?
Ø Wie viele Angestellte, mit denen im Bereich des Bundes auf der Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes und der Vertragsschablone ein Dienstvertrag besteht, üben eine Nebenbeschäftigung analog zum § 56 Beamtendienstrecht aus?
Ø Wie teilen sich diese Nebenbeschäftigungen auf die einzelnen Unternehmen, bei denen gemäß Stellenbesetzungsgesetz und Vertragsschablone Dienstverträge bestehen, auf?
Das Stellenbesetzungsgesetz und in der Folge die Vertragsschablonen finden auf Dienstverhältnisse zum Bund keine Anwendung, sondern nur auf Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes und damit dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegen. Der Begriff „Nebentätigkeit“ ist dem privaten Arbeitsrecht fremd. Tätigkeiten, die Dienstnehmer außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses wahrnehmen, werden arbeitsrechtlich als Nebenbeschäftigungen bezeichnet.
Außerdem gilt gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Vertragsschablonen, BGBl. II Nr. 254/1998, diese nur für den Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorgans von Unternehmen, die dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegen.
Da sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen außerdem nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, dieses jedoch nicht auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann, liegen die gegenständlichen Fragen, soweit sie sich auf Handlungen von Unternehmensorganen beziehen (dies trifft für die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiter der Unternehmen unterhalb der Geschäftsführerebene jedenfalls zu) außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.
Weiters ist festzuhalten, dass ich nur zu Verträgen und damit zu Nebenbeschäftigungen der Geschäftsführung von Unternehmungen Auskunft geben kann, die derzeit in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, da das Bundeskanzleramt keine generelle Zuständigkeit beim Abschluss von solchen Verträgen hat und auch keine Verpflichtung der dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegenden Unternehmungen besteht, die Geschäftsführerverträge dem Bundeskanzleramt zu melden.
Derzeit ressortieren von den in der Anfrage angesprochenen Unternehmen nur die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Wiener Zeitung GmbH in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes.
Lt. Anstellungsvertrag unterliegen die Generaldirektoren der Bundesanstalt Statistik Österreich allgemein dem Wettbewerbsverbot. Dem fachstatistischen Generaldirektor ist es jedoch gestattet, Vortrags- und Vorlesungstätigkeiten im Bereich der Statistik vorzunehmen. Der kaufmännischen Geschäftsführerin ist es erlaubt, die Tätigkeit als Konsulentin für arbeits- und sozialrechtliche Fragen auszuüben bzw. Seminare zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen abzuhalten. Generelle Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Aufgaben des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin durch diese Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus gehende Nebenbeschäftigungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundeskanzlers. Derzeit üben beide Generaldirektoren keine weiteren Nebenbeschäftigungen aus.
Der Geschäftsführer der Wiener Zeitung GmbH darf lt. Geschäftsführervertrag eine Nebenbeschäftigung nur mit vorhergehender Genehmigung des Aufsichtsrates ausüben. Der Geschäftsführer der Wiener Zeitung GmbH übt derzeit keine Nebenbeschäftigung aus.
Mit freundlichen Grüßen