5399/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.07.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
S91143/73-PMVD/2010 16. Juli 2010
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 20. Mai 2010 unter der Nr. 5420/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Prämien und Belohnungen für die Mitarbeiter der Ministerbüros vom 1.1.2009 bis 1.5.2010" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 4, und 6 bis 8:
In diesem Zusammenhang darf ich zunächst festhalten, dass der Gesetzgeber im Sinne des § 19 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 22 Vertragsbedienstetengesetz 1948 die Möglichkeit vorsieht, Belohnungen für besondere Leistungen, die nicht durch andere Vorschriften abzugelten sind, an Bedienstete zu gewähren. Die entsprechenden ressortinternen Richtlinien wurden mittels VBl. I Nr. 32/2009 (Fassung 2009) verlautbart. Nicht unerwähnt möchte ich jedoch lassen, dass das Gesetz für Vertragsbedienstete darüber hinaus noch die Möglichkeit der Gewährung von Leistungsprämien gem. § 76 Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorsieht.
Im Zeitraum von 1. Jänner 2009 bis 1. Mai 2010 erhielten 28 Bedienstete des „Kabinetts des Bundesministers“ Belohnungen. Die Höhe der Belohnungen lag jeweils zwischen 500 und 900 Euro. Für die Zeit davor, darf ich auf meine Anfragebeantwortung Nr. 320/AB verweisen.
Zu 5:
Das Gehalt bzw. die Entlohnung eines Bediensteten, der entweder als Büroleiter, Pressesprecher bzw. Fachreferent im „Kabinett des Bundesministers“ verwendet wird, richtet sich nach der jeweiligen Bewertung des entsprechenden Arbeitsplatzes und damit verknüpft nach dem im Gehaltsgesetz 1956 bzw. im Vertragsbedienstetengesetz 1948 bzw. nach vertraglicher Vereinbarung vorgesehenen Bezug. So ist im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Arbeitsplatz Büroleiter (Kabinettchef) mit A1/8, der Arbeitsplatz Pressesprecher mit A1/4 und der Arbeitsplatz Fachreferent – je nach Aufgabenstellung – mit A1/4, A1/3, A2/7 bzw. MBO2/7 oder A2/4 bewertet. Nähere Details können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.