5475/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am 19. August 2019

GZ: BMG-11001/0156-I/5/2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5456/J der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 4:

Die gegenständliche Fragestellung wurde seitens der Abg. Ing. Hofer u.a. bereits im Herbst 2009 im Rahmen der parl. Anfrage 2998/J an mich herangetragen, wobei ich in meiner Anfragebeantwortung vom 12.11.2009

§  die im Rahmen des Begutachtungsentwurfs einer GuKG-Novelle 2009 zur Diskussion gestellte Regelung betreffend Erweiterung des Zugangs zum Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sowie die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eingelangten Positionen darlegte und

§  mitteilte, dass in der Sitzung des Gesundheitsausschusses am 3.11.2009 ein Abänderungsantrag im Sinne der damaligen parl. Anfrage eingebracht und die GuKG-Novelle 2009 in dieser abgeänderten Fassung einstimmig beschlossen worden ist.

 

Die GuKG-Novelle 2009 einschließlich des erweiterten § 3a GuKG betreffend Unterstützung bei der Basisversorgung wurde sowohl im Gesundheitsausschuss als auch im Plenum einstimmig beschlossen und unter BGBl. I Nr. 130/2009 kundgemacht.

 

In der Folge haben einige Behindertenorganisationen ausdrücklich ihren Dank für meinen Einsatz bei der Schaffung der gegenständlichen Regelung ausgedrückt.

 

In diesem Sinne erscheint die in der nunmehr eingebrachten parl. Anfrage vorgebrachte Kritik an der letzten GuKG-Novelle 2009 nicht nachvollziehbar.

 

Da auch die behauptete Verschlechterung der Betroffenen sich nicht mit den Aussagen der Behindertenorganisationen deckt, besteht kein Anlass für die in den Fragen 1 bis 4 der gegenständlichen parl. Anfrage urgierten weiteren Veranlassungen.