5476/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

GZ: BMG-11001/0154-I/5/2010

Wien, am 19. Juli 2010

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 5459/J des Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten:

Die Anfrage scheint dem Wortlaut ihrer Einleitung nach („… in den jeweiligen Landes­gesetzen …“) davon auszugehen, dass die Kostenbeiträge ausschließlich landesge­setzlich geregelt seien. Dies trifft jedoch nicht zu.

 

Kostenbeiträge für stationäre Spitalsbehandlungen sieht sowohl das Kranken-
und Kuranstaltengesetz des Bundes (KAKuG) in § 27a als auch das ASVG in § 447 f Abs. 7 vor. Festzuhalten ist, dass entweder der Kostenbeitrag nach KAKuG oder
der Kostenbeitrag nach ASVG oder - bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes -
gar kein Kostenbeitrag zu leisten ist.

 

Klargestellt wird, dass nur die Kostenbeiträge gemäß KAKuG sowie die Beiträge für Begleitpersonen landesrechtlich geregelt sind.

 

Der Kostenanteil gemäß § 447 f Abs. 7 ASVG ist bei Anstaltspflege in landesgesund­heitsfondsfinanzierten Krankenanstalten für Angehörige von Versicherten nach dem ASVG und BSVG sowie für Versicherte nach dem BSVG längstens für die Dauer von vier Wochen pro Kalenderjahr zu entrichten. Für mitversicherte Angehörige (auch wenn diese Kinder oder Jugendliche sind) ist der Kostenbeitrag vom Versicherten zu

tragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beträge direkt von den Spitälern eingehoben und nicht auf die Überweisungen der Sozialversicherung zur Anstaltsfinanzierung angerechnet werden. Ihre Höhe betrug im Jahr 2008 für mitversicherte Kinder nach dem ASVG rund € 14 Mio. und für mit­versicherte Kinder nach dem BSVG rund € 1 Mio..

 

Frage 1:

Während der Kostenbeitrag gemäß § 27a KAKuG von Bundesland zu Bundesland va­riiert, ist der Kostenbeitrag nach § 447f ASVG unter Umständen von Krankenanstalt zu Krankenanstalt unterschiedlich. Der nachfolgenden Tabelle bzw. der angeschlos­senen Beilage können die entsprechenden Beiträge für das Jahr 2010 entnommen werden (zu der in der Beilage angeführten Aufstellung, aus der die Höhe des tägli­chen Kostenbeitrages bei Anstaltspflege in landesgesundheitsfondsfinanzierten Kran­kenanstalten gemäß § 447 f Abs. 7 ASVG ersichtlich ist, wird festgehalten, dass es sich für 2010 um vorläufige Werte handelt). Beide Kostenbeiträge dürfen in einem Jahr maximal für 28 Tage eingehoben werden.

 

Kostenbeiträge nach KAKuG:

 

Land

Kostenbeitrag

Reduzierter Kostenbeitrag

Burgenland

8,68 €

 

Kärnten

8,98 €

 

Niederösterreich

10,74 €

 

Oberösterreich

10,74 €

 

Salzburg

10,78 €

8,58 €

Steiermark

8,68 €

 

Tirol

10,74 €

 

Vorarlberg

10,78 €

8,13 €

Wien

10,74 €

8,48 €

 

Frage 2:

Die Kostenbeiträge nach ASVG sind für Mitversicherte nach ASVG sowie für die Ver­sicherten und Mitversicherten nach BSVG einzuheben. Die Kostenbeiträge unter­scheiden sich für die einzelnen Krankenversicherungsträger (GKKs und SVB) nicht. Im Übrigen verweise ich zur Höhe auf die angeschlossene Tabelle, die der Hauptverband zur Verfügung gestellt hat. Die Kostenbeiträge nach KAKuG differieren ebenfalls nicht nach Krankenversicherungsträgern, sondern nach Ländern, siehe Antwort zu Frage 1.

 

Fragen 3 und 4:

Die Kostenbeiträge für Begleitpersonen sind nach Ländern, nicht jedoch nach einzel­nen KV-Trägern unterschiedlich. Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen und auf­

grund von Veröffentlichungen auf den offiziellen Homepages der Länder stellen sich die Kostenbeiträge wie folgt dar:

 

1.        Burgenland

Die Unterbringungsgebühr beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung
€ 40,-- und darf für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Ausgenommen davon sind Begleitpersonen von Patient/inn/en, die

-       das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

-       die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und entweder chronisch er­krankt sind oder eine Behinderung aufweisen.

 

2.        Kärnten

Von Begleitpersonen ist ein Beitrag von € 17,90 je Aufenthaltstag einzuheben,
wobei Begleitpersonen von Patient/inn/en bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
sowie Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr befreit sind, diese Gebühr nicht entrichten müssen.

 

3.        Niederösterreich

Von Begleitpersonen ist im Falle der Aufnahme eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr pro Belagstag ein Beitrag von € 30,– zu leisten, wobei Begleitpersonen von Patient/inn/en bis zu vollendeten 1. Lebensjahr von dieser Gebühr befreit sind. Ebenso haben Begleitpersonen eines behinderten Kindes nach Vollendung des 14. Lebensjahres, solange die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, einen Beitrag von € 30,-- zu leisten. In allen anderen Fällen haben Begleitpersonen abhängig
von der Krankenanstalt pro Belagstag einen Beitrag zwischen € 50,-- und € 120,--
zu leisten.

 

4.        Oberösterreich

Die Begleitperson braucht für die Unterbringung und Verpflegung in der Kranken­an­stalt nur einen Selbstbehalt von € 5,10 pro Aufenthaltstag zu bezahlen. Die Kran­ken­anstalt verrechnet die entstandenen Kosten direkt mit dem Land, die Begleit­person erhält von der Krankenanstalt lediglich eine Rechnung über den Selbstbehalt.

 

5.        Salzburg

Die tägliche Gebühr für Begleitpersonen beträgt € 21,--. Diese Gebühr ist nicht
zu entrichten von Begleitpersonen,

-       bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsa­men Haushalt lebenden Personen die für die Gewährung einer Ergänzungszulage maßgeblichen Mindestsätze nach Landesbeamten-Pensionsgesetz nicht erreicht oder

-       die Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr begleiten.

 

6.        Steiermark

Die Pflegegebühr für Begleitpersonen beträgt:

1.  Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung

a) ab dem vollendeten 3. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr € 7,90

b) ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr € 14,50

c) ab dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr € 21,10

d) ab dem vollendeten 14. Lebensjahr € 27,70

2.  Verpflegungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenom­men das Frühstück) für Begleitpersonen von Patient/inn/en ab dem vollendeten 3. Lebensjahr € 8,10.

 

Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

 

Begleitpersonen, deren Einkommen

-       unter dem jeweils geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt, sind von der Entrichtung der Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z. 1 befreit

-       das 1 1/2 Fache des jeweils geltenden Ausgleichszulagen Richtsatzes nach ASVG nicht übersteigt, haben die Nächtigungsgebühr im Ausmaß von 50 % zu entrichten.

 

7.        Tirol

Von Begleitpersonen sind folgende Gebühren zu entrichten:

Unterbringungsgebühr:       je Nächtigung einschließlich Frühstück € 26,00

Verpflegsgebühr:                  je Mittagessen € 6,80

                                               je Abendessen € 5,10

 

Von der Entrichtung dieser Gebühren sind ausgenommen:

-    Begleitpersonen, deren Aufnahme für die Behandlung des Pfleglings unerlässlich ist, und

-    Begleitpersonen, die besonders sozial schutzbedürftig sind, insbesondere solche, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr nach
den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind.

 

8.        Vorarlberg

Begleitpersonen haben folgende Gebühren zu entrichten:

                                               bis sechs Jahre                      ab sechs Jahre

                                      (nur für die ersten zehn Tage)

Nächtigung                                 € 17,85                                  € 26,75

Frühstück                                      € 1,30                                    € 3,20

Mittagessen                                  € 4,55                                    € 8,90

Abendessen                                  € 3,10                                    € 5,90

voller Tagsatz                             € 26,80                                  € 44,75

 

Von diesen Gebühren sind befreit:

a) ein Säugling oder eine Mutter (Bezugsperson) oder

b) die Patientin oder der Patient, sofern sie oder er sonst auf die Mitbetreuung durch die Begleitperson angewiesen ist.

 

9.        Wien

Von Begleitpersonen sind folgende Gebühren (exkl. USt.) zu entrichten:

Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück (je Nächtigung):

ab vollendetem 3. bis vollendetem 6. Jahr                                     € 11,24

ab vollendetem 6. bis vollendetem 10. Jahr                                   € 22,50

ab vollendetem 10. bis vollendetem 15. Jahr                                 € 31,88

ab vollendetem 15. Jahr                                                                    € 37,50

 

Verköstigungsgebühr
(Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen Frühstück):         € 14,50

 

Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr haben keine Gebühr zu entrichten. Von der Einhebung der Gebühr ist abzusehen, wenn die Pati­entin/der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist.

 

Fragen 5 bis 7:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Kostenbeiträge in Bezug auf die Krankenversi­cherungsträger, sofern solche vorgesehen sind, einheitlich sind. Auf die Ausführun­gen zu Frage 2 wird hingewiesen.

 

Weiters wird festgehalten, dass Änderungen der Kostenbeiträge aufgrund des gel­tenden Finanzausgleiches i. V. m. der geltenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 105/2008, nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Länder möglich sind.  Sowohl der Spitalskostenbeitrag nach § 447 f Abs. 7 ASVG als auch die nach den lan­desgesetzlichen Regelungen zu entrichtenden Spitalskostenbeiträge fließen in die Spitalsfinanzierung der Länder ein, sodass schon aus diesem Grund eine Änderung in diesem Bereich nur mit Einverständnis der Länder möglich ist. Die derzeit geltende staatsvertragliche Vereinbarung zur Spitalsfinanzierung zwischen den Ländern und dem Bund endet erst Ende 2013. Im Zuge der Verhandlungen über eine daran an­schließende Vereinbarung wird auch dieses Thema zu diskutieren sein.

Darüber hinaus ist eine über eine Grundsatzgesetzgebung hinausgehende Detail­re­gelung zu den Kostenbeiträgen gemäß KAKuG nicht zulässig, da der Bund im Bereich der Krankenanstalten nur für die Grundsatzgesetzgebung zuständig ist und die Aus­führungsgesetzgebung sowie die Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.

 

Beilage

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.