5476/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.07.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0154-I/5/2010
Wien, am 19. Juli 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 5459/J des Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten:
Die Anfrage scheint dem Wortlaut ihrer Einleitung nach („… in den jeweiligen Landesgesetzen …“) davon auszugehen, dass die Kostenbeiträge ausschließlich landesgesetzlich geregelt seien. Dies trifft jedoch nicht zu.
Kostenbeiträge
für stationäre Spitalsbehandlungen sieht sowohl das Kranken-
und Kuranstaltengesetz des Bundes (KAKuG) in § 27a als auch das ASVG in
§ 447 f Abs. 7 vor. Festzuhalten ist, dass entweder der Kostenbeitrag
nach KAKuG oder
der Kostenbeitrag nach ASVG oder - bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes -
gar kein Kostenbeitrag zu leisten ist.
Klargestellt wird, dass nur die Kostenbeiträge gemäß KAKuG sowie die Beiträge für Begleitpersonen landesrechtlich geregelt sind.
Der Kostenanteil gemäß § 447 f Abs. 7 ASVG ist bei Anstaltspflege in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten für Angehörige von Versicherten nach dem ASVG und BSVG sowie für Versicherte nach dem BSVG längstens für die Dauer von vier Wochen pro Kalenderjahr zu entrichten. Für mitversicherte Angehörige (auch wenn diese Kinder oder Jugendliche sind) ist der Kostenbeitrag vom Versicherten zu
tragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beträge direkt von den Spitälern eingehoben und nicht auf die Überweisungen der Sozialversicherung zur Anstaltsfinanzierung angerechnet werden. Ihre Höhe betrug im Jahr 2008 für mitversicherte Kinder nach dem ASVG rund € 14 Mio. und für mitversicherte Kinder nach dem BSVG rund € 1 Mio..
Frage 1:
Während der Kostenbeitrag gemäß § 27a KAKuG von Bundesland zu Bundesland variiert, ist der Kostenbeitrag nach § 447f ASVG unter Umständen von Krankenanstalt zu Krankenanstalt unterschiedlich. Der nachfolgenden Tabelle bzw. der angeschlossenen Beilage können die entsprechenden Beiträge für das Jahr 2010 entnommen werden (zu der in der Beilage angeführten Aufstellung, aus der die Höhe des täglichen Kostenbeitrages bei Anstaltspflege in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gemäß § 447 f Abs. 7 ASVG ersichtlich ist, wird festgehalten, dass es sich für 2010 um vorläufige Werte handelt). Beide Kostenbeiträge dürfen in einem Jahr maximal für 28 Tage eingehoben werden.
Kostenbeiträge nach KAKuG:
Land |
Kostenbeitrag |
Reduzierter Kostenbeitrag |
Burgenland |
8,68 € |
|
Kärnten |
8,98 € |
|
Niederösterreich |
10,74 € |
|
Oberösterreich |
10,74 € |
|
Salzburg |
10,78 € |
8,58 € |
Steiermark |
8,68 € |
|
Tirol |
10,74 € |
|
Vorarlberg |
10,78 € |
8,13 € |
Wien |
10,74 € |
8,48 € |
Frage 2:
Die Kostenbeiträge nach ASVG sind für Mitversicherte nach ASVG sowie für die Versicherten und Mitversicherten nach BSVG einzuheben. Die Kostenbeiträge unterscheiden sich für die einzelnen Krankenversicherungsträger (GKKs und SVB) nicht. Im Übrigen verweise ich zur Höhe auf die angeschlossene Tabelle, die der Hauptverband zur Verfügung gestellt hat. Die Kostenbeiträge nach KAKuG differieren ebenfalls nicht nach Krankenversicherungsträgern, sondern nach Ländern, siehe Antwort zu Frage 1.
Fragen 3 und 4:
Die Kostenbeiträge für Begleitpersonen sind nach Ländern, nicht jedoch nach einzelnen KV-Trägern unterschiedlich. Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen und auf
grund von Veröffentlichungen auf den offiziellen Homepages der Länder stellen sich die Kostenbeiträge wie folgt dar:
1. Burgenland
Die
Unterbringungsgebühr beträgt pro Nächtigung einschließlich
Verpflegung
€ 40,-- und darf für höchstens 28 Tage in jedem
Kalenderjahr eingehoben werden. Ausgenommen davon sind Begleitpersonen von
Patient/inn/en, die
- das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und entweder chronisch erkrankt sind oder eine Behinderung aufweisen.
2. Kärnten
Von
Begleitpersonen ist ein Beitrag von € 17,90 je Aufenthaltstag einzuheben,
wobei Begleitpersonen von Patient/inn/en bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
sowie Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr befreit sind, diese
Gebühr nicht entrichten müssen.
3. Niederösterreich
Von Begleitpersonen ist im Falle der
Aufnahme eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr pro Belagstag ein
Beitrag von € 30,– zu leisten, wobei Begleitpersonen von
Patient/inn/en bis zu vollendeten 1. Lebensjahr von dieser Gebühr befreit
sind. Ebenso haben Begleitpersonen eines behinderten Kindes nach Vollendung des
14. Lebensjahres, solange die erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird, einen Beitrag von € 30,-- zu leisten. In allen anderen
Fällen haben Begleitpersonen abhängig
von der Krankenanstalt pro Belagstag einen Beitrag zwischen € 50,--
und € 120,--
zu leisten.
4. Oberösterreich
Die Begleitperson braucht für die Unterbringung und Verpflegung in der Krankenanstalt nur einen Selbstbehalt von € 5,10 pro Aufenthaltstag zu bezahlen. Die Krankenanstalt verrechnet die entstandenen Kosten direkt mit dem Land, die Begleitperson erhält von der Krankenanstalt lediglich eine Rechnung über den Selbstbehalt.
5. Salzburg
Die tägliche Gebühr
für Begleitpersonen beträgt € 21,--. Diese Gebühr ist
nicht
zu entrichten von Begleitpersonen,
- bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die für die Gewährung einer Ergänzungszulage maßgeblichen Mindestsätze nach Landesbeamten-Pensionsgesetz nicht erreicht oder
- die Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr begleiten.
6. Steiermark
Die Pflegegebühr für Begleitpersonen beträgt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung
a) ab dem vollendeten 3. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr € 7,90
b) ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr € 14,50
c) ab dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr € 21,10
d) ab dem vollendeten 14. Lebensjahr € 27,70
2. Verpflegungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) für Begleitpersonen von Patient/inn/en ab dem vollendeten 3. Lebensjahr € 8,10.
Zu diesen Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
Begleitpersonen, deren Einkommen
- unter dem jeweils geltenden Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG liegt, sind von der Entrichtung der Nächtigungsgebühr gemäß § 1 Z. 1 befreit
- das 1 1/2 Fache des jeweils geltenden Ausgleichszulagen Richtsatzes nach ASVG nicht übersteigt, haben die Nächtigungsgebühr im Ausmaß von 50 % zu entrichten.
7. Tirol
Von Begleitpersonen sind folgende Gebühren zu entrichten:
Unterbringungsgebühr: je Nächtigung einschließlich Frühstück € 26,00
Verpflegsgebühr: je Mittagessen € 6,80
je Abendessen € 5,10
Von der Entrichtung dieser Gebühren sind ausgenommen:
- Begleitpersonen, deren Aufnahme für die Behandlung des Pfleglings unerlässlich ist, und
- Begleitpersonen,
die besonders sozial schutzbedürftig sind, insbesondere solche, die wegen
besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr nach
den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind.
8. Vorarlberg
Begleitpersonen haben folgende Gebühren zu entrichten:
bis sechs Jahre ab sechs Jahre
(nur für die ersten zehn Tage)
Nächtigung € 17,85 € 26,75
Frühstück € 1,30 € 3,20
Mittagessen € 4,55 € 8,90
Abendessen € 3,10 € 5,90
voller Tagsatz € 26,80 € 44,75
Von diesen Gebühren sind befreit:
a) ein Säugling oder eine Mutter (Bezugsperson) oder
b) die Patientin oder der Patient, sofern sie oder er sonst auf die Mitbetreuung durch die Begleitperson angewiesen ist.
9. Wien
Von Begleitpersonen sind folgende Gebühren (exkl. USt.) zu entrichten:
Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück (je Nächtigung):
ab vollendetem 3. bis vollendetem 6. Jahr € 11,24
ab vollendetem 6. bis vollendetem 10. Jahr € 22,50
ab vollendetem 10. bis vollendetem 15. Jahr € 31,88
ab vollendetem 15. Jahr € 37,50
Verköstigungsgebühr
(Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen Frühstück): €
14,50
Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr haben keine Gebühr zu entrichten. Von der Einhebung der Gebühr ist abzusehen, wenn die Patientin/der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist.
Fragen 5 bis 7:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Kostenbeiträge in Bezug auf die Krankenversicherungsträger, sofern solche vorgesehen sind, einheitlich sind. Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird hingewiesen.
Weiters wird festgehalten, dass Änderungen der Kostenbeiträge aufgrund des geltenden Finanzausgleiches i. V. m. der geltenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 105/2008, nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Länder möglich sind. Sowohl der Spitalskostenbeitrag nach § 447 f Abs. 7 ASVG als auch die nach den landesgesetzlichen Regelungen zu entrichtenden Spitalskostenbeiträge fließen in die Spitalsfinanzierung der Länder ein, sodass schon aus diesem Grund eine Änderung in diesem Bereich nur mit Einverständnis der Länder möglich ist. Die derzeit geltende staatsvertragliche Vereinbarung zur Spitalsfinanzierung zwischen den Ländern und dem Bund endet erst Ende 2013. Im Zuge der Verhandlungen über eine daran anschließende Vereinbarung wird auch dieses Thema zu diskutieren sein.
Darüber hinaus ist eine über eine Grundsatzgesetzgebung hinausgehende Detailregelung zu den Kostenbeiträgen gemäß KAKuG nicht zulässig, da der Bund im Bereich der Krankenanstalten nur für die Grundsatzgesetzgebung zuständig ist und die Ausführungsgesetzgebung sowie die Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.
Beilage
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.