5479/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.07.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Alois Stöger diplômé
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0159-I/5/2010
Wien, am 19. Juli 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 5476/J des Abgeordneten Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2008, unter dem Gesichtspunkt des Kompetenztatbestands „Gesundheitswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG im Sinne einer verantwortungsbewussten Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik neben dem Nichtraucherschutz unter anderem auch Produktionsspezifika wie Schadstoffobergrenzen, Verpackungsspezifika wie anzubringende Warnhinweise oder Schadstoffangaben sowie bestehende Werbeverbote regelt. Die Förderung von Behindertenarbeitsplätzen und die Umsetzung von Maßnahmen, um einen allfällig mit einem rückläufigen Tabakwarenverkauf zu verzeichnenden Rückgang dieser Arbeitsplätze abzufedern, liegen nicht in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit.
Fragen 1, 2, 5 und 6:
Angelegenheiten betreffend das Tabakvertriebssystem per se sind im Tabakmonopolrecht geregelt und fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich darf daher zu diesen Fragen auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 5475/J verweisen.
Fragen 3, 4, 7 und 8:
Im Hinblick auf meine einleitenden Erläuterungen verweise ich zu diesen Fragen auf die Beantwortung des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 5474/J.