5479/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0159-I/5/2010

Wien, am  19. Juli 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 5476/J des Abgeordneten Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zur vorliegenden Anfrage ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2008, unter dem Gesichtspunkt des Kompetenztatbestands „Gesundheitswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG im Sinne einer verantwortungsbewussten Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik neben dem Nichtraucherschutz unter anderem auch Produktionsspezifika wie Schadstoffobergrenzen, Verpackungsspezifika wie anzubringende Warnhinweise oder Schadstoffangaben sowie bestehende Werbeverbote regelt. Die Förderung von Behindertenarbeitsplätzen und die Umsetzung von Maßnahmen, um einen allfällig mit einem rückläufigen Tabakwarenverkauf zu verzeichnenden Rückgang dieser Arbeitsplätze abzufedern, liegen nicht in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

 

Fragen 1, 2, 5 und 6:

Angelegenheiten betreffend das Tabakvertriebssystem per se sind im Tabakmonopolrecht geregelt und fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich darf daher zu diesen Fragen auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 5475/J verweisen.

 

 

Fragen 3, 4, 7 und 8:

Im Hinblick auf meine einleitenden Erläuterungen verweise ich zu diesen Fragen auf die Beantwortung des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 5474/J.