548/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.03.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0011-I/5/2009

Wien, am      25. Februar 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 664/J der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Diesbezügliche Kontrollen sind im Laufen. Es ist entsprechend dem Tierschutzgesetz (TSchG) vorzugehen. Werden Verstöße bekannt bzw. angezeigt sind diese von Amtes wegen zu verfolgen.

 

Frage 2:

Was mit gesetzwidrig gehaltenen Tieren passiert, wird jeweils im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zu klären sein.

Liegen die Voraussetzungen für eine Verfallserklärung der Tiere gemäß § 40 TSchG vor, ist im Falle einer solchen gemäß § 40 Abs. 2 TSchG vorzugehen.

§ 40 Abs. 2 TSchG bestimmt: „Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.“

 

Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob geeignete tierschutzgesetzkonforme Unterbringungsmöglichkeiten bestehen etc., bevor als ultima ratio eine Tötung in Erwägung gezogen wird.

 

Frage 3:

Der Tierhalter ist für die Haltung der sich in seiner Obhut befindlichen Tiere verantwortlich und hat die Kosten für entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung einer dem Tierschutzgesetz entsprechenden Haltung zu tragen.

 

Für den Fall des Verfalles, im Zuge dessen das Eigentum an den Tieren und damit die Aufgaben eines Tierhalters auf die Behörde übergehen, ist in § 40 Abs. 3 TSchG geregelt, dass die damit verbundenen Kosten vom bisherigen Halter zu ersetzen sind.

 

Diese Kostenregelung, die denjenigen straft, der einen Verstoß gegen das TSchG gesetzt hat, wird von mir jedenfalls befürwortet.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Alois Stöger diplômé

Bundesminister