5494/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0148-Pr 1/2010

 

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5452/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Leopold Mayerhofer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wechsel von der Justizwache zur Polizei“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich schicke voraus, dass für die in der Anfrage aufgeworfenen Fragen gesetzliche Regelungen im Dienst- und Besoldungsrecht sowie im Organisationsrecht bestehen, die vom Justizressort beachtet werden. Hinsichtlich der Fragen der Versetzung bzw. eines Ressortwechsels sind dies unter anderem die Bestimmungen der §§ 38 (Versetzung) und 38a (Freigabepflicht bei Ressortwechsel) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG). Was die besoldungsrechtlichen Ansprüche anlangt, ist auf die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, insbesondere auf die für den Exekutivdienst geltenden Bestimmungen im Abschnitt VII dieses Bundesgesetzes zu verweisen. Zum Organisationsrecht ist vor allem auf die ebenfalls gesetzlich normierten Vorgaben im jeweiligen Personalplan (als Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes) ab zu stellen.

Zu 1 bis 3:

Ja. Voraussetzung für einen Ressortwechsel ist ein Antrag des Beamten sowie eine konkrete Anforderung des aufnehmenden Ressorts. Sofern die Voraussetzungen des § 38a BDG vorliegen, erfolgt im Regelfall eine Dienstzuteilung und daran unmittelbar anschließend der Ressortwechsel. Für einen Ressortwechsel gibt es keine Altersgrenze.

Zu 4 und 5:

Da für alle Exekutivbedienstete dieselben dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, sind finanzielle Einbußen nicht gegeben. Lediglich bei den nach Bedarf anzuordnenden Mehrdienstleistungen (Überstunden, Nachtdienste) kann es bei einem Ressortwechsel zu Veränderungen kommen.

Zu 6:

Zur Durchführung eines Ressortwechsels bedarf es neben der vom Bediensteten angestrebten Versetzung auch der konkreten Anforderung für den betreffenden Beamten durch das aufnehmende Ressort. Derzeit liegen keine Anforderungen von Seiten des Bundesministeriums für Inneres vor.

Zu 7:

Im Jahr 2008 wurden fünf, im Jahr 2009 zehn und im Jahr 2010 bislang drei Anträge auf Ressortwechsel in den Bereich des Bundesministerium für Inneres eingebracht.

Zu 8 bis 10:

Da ein angestrebter Ressortwechsel eines Bediensteten von der Anforderung des aufnehmenden Ressorts und vom Vorhandensein einer freien Planstelle in diesem Ressort abhängig ist, kann ich eine bevorzugende Behandlung einzelner Beamter ausschließen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich bei einer von einem Bediensteten angestrebten Versetzung gemäß § 38a BDG zur Freigabe gegenüber dem anfordernden Ressort verpflichtet bin.


Zu 11:

Die gesetzliche Regelung des § 38a BDG ist umfassend und klar. Abschließend darf festgehalten werden, dass in der exekutivdienstlichen Ausbildung Dienstrecht unterrichtet wird und jederzeit alle geltenden Rechtsnormen im Rechtsinformationssystem für alle Bediensteten frei zugänglich sind.

 

. Juli 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)