55/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0149 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 22.12.2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Steier, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 28. Oktober 2008, Nr. 1/J, betreffend Gefährdung

                        des Grundwassers im Bereich des Brunnenfeldes Neufeld (Bgld)

                        durch den geplanten Schweinemaststall in Zillingdorf (NÖ)

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 28. Oktober 2008, Nr. 1/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Gemäß Z 43 des Anhanges 1 UVP-G 2000 ist die Neuerrichtung von Anlagen mit mindestens 2.500 Mastschweineplätzen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im vereinfachten Verfahren) zu unterziehen. Bei Lage derartiger Anlagen in Wasserschutz- oder Schongebieten (Kategorie C des Anhanges 2 UVP-G 2000) oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten (Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000) gilt ein Schwellenwert von 1.400 Mastschweinen.

 

Zusätzlich hat das Umweltverträglichkeitsgesetz auch für die Kumulierung mehrerer gleichartiger Vorhaben Vorsorge getroffen: Falls ein Verwirklichungswille eines Vorhabens besteht, dieses mit anderen Mastschweinehaltungsanlagen in einem räumlichen Zusammen­hang steht und der Schwellenwert gemeinsam durch alle betroffenen Vorhaben erreicht wird, hat die zuständige Behörde, das Land Niederösterreich, auf Basis einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob durch die Kumulierung von Auswirkungen dieser Mastschweinehaltungs­anlagen mit erheblichen schäd­lichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

 

Zu den Fragen 4 bis 7:

 

Sofern nicht ohnedies eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 besteht, wäre die Anlage auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht von Relevanz. Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ist bis dato die bezeichnete Schweinemastanlage jedoch noch nicht einer entsprechenden Projektierung unterzogen worden, sodass auch noch kein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren einzuleiten war. Eine sachverhaltsbezogene wasserrechtliche Beurteilung kann daher zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen werden.

 

Jedenfalls ist im Zusammenhang mit der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen hinzuweisen, die für den Landwirt unmittelbar verbindliche Verpflichtungen enthält. Ziel des Aktionsprogramms Nitrat 2008 ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und einer weiteren Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

 

Im Bereich des Wasserrechts stehen Instrumente zur Verfügung, die der Erfüllung der essentiellen wasserwirtschaftlichen Zielsetzung eines vorbeugenden Gewässerschutzes und der Sicherung einer nachhaltigen Trinkwasserversorgung dienen.

 

Der Bundesminister: