5502/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am 23. Juli 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0124-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5451/J vom 25. Mai 2010 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Einleitend wird angemerkt, dass die Einnahmen aus Sportwetten und Glücksspielen nicht nach gesonderten Abgabenarten verbucht werden; daher ist in den Bundesländern keine getrennte Auswertung möglich. Im Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien werden seit 2006 händische Aufzeichnungen über die Einnahmen aus Sportwetten geführt, sodass nur hinsichtlich dieses einen Finanzamtes eine Aufgliederung in Sportwetten und Glücksspiele vorgenommen werden kann.

 

Die Einnahmen von Sportwetten, die via Internet angeboten werden, können nicht gesondert herausgerechnet werden. Sportwetten, die ohne inländische Vermittlung direkt bei einem ausländischen Anbieter abgeschlossen werden, unterliegen nicht der Gebühr. Die Einnahmen aus Glücksspielen, die via Internet zustande kommen, beschränken sich demnach auf die vom Konzessionär Österreichische Lotterien GmbH über das Internet angebotenen Elektronischen Lotterien gemäß § 12a GSpG.


Das Aufkommen aus elektronischen Lotterien beträgt:

 

2005      8.967.988,00 €

2006    11.784.953,00 €

2007    12.789.931,00 €

2008    16.178.705,00 €

2009    18.646.940,00 €

 

Gesamt somit in den Jahren 2005 bis 2009: 68.368.517,00 €

 

Einnahmen aus Glücksspielapparaten unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebühren-gesetz 1957.

 

Das Aufkommen aus Sportwetten und Glücksspielen ist der Beilage zu entnehmen.

 

Zu 5.:

Wie bereits erläutert, unterliegen derzeit nur die Internet-Glücksspielangebote der vom Bund gemäß § 14 GSpG konzessionierten Österreichischen Lotterien GmbH den einschlägigen glücksspiel- bzw. gebührenrechtlichen Abgaben; das entsprechende Aufkommen ist den Ausführungen zu den Fragen 1. bis 4. zu entnehmen.

 

Zu 6.:

Schätzungen über zukünftige Zeiträume können nicht vorgenommen werden, da diese rein spekulativ wären.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anlage

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.