5506/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am      Juli 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0121-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5467/J vom 25. Mai 2010 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2., 4. bis 6. sowie 8. und 9.:

Während das Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht
angepasst wird (Tabaksteuergesetz 1995), BGBl. Nr. 704/1994, idgF, bereits gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft getreten ist – das war im Übrigen der 1. Jänner 1995 und nicht erst der 1. Jänner 2006 –, ist das heute geltende Tabakmonopolgesetz 1996 (Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, idgF, mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den „Tabakerzeugnissen“ im Sinne des Tabakmonopolgesetzes beziehungsweise „Tabakwaren“ im Sinne des Tabaksteuergesetzes auch andere Rauchtabake als Feinschnitt zählen.


Die vorliegende Frage betrifft im Wesentlichen Entscheidungen der Hersteller beziehungsweise Importeure und Großhändler von Tabakerzeugnissen. Diese entscheiden darüber, welche Tabakerzeugnisse sie zu welchen Zeitpunkten und für wie lange auf dem österreichischen Markt anbieten. Es handelt sich somit um keine in die direkte Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch um keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie ist somit von dem im § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Kleinverkaufspreise der Tabakerzeugnisse laufend im Amtsblatt zur Wiener Zeitung beziehungsweise im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung (AÖFV) veröffentlicht wurden beziehungsweise werden.

 

Zu 3., 7., 10., 12., 14. und 15. sowie 22. und 23.:

Die seit dem EU-Beitritt Österreichs erfolgten Änderungen der Tabaksteuersätze können den nachstehenden Tabellen entnommen werden, wobei KVP für den Kleinverkaufspreis und MVP für die Meistverkaufte Preisklasse steht und sich die Prozentangaben, sofern nicht anders angeführt, jeweils auf den Kleinverkaufspreis beziehen:

 

Tabaksteuer

vor dem EU-Beitritt

 

Steuersatz in Prozent des Verkaufspreises

Zigaretten

55 %

Zigarren

13 %

Rauchtabak

47 %

Für andere Tabakwaren

34 %

 

ab EU-Beitritt

 

Steuersatz

Zigaretten

232 S je 1000 Stück und

41 % des KVP, mindestens
740 S je 1000 Stück

Zigarren

13 %

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %

 

ab 1. Juni 1996

 

Steuersatz

Zigaretten

246 S je 1000 Stück und

41,5 % des KVP, mindestens
740 S je 1000 Stück

Zigarren

13 %

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %

 

ab 1. Jänner 1997

 

Steuersatz

Zigaretten

246 S je 1000 Stück und

42 % des KVP, mindestens
825 S je 1000 Stück

Zigarren

13 %

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %

 

ab 1. Juni 2000

 

Steuersatz

Zigaretten

255 S je 1000 Stück und

42 % des KVP, mindestens
825 S je 1000 Stück

Zigarren

13 %

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %


ab 1. Jänner 2001

 

Steuersatz

Zigaretten

263 S je 1000 Stück und

42 % des KVP, mindestens
896 S je 1000 Stück

Zigarren

13 % des KVP, mindestens 450 S je 1000 Stück

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %

 

ab 1. Jänner 2002

 

Steuersatz

Zigaretten

19,11 je 1000 Stück und

42 % des KVP, mindestens
65 je 1000 Stück

Zigarren

13 % des KVP, mindestens 32,7 je 1000 Stück

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %

 

ab 17. August 2002

 

Steuersatz

Zigaretten

21,38 € je 1000 Stück (=15 % der MVP) und 42 % des KVP, mindestens
75 € je 1000 Stück

Zigarren

13 % des KVP, mindestens 32,7 € je 1000 Stück

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %


ab 1. Jänner 2004

 

Steuersatz

Zigaretten

22,50 € je 1000 Stück (=15 % der MVP) und 42 % des KVP, mindestens 90 % der MVP, jedenfalls aber 83 € je 1000 Stück

Zigarren

13 % des KVP, mindestens 32,7 € je 1000 Stück

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %

 

 

ab 1. Jänner 2005

 

Steuersatz

Zigaretten

23,55 € je 1000 Stück (=15,7 % der MVP) und 43 % des KVP, mindestens
90 % der MVP, jedenfalls aber 83 € je 1000 Stück

Zigarren

13 % des KVP, mindestens 32,7 € je 1000 Stück

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %

 

 

ab 1. Jänner 2006

 

Steuersatz

Zigaretten

24,34 € je 1000 Stück (=15,7 % der MVP) und 43 % des KVP, mindestens
90 % der MVP, jedenfalls aber 83 € je 1000 Stück

Zigarren

13 % des KVP, mindestens 32,7 € je 1000 Stück

 

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %

 

ab 1. Jänner 2007

 

Steuersatz

Zigaretten

26,69 € je 1000 Stück (=15,7 % der MVP) und 43 % des KVP, mindestens
90 % der MVP, jedenfalls aber 83 € je 1000 Stück

Zigarren

13 % des KVP, mindestens 32,7 € je 1000 Stück

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %

 

ab 1. Jänner 2008

 

Steuersatz

Zigaretten

26,69 € je 1000 Stück und 43 % des KVP, mindestens 90 % der MVP, jedenfalls aber 83 € je 1000 Stück

Zigarren

13 % des KVP, mindestens 32,7 € je 1000 Stück

Feinschnitt

47 %

anderer Rauchtabak

34 %


 

Die Entwicklung der Handelsspannen für Trafikanten seit dem 1. Jänner 1996 kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

 

Handelsspannen – Tabakfachgeschäfte
in % des Nettopreises

 

1.1.1996 bis 31.12.2009

1.1.2004 bis 9.6.2005

10.6.2005 bis 31.12.2009

ab 1.1.2010

Zigaretten

52,7 % *)

52,7 % **)

52,7 % ***)

53 % ***)

Zigarren

45 %

45 %

45 %

45 %

Feinschnitt

55 %

55 %

55 %

55 %

Pfeifentabak

50 %

50 %

50 %

50 %

Andere Tabakerzeugnisse

37 %

37 %

37 %

37 %

Mindesthandelsspanne

*)    Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 5 % ergibt.

**)   Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10 % ergibt.

***) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10 % ergibt. Abweichend von § 38 Abs. 5 darf die Handelsspanne bei Zigaretten ab dem 1. September 2005 nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei einem Preis von 0,1650 Euro je Stück ergibt.


 



Handelsspannen – Tabakverkaufsstellen
in % des Nettopreises

 

1.1.1996 bis 31.12.2003

1.1.2004 bis 9.6.2005

10.6.2005 bis 31.12.2009

ab 1.1.2010

Zigaretten

28,6 % *)

28,6 % **)

28,6 % ***)

28,75 % ***)

Zigarren

27 %

27 %

27 %

27 %

Feinschnitt

33%

33%

33%

33 %

Pfeifentabak

30 %

30 %

30 %

30 %

Andere Tabakerzeugnisse

22 %

22 %

22 %

22 %

Mindesthandelsspanne

*)    Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 5 % ergibt.

**)   Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10 % ergibt.

***) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10 % ergibt. Abweichend von § 38 Abs. 5 darf die Handelsspanne bei Zigaretten ab dem 1. September 2005 nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei einem Preis von 0,1650 Euro je Stück ergibt.

 

Die Spannen der Produzenten, Importeure oder Großhändler von Tabakerzeugnissen unterliegen keiner Regelung durch das Bundesministerium für Finanzen, sondern ergeben sich als Anteil am Wirtschaftsnutzen aus der Höhe der jeweiligen Kleinverkaufspreise abzüglich Tabak- und Umsatzsteuer (Nettopreise) und abzüglich der gesetzlichen Trafikantenhandelsspanne.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen daher, soweit sie sich auf die Handelsspannen der Produzenten, Importeure und Großhändler sowie die Aufteilung des Wirtschaftsnutzens auf diese beziehen, im Wesentlichen wirtschaftliche Entscheidungen der Hersteller beziehungsweise Importeure und Großhändler von Tabakerzeugnissen. Diese entscheiden darüber, welche Tabakerzeugnisse sie zu welchen Preisen auf dem österreichischen Markt anbieten und wie sie den verbleibenden Wirtschaftsnutzen untereinander aufteilen. Es handelt sich somit um keine in die direkte Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch um keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem im § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu 11.:

Die Entwicklung des Tabaksteueraufkommens seit dem 1. Jänner 1996 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.:

Tabaksteueraufkommen
in Mio. Euro

1996

894,6

1997

961,8

1998

1.095,7

1999

1.157,4

2000

1.196,6

2001

1.234,1

2002

1.296,9

2003

1.328,7

2004

1.317,9

2005

1.339,7

2006

1.408,5

2007

1.446,2

2008

1.424,5

2009 vorl. Erfolg

1.457,6

2010 (BVA)

1.300,0


 

Zu 13., 20. und 21.:

Das Volumen der von den Tabaktrafikanten bezogenen Handelsspannen ergibt sich aus den in § 38 TabMG gesetzlich fixierten Sätzen und den Kleinverkaufspreisen der jeweils gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer. Im Bundesministerium für Finanzen bestehen aus heutiger Sicht keine Pläne für Erhöhungen oder Senkungen der in § 38 TabMG genannten gesetzlich fixierten Sätze für die Trafikantenhandelsspannen.

 

Zu 16. und 17.:

Die (Kleinverkaufs)Preise für Tabakerzeugnisse unterliegen keiner Regelung durch das Bundesministerium für Finanzen.

 

Zu 18. und 19.:

Über die zukünftige Höhe und Struktur der Tabaksteuersätze wird im Rahmen der Strukturreform zu entscheiden sein.

 

Zu 24.:

Gemäß § 9 TabMG und § 5 Abs. 5 TabStG 1995 sind die Kleinverkaufspreise im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Für die Jahre 1996 bis 1998 sind keine diesbezüglichen Daten mehr verfügbar. Seit der Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/1998 sind diese Kundmachungen nicht mehr durch das Bundesministerium für Finanzen, sondern von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten vorzunehmen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen