5525/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.07.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Dr.in Barbara Prammer

Parlament                                                    (5-fach)         

1010 Wien                                                                       

 

 

 

GZ: BMASK-460.002/0029-VII/3/2010

 

Wien,

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5784/J der Abge­ordneten Gabriele Tamandl und Kollegen betreffend Arbeitnehmerschutz beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend darf ich festhalten, dass nach Art. 118 Abs. 3 Z 6 B-VG die behördlichen Aufgaben in Angelegenheiten der örtlichen Marktpolizei den Gemeinden zur Besor­gung im eigenen Wirkungsbereich übertragen sind. Daher werden gewerbepolizei­liche Angelegenheiten, die außerhalb von Märkten stets nach der GewO behandelt werden, von den zuständigen Behörden vielfach nach den Bestimmungen der jeweils gemäß § 286 GewO erlassenen Marktordnung durchgeführt. An Bewilligungsverfah­ren aufgrund einer Marktordnung werden die Arbeitsinspektorate durchwegs nicht beteiligt.

 

Unabhängig davon gelten die bundesrechtlichen Arbeitnehmer/innenschutzvor-schriften in sämtlichen Marktgebieten und obliegt die Überwachung ihrer Einhaltung auch im Marktgebiet der Arbeitsinspektion. Allerdings werden viele Marktstände aus­schließlich durch die Gewerbetreibenden selbst ge­führt, sodass die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vielfach nicht zur Anwendung kommen.

 

Frage 1:

Die Arbeitsinspektorate werden im Bereich der Stadt Wien vereinzelt zu Bauver­handlungen geladen und nehmen an diesen auch teil. An Bewilligungsverfahren nach den Marktordnungen der Länder werden die Arbeitsinspektorate - wie ich be­reits einleitend festgehalten habe – durchwegs nicht beteiligt.

 

Teilweise werden Bauwerber/innen aber von Baubehörden zur Beratung an das zu­ständige Arbeitsinspektorat verwiesen, um geplante Projekte an die Arbeitneh­mer/innenschutzvorschriften anzupassen.

 

Frage 2:

Die Arbeitsinspektorate haben in baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung. Daher werden Einladungen an die Arbeitsinspektorate zur Teilnahme an baubehörd­lichen Verfahren mangels fehlender Rechtsgrundlage in Österreich (nicht nur auf Marktgebieten) sehr unterschiedlich gehandhabt. Zieht die Baubehörde das zustän­dige Arbeitsinspektorat bei, so kommt diesem im Bauverfahren nur beratende Funktion zu.

 

Frage 3:

Die Berücksichtigung von Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften bereits im Bauver­fahren ist rechtlich nicht erforderlich. Diese Schutzvorschriften gelten auch dann, wenn entsprechend einer baubehördlichen Bewilligung ohne Bedachtnahme auf den Schutz der Arbeitnehmer/innen gebaut wurde. Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, alle für den Betrieb ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zu beachten.

Die Arbeitsinspektion ist unabhängig von ihrer Beteiligung an einem Genehmigungs­verfahren berechtigt, jederzeit die Arbeitsstätten der Marktbetreiber/innen, die Arbeit­nehmer/innen beschäftigen, zu kontrollieren, und ist bei Feststellung von Übertretun­gen dazu verpflichtet, alle ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu erreichen.

 

Frage 4:

In Marktgebieten wurden in den letzten Jahren keine gewerbebehördlichen Geneh­migungen durchgeführt. Den Grund dafür habe ich eingangs dargelegt.

Falls die Arbeitsinspektorate gewerbebehördlichen Verfahren in Marktgebieten bei­gezogen werden, nehmen sie an den Verhandlungen teil und sorgen für die Berück­sichtigung der Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes im Bewilligungsbescheid.

 

 

 

Frage 5:

Es gibt vereinzelt Verfahren der Gewerbebehörden. Dies sind in der Regel jedoch Verfahren zur „Erteilung einer Konzession“ und keine Betriebsanlagegenehmi­gungen. Die Arbeitsinspektion hat in diesen Verfahren keine Parteistellung.

 

Frage 6:

Wie ich bereits in meiner Einleitung und in meiner Antwort zu Frage 3 ausgeführt habe, gelten die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/innen auch dann, wenn keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde. Die Arbeitsin­spektion ist auch ohne Einbindung in ein gewerberechtliches Bewilligungsverfahren jederzeit berechtigt, die Arbeitsstätten der Marktbetreiber/innen zu betreten und zu überprüfen, sofern Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden. Bei festgestellten Über­tretungen hat das Arbeitsinspektorat alle ihm rechtlich zustehenden Mittel einzu­setzen, um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu erzielen.

 

Frage 7:

In den letzten zehn Jahren wurden 1.412 Arbeitsstätten auf Österreichs Märkten von der Arbeitsinspektion überprüft (einige davon mehrmals).

 

Frage 8:

In den letzten zehn Jahren wurden 360 gastgewerbliche Betriebe auf Wiener Märkten von der Arbeitsinspektion überprüft.

 

Frage 9:

Bei den Überprüfungen der 1.412 Arbeitsstätten auf Österreichs Märkten waren insgesamt 709 Übertretungen von Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften zu verzeichnen.

 

Frage 10:

Eine flächendeckende Überprüfung aller Betriebe Österreichs durch die Arbeitsin­spektion ist nicht möglich. In den Jahren 2008 und 2009 konnten nur rd. 15 % aller vorgemerkten Betriebe betreut werden, weshalb die Arbeitsinspektion dazu gezwun­gen ist, Prioritäten zu setzen und die Auswahl der Betriebe für die Kontrolle primär nach den bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz vorzu­nehmen.

 

Die in der EDV der Arbeitsinspektion vorgemerkten Arbeitsstätten wurden daher – nach dem Vorbild der Verkehrsampel - als „Rot-, Gelb- oder Grünbetriebe“ klassi­fiziert. „Rotbetriebe“ sind beispielsweise Sägewerke, Maschinenbau, Metallerzeu­gung und Metallbearbeitung, Abfallsammlung, Papierherstellung, Krankenhäuser, Steingewinnung. „Gelbbetriebe“ sind u.a. Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung, Herstellung von Holzwaren, Möbelherstellung, Bekleidungsherstellung, KFZ-Handel, Beherbergungswesen, Gastronomie. „Grünbetriebe“ sind z.B. Banken, Versicherun­gen, Einzelhandel, Rechts- und Steuerberatung, Kinos. Die Arbeitsinspektorate sind angewiesen, „Rotbetriebe“ jedenfalls einmal jährlich zu kontrollieren und der Über­prüfung von „Gelbbetrieben“ gegenüber „Grünbetrieben“ den Vorrang zu geben.

 

Allen Beschwerden von Arbeitnehmer/innen und/oder Hinweisen auf Übertretungen von Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/innen wird von den Arbeitsinspek-toraten unverzüglich nachgegangen.

 

Obwohl eine flächendeckende regelmäßige Überprüfung aller Betriebe auf Öster­reichs Märkten aufgrund der gegebenen Ressourcen und des breiten Aufgaben­spektrums der Arbeitsinspektion nicht möglich ist, setzen meine hoch motivierten und sehr engagierten Mitarbeiter/innen in den Arbeitsinspektoraten dennoch alles daran, so viel wie möglich auch in Marktgebieten zu kontrollieren, wie die Kontroll- und Be­anstandungszahlen in meinen Antworten zu Frage 7, 8 und 9 verdeutlichen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Rudolf Hundstorfer