5608/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.08.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0218-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 2. August 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5886/J-NR/2010 betreffend Austragung des „Life-Ball 2010“ im Burgtheater, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 24. Juni 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 8:

Die Österreichischen Bundestheater wurden gemäß den Bestimmungen des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998 (BThOG), mit 1. September 1999 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Sie sind nunmehr als ein aus fünf eigenständigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nämlich der Bundestheater Holding GmbH, der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH, der Volksoper Wien GmbH und Theaterservice GmbH, bestehendes Unternehmen organisiert. Während die Bundestheater-Holding GmbH zu 100% im Eigentum des Bundes steht, befinden sich alle anderen Gesellschaften im Eigentum bzw. Miteigentum der Bundestheater-Holding. Es besteht an den Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding somit kein Eigentum bzw. Miteigentum des Bundes.

 

Als Angelegenheiten der Vollziehung sind von der Interpellationspflicht daher nur jene Aufgaben des Bundes umfasst, die die Funktion des Bundes als Eigentümer der Bundestheater-Holding betreffen. Alle anderen Angelegenheiten der Gesellschaften, insbesondere solche der Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding, unterliegen grundsätzlich nicht der Interpellation. Eine Ausnahme hievon sieht § 13 Abs. 6 BThOG vor, der bestimmt, dass die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundeskanzler entsandten Mitglieder der Aufsichtsräte der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns gegenüber der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des (jeweiligen) Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen hiezu aus, dass durch die vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Interpellationspflicht des Bundeskanzlers und der Bundesminister in den Angelegenheiten der Gesellschaften sichergestellt werden soll.

 

Dies bedeutet, dass nur in jenen Angelegenheiten ein Interpellationsrecht besteht, in denen auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtsrates vorliegen. Über die gegenständlichen Fragen liegen keine Aufsichtsratsbeschlüsse vor, sie unterliegen daher auch aus diesem Titel nicht der Interpellationspflicht.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.