5636/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.08.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am       August 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0134-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5678/J vom 9. Juni 2010 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Bewerbungsschreiben für eine Geschäftführungsposition unterliegen im Interesse der Betroffenen dem Datenschutz, weshalb über Inhalt und Beurteilung zu einzelnen Kriterien keine Auskunft erteilt werden kann.

 

Zu 3.:

Die soziale Zielsetzung des Tabakmonopols ist der neuen Geschäftsführerin, Frau DI Tina Reisenbichler, von größter Wichtigkeit. Das zentrale Anliegen des Einzelhandelsmonopols ist es, möglichst vielen vorzugsberechtigten Personen eine nachhaltige wirtschaftliche Existenz­grundlage zu verschaffen. Das Monopol erleichtert es insbesondere körperlich behinderten Menschen, als selbstständige Unternehmer ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und am Erwerbsleben teilzunehmen. Das Bestehen der Tabakfachgeschäftsstruktur mit einer möglichst hohen Anzahl behinderter Menschen als Inhaberinnen bzw. Inhaber dieser Geschäfte spielt dabei eine immer größere Rolle.


Der Kreis der Vorzugsberechtigten, die gemäß Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen sind, soll erhalten bleiben; dieser Grundsatz bleibt klare Zielsetzung der Monopolverwaltung GmbH (MVG).

Es ist das Ziel für 2010, bundesweit mehr als 50% Behinderte in den Trafiken (Fachgeschäfte) einzusetzen, der derzeitige Anteil liegt bei 49,9 %.

 

Des Weiteren wurde von der Monopolverwaltung festgestellt, dass Trafikanten fallweise eine grundlegende kaufmännische Ausbildung fehlt. Eine solche soll künftig verstärkt in Form von Modulen angeboten werden. Es geht vor allem darum, dass Trafikanten die Anforderungen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen besser erfüllen und verstärkt Verständnis für gängige Artikel und Verkaufsförderung aufgebaut wird.

 

Um eine durchschnittliche Trafik erwerben zu können, benötigt man etwa 70.000 € bis 100.000 € Eigenkapital; auch Lotto Toto verlangt eine Bankgarantie. Gezielte Aufklärung und Beratung der Trafikwerber durch die Monopolverwaltung ist deshalb bereits im Vorfeld notwendig und soll in Hinkunft noch verstärkt werden. Ein neu bestellter Trafikant, der bisher möglicherweise mit einem Mindesteinkommen oder Sozialhilfe sein Auslangen finden musste, ist nach der Übernahme einer Trafik verpflichtet, mit großen Geldbeträgen umzu­gehen. Eine Beratung seitens der MVG soll daher für den Trafikanten jederzeit möglich sein.

 

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass manche neu bestellten Trafikanten an den oben genannten Hürden schon sehr früh gescheitert sind oder starker Unterstützung bedurften. Dieses Risiko soll in Zukunft minimiert werden. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe der WKÖ eingerichtet werden. Teilnehmer sollen neben der WKÖ die Dachorganisation aller Kriegsopfer- und Behindertenverbände in Österreich, die MVG und Vertreter des Bundes­sozialamts sein.

 

Zu 4.:

Das Bundesministerium für Finanzen begrüßt die Vorhaben der neuen Geschäftsführerin und geht mit deren Prioritäten konform.

 

Ausdrücklich soll hier festgehalten werden, dass zwischen den sozialpolitischen Zielsetzungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 und einer verbesserten kaufmännischen Ausbildung und Beratung der Trafikanten kein Gegensatz besteht. Vielmehr stellt § 27 TabMG 1996 ausdrücklich darauf ab, dass ein Bewerber um eine Tabaktrafik eine befriedigende Führung der Trafik erwarten lassen muss; insbesondere müssen eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Eignung und die für eine Aufnahme des Betriebes der Tabaktrafik erforderlichen Geldmittel vorhanden sein. Die Auswahl des zum Zuge kommenden Bewerbers ist im TabMG 1996 genau geregelt. Wurde über das Vermögen des Bewerbers um eine Trafik bereits einmal der Konkurs eröffnet, ist dieser Umstand ein gesetzlicher Ausschließungsgrund bei der Bewerbung. Selbst bei der Auswahl unter mehreren Vorzugsberechtigten stellt das TabMG 1996 in § 30 Abs. 3 unter bestimmten Bedingungen auf kaufmännische Grundsätze ab, erst recht gilt dies für die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern (§ 30 Abs. 4 TabMG 1996). Bei dieser Auswahl nach kaufmännischen Grundsätzen ist insbe­sondere auch auf die Ausbildung und berufliche Erfahrung der Bewerber Bedacht zu nehmen (§ 30 Abs. 5 TabMG 1996).

 

Zu 5.:

Der MVG sind derzeit geeignete Verkehrsstromanalysen nicht bekannt. Die Frage, ob seitens der MVG eine eigene Studie in Auftrag gegeben werden soll, wird derzeit untersucht. Da es bis jetzt keine genauen Analysen gibt, kann eine solche derzeit auch noch keinen Einfluss haben. Wenn neue Einkaufszentren entstehen, wird genau geprüft, ob ein Tabakfach-geschäft eingerichtet werden soll. Zu diesem Zweck erhält die MVG die Daten der Verkehrs-ströme vom jeweiligen Errichter.

 

In Gesprächen mit den Mineralölkonzernen stellte sich heraus, dass diese an einer Kooperation bezüglich Verkehrsstromanalysen durchaus Interesse hätten. Ein diesbezüglicher Fragenkatalog soll in nächster Zeit erstellt werden.

 

Zu 6.:

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Analyse von Verkehrsströmen bzw. des Einkaufs­verhaltens sinnvoll ist, um geänderte Verkehrsströme als mögliche Ursache von Frequenz­problemen bei Tabaktrafiken besser erkennen zu können.

 

Im Kündigungsfall wird in jedem Einzelfall geprüft, ob eine Nachbesetzung möglich oder ob eventuell eine strukturverändernde Maßnahme (Nichtnachbesetzung oder Umwandlung der Trafikart) notwendig ist. Die Entscheidung, ob ein Standort geschlossen oder fortgeführt wird, richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und den Erfordernissen einer funktionierenden Nahversorgung.


Zu 7.:

Da, wie bereits zu Frage 5. ausgeführt, die Ergebnisse bezüglich Verkehrsstromanalyse noch nicht vorliegen, kann hierzu auch noch keine Aussage gemacht werden. Eine diesbezügliche Stellungnahme kann nach Vorliegen und Auswertung der Analyse erfolgen.

 

Zur Frage der Bedeutung einer kaufmännischen Ausbildung darf auf die Beantwortung zu den Fragen 3. und 4. verwiesen werden.

 

Zu 8.:

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine rechtlichen Maßnahmen erforderlich; die recht­lichen Rahmenbedingungen zukünftiger Neuerungen werden zum entsprechenden Zeitpunkt abzuklären sein. Sollten im Zuge der Umsetzung auch Gesetzesänderungen notwendig oder wünschenswert erscheinen, werden zeitgerecht diesbezügliche Vorarbeiten aufzunehmen sein.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.