5663/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.08.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

        

 

 

 

 

 

                                                                                               Geschäftszahl:     BMUKK-10.000/0223-III/4a/2010

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                           

                                                                                                     

Wien, 9. August 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5921/J-NR/2010 betreffend Denkmalschutz der Schulungstrafik des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 5. Juli 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Das Bundesdenkmalamt hat die Tabak-Trafik am Graben 31 im 1. Wiener Gemeindebezirk mit Mandatsbescheid vom 1. Februar 2010, der der Austria Tabak GmbH als Eigentümerin am 2. Februar 2010 zugestellt wurde, unter Denkmalschutz gestellt. Aufgrund einer Vorstellung der Eigentümerin gegen den Mandatsbescheid wurde vom Bundesdenkmalamt das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das erstinstanzliche Verfahren ist noch im Gange.

 

Zu Frage 2:

Der Mandatsbescheid umfasst das Innere und die äußere Erscheinung der gegenständlichen Tabak-Trafik.

 

Zu Frage 3:

Erste Gespräche mit den Architekten, die mit der Umbauplanung für das Geschäftslokal beschäftigt waren, bezüglich der Denkmalwürdigkeit der gegenständlichen Tabak-Trafik haben


bereits im Juli 2009 stattgefunden. Anfang Oktober 2009 hat ein diesbezügliches Gespräch mit Eigentümervertretern im Bundesdenkmalamt stattgefunden. Bezüglich der Zustellung des Mandatsbescheides wird auf die Beantwortung der Frage 1 hingewiesen.

 

Zu Frage 4:

Das Denkmalschutzgesetz geht von einem weiten Denkmalbegriff aus. Der Denkmalbegriff setzt kein bestimmtes Alter des Gegenstandes voraus. Denkmale sind alle von Menschen geschaffenen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Jene Denkmale sind unter Schutz zu stellen, deren Bedeutung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung begründen.

 

Zu Frage 5:

Ja.

 

Zu Frage 6:

Auf Grund von im Juni dieses Jahres an mich gerichteten Anfragen der Austria Tabak GmbH sowie der KOBV-Schulungsgesellschaft mbH wurde ein Bericht des Bundesdenkmalamtes eingeholt, der mit Datum 30. Juni bzw. 8. Juli 2010 vorliegt.

 

Zu Frage 7:

In den oben angeführten Anfragen der Austria Tabak GmbH sowie der KOBV-Schulungsgesellschaft mbH wurden arbeits- und behindertenrechtliche Konsequenzen angesprochen.

 

Zu Fragen 8 und 9:

Es gibt zwei parallele Entscheidungen betreffend die Einstellung der Bauarbeiten:

-     Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk vom 3. Februar 2010 gemäß § 31 DMSG (Grund: Gefahr der nachteiligen Veränderung bzw. Zerstörung für das mit Mandatsbescheid unter Denkmalschutz gestellte Objekt durch die begonnen Bauarbeiten) und

-     Bescheid der MA 37 Baupolizei vom 4. Februar 2010 gemäß § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (Grund: Bauführung ohne Baubewilligung).

 

Zu Frage 10:

Der Beginn der Bauarbeiten war nicht bekannt bzw. wurden keine Umbaupläne eingereicht.

 

Zu Fragen 11 und 12:

Da es einen bau- und einen denkmalschutzrechtlichen Baustopp gibt und das Bundesdenkmalamt für den denkmalschutzrechtlichen Baustopp (§ 31 DMSG Sicherungsmaßnahmen) nicht die entscheidende Behörde, sondern antragsberechtigte Partei ist, fällt diese Frage nicht in die alleinige Verantwortung des Bundesdenkmalamtes bzw. hängt diese vom Ausgang der diversen anderen Verfahren ab.

 

Zu Frage 13:

Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes führen Gespräche mit der Baubehörde der Stadt Wien.

 

Zu Frage 14:

Die Stadt Wien prüft einen Wiederherstellungsauftrag.


Zu Fragen 15 und 16:

Zunächst ist die Frage der Unterschutzstellung zu entscheiden. Erst danach kann gegebenenfalls für ein Veränderungsprojekt eine Lösung erarbeitet werden.

 

Zu Fragen 17 und 18:

Allfällige Schadenersatzansprüche wären nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilen. Dazu wird bemerkt, dass es bisher zu keinen Ersatzleistungen nach dem Amtshaftungsgesetz im Vollzugsbereich des DMSG gekommen ist.

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.