5696/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.08.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 11. August 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0228-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5878/J betreffend „Folterinstrumente aus der EU“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 24. Juni 2010 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Die Kontrolle von Gütern, die auch zur Folterung oder Misshandlung von Men­schen dienen können, fällt aufgrund des Artikels 207 EUV (früher Art. 133 EG) in die Zuständigkeit der Europäischen Union. Mit Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 hat die EU die Ein-, Aus- und Durch­fuhr bestimmter im Anhang II angeführter Güter und die Leistung technischer Hilfe verboten. Die Ausfuhr bestimmter in Anhang III angeführter Güter, die auch zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen können, bedarf nach dieser Verordnung einer Genehmigung, die in Österreich durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erteilen ist. Eine zusätzliche nationale Regelung in Österreich ist daher weder europarechtlich zulässig noch notwendig.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates ist direkt anwendbares Recht der EU. Die Verletzung eines Verbotes gemäß den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung bzw. die Nichteinhaltung der Genehmigungspflicht stellen gerichtlich strafbare Tatbestände gemäß § 37 AußHG 2005 (BGBl. I Nr. 50/2005) dar. Die Vollziehung dieser Bestimmungen obliegt den Strafbehörden im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Justiz. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollbehörden im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Seit Inkrafttreten der genannten Verordnung ist kein Antrag im Bundesmi­nisterium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingelangt, weshalb aus dem Res­sortbereich nichts zu berichten war. Daher ist auch kein österreichisches Unternehmen bekannt, welches Folterinstrumente, die in den Anhängen zu dieser Verordnung angeführt sind, herstellt, ein- oder ausführt.

 

Inwieweit es zu Aufgriffen von Gegenständen, die entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung aus- oder eingeführt werden sollten, oder zu Strafverfahren wegen Verletzungen von § 37 AußHG 2005 kam, kann zuständigkeitshalber nur durch das Bundesministerium für Finanzen bzw. das Bundesministerium für Justiz beantwortet werden.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Wie bereits ausgeführt, besteht mit der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 eine Regelung zur verbindlichen Kontrolle des Handels mit Folterin­strumenten in Ausübung der Zuständigkeit der EU auf Grund von Artikel 207 EUV (früher Art. 133  EG). Die erforderlichen Sanktionen, die von den EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene festzulegen sind, finden sich, wie ebenfalls bereits erwähnt, in § 37 AußHG 2005.