5701/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 

S91143/101-PMVD/2010                                                                                       12. August 2010

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Köfer, Genossinnen und Genossen haben am 17. Juni 2010 unter der Nr. 5788/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Umgang mit Bewerbungsunterlagen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich    wie folgt:

Zu 1 und 2:

Per Post bzw. per E-Mail dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport übermittelte Bewerbungsunterlagen werden gescannt, in das elektronische Datenverarbeitungssystem (ELAK – Elektronischer Akt) importiert und mit dem Klassifizierungsattribut „D“ (Datenschutz) versehen. Damit hat nur die Personalsachbearbeiterin oder der Personalsachbearbeiter, die Leiterin oder der Leiter und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter Einsicht in den Akt. Nach dem Auswahlverfahren wird der elektronische Akt abgelegt. Die Bewerbungsunterlagen in Papierform werden in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt und entsprechend der Büroordnung vernichtet. Das E-Mail wird gelöscht.


Unabhängig von der Art der Einbringung werden Bewerbungen, für deren Bewertung eine Begutachtungskommission zuständig ist, entsprechend den Bestimmungen der Verschlusssachenvorschrift (VSaV) gelagert und vernichtet. Nach § 11 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989, mit der eine Geschäftsordnung für die Kommissionen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) erlassen wurde (Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG-GO), BGBl. Nr. 635/1989, sind Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten (Bewerbungen sind ein Bestandteil) durch mindestens drei Jahre unter Verschluss aufzubewahren. Da Bewerberinnen und Bewerber keine Parteienstellung haben (§ 15 Abs. 1 AusG) beschränkt sich der Zugang zu derartigen Unterlagen ausschließlich auf Personen mit Vollziehungsaufgaben in der jeweils konkreten Angelegenheit. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Zu 3:

Unterlagen von Initiativbewerbungen, die per Post einlangen, werden gescannt und in das elektronische Datenverarbeitungssystem (ELAK – Elektronischer Akt) importiert. Nach der Bearbeitung wird der elektronische Akt im System abgelegt. Die Papierunterlagen werden für ein Jahr in einem verschlossenen Schrank in Evidenz gehalten und nach Ablauf des Jahres vernichtet.

Zu 4:

Unterlagen von Initiativbewerbungen, die per E-Mail einlangen, werden in das elektronische Datenverarbeitungssystem (ELAK – Elektronischer Akt) importiert. Nach der Bearbeitung wird der elektronische Akt für ein Jahr evident gehalten und nach Ablauf des Jahres im elektronischen System abgelegt. Das E-Mail wird gelöscht.

Zu 5:

Zur Anwendung kommen – wie bereits oben dargelegt – die Verordnung der Bundes­regierung vom 19. Dezember 1989, mit der eine Geschäftsordnung für die Kommissionen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) erlassen wurde (Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG-GO), BGBl. Nr. 635/1989, i.V. mit der Verschlusssachenvorschrift (VsaV) und der Büroordnung für die Bundesministerien und der Bundesregierung.