5724/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0160-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5813/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wer fürchtet sich vor dem bösen Rechnungshof“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Prüfungsauftrag des Rechnungshofs mit dem Titel „Effektivität der behördlichen Ermittlungsmaßnahmen (Zusammenarbeit Staatsanwaltschaften und Polizei)“ am 20. April 2010 erhalten und - in Entsprechung des Ersuchens des Rechnungshofs um Unterstützung bei der Prüfung - mit Erlass vom 2. Mai 2010 den Oberstaatsanwaltschaften Wien, Linz und Innsbruck aufgetragen, die Beauftragten des Rechnungshofes bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe in geeigneter Weise zu unterstützen und die betroffenen Staatsanwaltschaften Krems an der Donau, Salzburg, Innsbruck und Wels von der bevorstehenden Prüfung in diesem Sinne zu verständigen.

Dabei wurde gegenüber den Oberstaatsanwaltschaften darauf hingewiesen, dass nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Justiz dem Rechnungshof die inhaltliche Auseinandersetzung mit staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen (insbesondere Einstellungen, Anklagen und Strafanträge) wegen ihres Charakters als Akte der Gerichtsbarkeit (Art. 90a B-VG) nicht zukommt.

Diese Rechtsansicht des Bundesministeriums für Justiz ist dem Rechnungshof bereits zuvor in der Einführungsbesprechung am 7. April 2010 zur Kenntnis gebracht worden und wurde im folgenden Schriftverkehr mit dem Rechnungshof zu diesem Thema auch weiter vertreten. Auslöser der Diskussion war, dass der ursprüngliche Prüfungstitel „Einstellungspraxis bei den Staatsanwaltschaften“ gelautet hatte und erst später vom Rechnungshof geändert wurde. Diese Diskussion hat aber zu keinen Einschränkungen oder Behinderungen der Prüftätigkeit des Rechnungshofs durch das Bundesministerium für Justiz geführt. Vielmehr ist dem Rechnungshof die bei Prüfungen übliche Unterstützung einschließlich umfangreicher Auswertungen und voller Akteneinsicht geleistet geworden.

Zu 2 und 3:

Gegen die Prüfung der Effektivität der Ermittlungen der Staatsanwaltschaften und deren Zusammenarbeit mit der Polizei wurden keine Einwände erhoben. Werden aber Einzelentscheidungen der staatsanwaltschaftlichen Behören in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit (Art. 90a B-VG) vom Rechnungshof auf deren Nachvollziehbarkeit  geprüft, kann dies nicht ohne eine inhaltliche Wertung der getroffenen Entscheidung erfolgen. Das Bundesministerium für Justiz ist in diesem Fall dazu verpflichtet, die Grenzen der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art. 94 B-VG zu wahren.

Zu 4 und 5:

Die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses sind mir selbstverständlich bekannt. Der Untersuchungsausschuss hat unter anderem hervorgebracht, dass die interne Kontrolle durch die Aufsicht des Bundesministeriums für Justiz Fehler zu verhindern geholfen und damit Wirkung gezeigt hat. Im Übrigen steht dem Bundesministerium für Justiz eine Beurteilung der Sinnhaftigkeit der Auswahl von Prüfungsgegenständen durch den Rechnungshof nicht zu.

. Juli 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)