5727/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.08.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen haben am
17. Juni 2010 unter der Zl. 5798/J-NR/2010 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Reisewarnung für ausländische Tourismusdestinationen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die Reiseinformationen des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten (BMeiA), die auf der Homepage des Außenministeriums einsichtig sind,
stellen eine freiwillige, kostenlose und unverbindliche Serviceleistung des BMeiA dar, aus der
alleine für sich genommen keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können. Durch die
Reiseinformationen soll dem Reisenden ein über die Sicherheitslage hinausgehendes
allgemeines Bild über seine Reisedestination vermittelt werden.

Die vom BMeiA erstellte sechsteilige Matrix dient als Grundlage für die Einstufung der
Sicherheitslage eines Landes. Als Referenzwert (Stufe 1) wird der hohe österreichische
Sicherheitsstandard, der dem Sicherheitsempfinden eines durchschnittlichen österreichischen Staatsbürgers entspricht, herangezogen. Stufe 1 bedeutet daher, dass die Sicherheitslage in einem bestimmten Staat weitgehend dem Sicherheitsstandard Österreichs entspricht. Am anderen Ende der Skala stehen die Stufen 5 bzw. 6, d.h. die partielle Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet bzw. die Reisewarnung für ein gesamtes Land. Diese Stufen werden bei bürgerkriegsähnlichen- bzw. kriegsähnlichen Zuständen, verhängtem Kriegsrecht, Bürgerkrieg oder Krieg ausgerufen.


Da die Erstellung von Reiseinformationen eine freiwillige, kostenlose und unverbindliche
Serviceleistung des BMeiA darstellt, werden keine Statistiken über die Anzahl, über die
geographische Streuung und über die Dauer von erteilten Reisewarnungen geführt.

Für acht Länder (Afghanistan, Algerien, Haiti, Irak, Kongo - Demokratische Republik,
Somalia, Tschad und Zentralafrikanische Republik) besteht derzeit eine Reisewarnung. Für
24 Länder ( Ägypten, Äthiopien, C
ôte d´Ivoire, Gabun, Georgien, Indien, Israel, Jemen,
Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Mali, Marokko,
Mauretanien, Niger, Nigeria, Pakistan, Gaza und Westjordanland, Sri Lanka, Sudan, Tunesien,
Uganda und Usbekistan) wurde eine partielle Reisewarnung ausgesprochen.

Reisewarnungen werden solange aufrechterhalten, bis sich die Sicherheitssituation in einem
bestimmten Land soweit entspannt hat, dass die (partielle) Reisewarnung aufgehoben werden
kann. Als Beispiel kann hier die zur Jahreswende 2007/ 2008 auf Grund der
Nachwahlunruhen
über Teile Kenias verhängte partielle Reisewarnung angeführt werden, die
nach der Deeskalation der politischen Spannungen sukzessive aufgehoben wurde.