5728/AB XXIV. GP
Eingelangt am
17.08.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Walter Schopf, Kolleginnen und Kollegen haben am
17. Juni 2010 unter der Zl. 5812/J-NR/2010 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „Reisewarnungen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die
Reiseinformationen des Bundesministeriums für europäische und
internationale
Angelegenheiten (BMeiA), die im äußersten Fall eine (partielle)
Reisewarnung darstellt,
sollen dem Reisenden ein über die
Sicherheitslage: hinausgehendes, allgemeines Bild über
seine Reisedestination vermitteln.
Diese sind auf der Homepage des BMeiA abrufbar.
Eine
Reisewarnung des BMeiA für ein bestimmtes Land bzw. Gebiet kann
zwar einen
triftigen
Grund darstellen, um von einer gebuchten Reise kostenlos zurückzutreten
und wird auch von den Reiseveranstaltern in der Regel zum Anlass genommen,
kostenlose
Stornierungen
zu gewähren. Ausdrücklich gesetzlich verankert ist eine
Junktimierung von
einer erteilten Reisewarnung des BMeiA und einem kostenlosen Rücktritt vom
Vertrag jedoch
nicht.
Derzeit besteht für acht Länder (Afghanistan,
Algerien, Haiti, Irak, Kongo - Demokratische
Republik, Somalia, Tschad und Zentralafrikanische Republik) eine Reisewarnung
und für
24 (Ägypten, Äthiopien, Côte d'Ivoire, Gabun, Georgien, Indien, Israel, Jemen, Kasachstan,
Kirgisistan, Kolumbien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Mali, Marokko,
Mauretanien,
Niger, Nigeria, Pakistan, Gaza und
Westjordanland, Sri Lanka, Sudan, Tunesien, Uganda und
Usbekistan) eine partielle Reisewarnung.
Wie der oben angeführten Liste entnommen werden
kann, befinden sich durchaus
„typische" Urlaubsländer auf der Liste von Ländern mit
(partieller) Reisewarnung.
Als weiteres Beispiel für ein „typisches" Urlaubsland kann die
Verhängung einer partiellen
Reisewarnung über Teile Kenias anlässlich der Nachwahlunruhen zur
Jahreswende 2007/08
angeführt werden. Diese Reisewarnung
wurde nach Deeskalation der politischen Spannungen
sukzessive aufgehoben.
Da
die Erstellung von Reiseinformationen eine freiwillige, kostenlose und
unverbindliche
Serviceleistung des
BMeiA darstellt, werden keine Statistiken über die Anzahl, über die
geographische Streuung und über die Dauer von erteilten Reisewarnungen
geführt.
Zu Frage 4:
Als
Entscheidungsgrundlage für die Reiseinformationen und die
darunterfallende (partielle)
Reisewarnung dient eine auf der Homepage des BMeiA veröffentlichte
flexible sechsteilige
Matrix. Ausgehend vom guten Sicherheitsstandard, der die österreichischen
Verhältnisse als
Referenzwert annimmt,
ist das Sicherheitsrisiko aufsteigend gestaffelt und findet seine
stärkste Ausprägung in der
höchsten Stufe, der Reisewarnung.
• Stufe 1: guter Sicherheitsstandard
•
Stufe 2:
erhöhtes Sicherheitsrisiko, umfasst z.B. die Gefährdung durch
Straßenraub,
Überfalle auch tagsüber,
vermehrte gewalttätige Demonstrationen, Naturkatastrophen.
•
Stufe 3 und 4: hohes Sicherheitsrisiko für ein bestimmtes Gebiet
oder eine Region
(entspricht Stufe 3) oder für ein ganzes Land (entspricht Stufe 4) und
wird z.B. bei
•
gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Todesopfern oder einem
hohen Risiko von
Terroranschlägen ausgesprochen.
•
Stufe 5 bzw.
6: partielle Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet oder eine Region
(entspricht Stufe 5) bzw. für ein ganzes Land (entspricht Stufe 6) wird
bei
bürgerkriegs- bzw.
kriegsähnlichen Zuständen, verhängtem Kriegsrecht,
Bürgerkrieg
oder Krieg ausgesprochen.
Wird eine (partielle) Reisewarnung
ausgesprochen, werden Österreicherinnen
und
Österreicher, die sich zu diesem
Zeitpunkt in einer betroffenen Region bzw. in diesem
Land aufhalten dringend ersucht, sich mit der nächstgelegenen
zuständigen
österreichischen Vertretungsbehörde bzw. der nächstgelegenen
Vertretung eines
EU-Mitgliedsstaates in Verbindung zu setzen. Den im betroffenen Land lebenden
Österreicherinnen und
Österreichern wird dringend empfohlen, das Land zu verlassen.